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Das türkische Gesellschaftsrecht und Arbeitsrecht kennen kein Mitbestimmungsrecht von Arbeitnehmern ab einer bestimmten Größe der Belegschaft. Die Mitbestimmung ist beschränkt auf Bestimmungen in Koalitionsverträgen zwischen Gewerkschaften und Unternehmen, in denen z.B. Disziplinarausschüsse oder Ausschüsse zur Arbeitssicherheit bzw. Arbeitsplatzgesundheit gebildet werden (können), in denen neben Arbeitnehmern auch Arbeitgebervertreter sitzen. Es gibt jedoch keine rechtlichen Mechanismen, auch nicht in Form von Koalitionsverträgen (Tarifverträgen), durch welche die Mitbestimmung von Arbeitnehmern an unternehmerischen Entscheidungen sichergestellt wird.

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