Rz. 51

Zur außergerichtlichen Vertretung gehört das Anschreiben der Gegenseite (Arbeitgeber oder Arbeitnehmer), das Schreiben an Dritte (z.B. Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie – Integrationsamt[18]), die Korrespondenz mit dem Betriebsrat und auch das Entwerfen von Erklärungen[19] (Kündigung, Zurückweisung) und Verträgen (Abwicklungsvertrag, Aufhebungsvertrag, Zusage). Die Geschäftsgebühr entsteht für die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags. Wenn Rechtsschutzversicherungen die Ansicht vertreten, der Anwalt schulde bei einem arbeitsrechtlichen Mandat auch die Abwicklung der Kosten mit ihr, kommt man auch bei einer bloßen arbeitsrechtlichen Beratung zum Anwenden der Geschäftsgebühr.

 

Rz. 52

Achtung: Wenn man auf außergerichtliche Erledigung setzt, geht man im Arbeitsrecht wegen kurzer gesetzlicher Klagefristen erhebliche Haftungsrisiken ein.

[18] www.integrationsaemter.de.

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