Rz. 128

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs[166] ist der beigeordnete Rechtsanwalt auch noch nach Beendigung des Prozesskostenhilfeverfahrens für dieses Verfahren vertretungsberechtigt, so dass Zustellungen, insbesondere bei der Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, an ihn erfolgen können. Dieses ist vom Bundesgerichtshof für den Fall entschieden worden, in dem der Rechtsanwalt den Antragsteller auch bereits im Prozesskostenhilfeverfahren vertreten hat. Anknüpfungspunkt in diesen Fällen ist die im Prozesskostenhilfeverfahren erteilte Vollmacht gem. § 81 ZPO. Für andere Konstellationen ist eine solche Vertretungsmacht auch abzulehnen, da es an dem Anknüpfungspunkt fehlt.

Die Arbeitsgerichte sehen den ehemaligen Prozessbevollmächtigten als weiterhin zustellungsbevollmächtigt an. Damit muss der Anwalt auch die Mitteilungen des Gerichts zur Überprüfung der Prozesskostenhilfe oder deren Aufhebung an den Mandanten weiterleiten. Der Anwalt muss aber kein erneutes Mandat zum Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren übernehmen. Ein solches Mandat kann auch bei Streitwerten von mehr als 4.000 Euro zu einer Interessenkollusion führen. Schließlich kann das Überprüfungsverfahren dazu führen, dass der Anwalt noch die Differenz zwischen der Regelvergütung und der PKH-Vergütung erhält.

 

Rz. 129

Für den tätigen Anwalt ist damit zu beachten, dass er auch noch nach mehreren Jahren Schreiben in alten Fällen zu beachten hat. Sollte dies nicht geschehen, haftet der Rechtsanwalt.

 

Rz. 130

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes wird von den Arbeitsgerichten in das Arbeitsrecht übertragen.[167] Für eine solche Übertragung spricht auch der Wortlaut des § 11a Abs. 1 ArbGG, da keine Ausnahmen ersichtlich sind.

[167] BAG v. 8.9.2011 – VII ZB 63/10, MDR 2011, 1314; BAG v. 8.12.2010 – XII ZB 38/09, MDR 2011, 183.

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