Rz. 281

Der Grundsatz der Mitbestimmung von Arbeitnehmern im Betrieb findet sich in den Art. 4.1.g und Art. 61 ET, die folgenden Wortlaut haben:

Zitat

Art. 4.1.g ET

Die Arbeitnehmer besitzen mit dem Inhalt und mit der Reichweite, die für jedes einzelne Grundrecht in einer gesonderten Regelung festgelegt wird, als Grundrecht:

a) – f) (…)

g) Information, Beratung und Beteiligung an dem Unternehmen.

Art. 61 ET Mitbestimmung

Die Arbeitnehmer haben nach Art. 4 dieses Gesetzes und unbeschadet anderer Formen der Mitbestimmung einen Anspruch darauf, im Unternehmen über die in diesem Titel geregelten Vertretungsstellen mitzuwirken.

 

Rz. 282

Wie das Recht der kollektiven Vertretung im Einzelnen geregelt ist, ergibt sich aus den Art. 62 ff. ET. Nach Art. 66 ET richtet sich die Arbeitnehmervertretung (comité de empresa) nach der Größe des Betriebes wie folgt:

 
50 bis 100 Arbeitnehmer: 5 Mitglieder
101 bis 250 Arbeitnehmer: 9 Mitglieder
251 bis 500 Arbeitnehmer: 13 Mitglieder
501 bis 750 Arbeitnehmer: 17 Mitglieder
751 bis 1.000 Arbeitnehmer: 21 Mitglieder
ab 1.000 Arbeitnehmer: 2 für je 1.000 oder je angefangenen Bruchteil hiervon mit der Höchstzahl von 75.[112]
[112] Vgl. hierzu Selenkewitsch, Spanisches Arbeitsrecht, S. 125, 144, 236 ff.

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