Rz. 281
Der Grundsatz der Mitbestimmung von Arbeitnehmern im Betrieb findet sich in den Art. 4.1.g und Art. 61 ET, die folgenden Wortlaut haben:
Zitat
Art. 4.1.g ET
Die Arbeitnehmer besitzen mit dem Inhalt und mit der Reichweite, die für jedes einzelne Grundrecht in einer gesonderten Regelung festgelegt wird, als Grundrecht:
a) – f) (…)
g) Information, Beratung und Beteiligung an dem Unternehmen.
Art. 61 ET Mitbestimmung
Die Arbeitnehmer haben nach Art. 4 dieses Gesetzes und unbeschadet anderer Formen der Mitbestimmung einen Anspruch darauf, im Unternehmen über die in diesem Titel geregelten Vertretungsstellen mitzuwirken.
Rz. 282
Wie das Recht der kollektiven Vertretung im Einzelnen geregelt ist, ergibt sich aus den Art. 62 ff. ET. Nach Art. 66 ET richtet sich die Arbeitnehmervertretung (comité de empresa) nach der Größe des Betriebes wie folgt:
50 bis 100 Arbeitnehmer: | 5 Mitglieder |
101 bis 250 Arbeitnehmer: | 9 Mitglieder |
251 bis 500 Arbeitnehmer: | 13 Mitglieder |
501 bis 750 Arbeitnehmer: | 17 Mitglieder |
751 bis 1.000 Arbeitnehmer: | 21 Mitglieder |
ab 1.000 Arbeitnehmer: | 2 für je 1.000 oder je angefangenen Bruchteil hiervon mit der Höchstzahl von 75.[112] |
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