Fachbeiträge & Kommentare zu Arbeitsrecht

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Compliance im Arbeitsrecht / 2.3 Screening von Arbeitnehmerdaten

Unter einem Screening von Arbeitnehmerdaten ist die Auswertung von vorhandenen oder zu diesem Zweck erhobenen Daten in einem automatisierten Verfahren und unter Berücksichtigung großer Datenmengen zu verstehen. Die Auswertung dieser Daten erfolgt nach einem bestimmten Prüfraster und bezweckt die Verhinderung bzw. die Aufdeckung von Verstößen gegen Compliance-Regelungen. Ein ...mehr

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Compliance im Arbeitsrecht / 3 Arbeitsrechtliche Maßnahmen bei Verstößen gegen Compliance-Regelungen

Neben der Überwachung der Einhaltung der Compliance-Regelungen im Unternehmen ist es für eine funktionierende Compliance-Struktur unumgänglich, dass festgestellte Verstöße auch sanktioniert werden. Damit die Maßnahmen auch eine präventive Wirkung erzielen können, sollte der Arbeitgeber auf Verstöße ohne Rücksicht auf Hierarchieebene oder die Stellung des betroffenen Arbeitne...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Compliance im Arbeitsrecht / 3.3 Schadensersatzansprüche des Arbeitgebers

Neben den klassischen arbeitsrechtlichen Maßnahmen wie Abmahnung und Kündigung können dem Arbeitgeber gegebenenfalls auch Schadensersatzansprüche gegen Arbeitnehmer zustehen, die gegen Compliance-Regelungen verstoßen. In Betracht kommt hier regelmäßig ein Schadensersatzanspruch wegen Vertragsverletzung[1] und/oder ein Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung.[2] Zuguns...mehr

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Compliance im Arbeitsrecht / 4.2 Ausgestaltung des Arbeitsvertrags des Compliance-Officers

Es ist nicht notwendig, den Arbeitsvertrag des Compliance-Officers besonders auszugestalten. Es empfiehlt sich vielmehr, die Funktion und Aufgaben im Arbeitsvertrag nur allgemein zu umschreiben und die konkreten Aufgaben und Befugnisse des Compliance-Officers in Form von allgemeinen Funktionsbeschreibungen und Arbeitsanweisungen zu geben, damit diese einseitig geändert werde...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Compliance im Arbeitsrecht / 4.1 Die Aufgaben des Compliance-Officers

Die wichtigste Aufgabe eines Compliance-Officers ist es, eine Compliance-Struktur zu konzeptionieren, die die effektive Implementierung von Compliance-Regelungen und deren laufende Überwachung gewährleistet.[1] Dazu gehört die Unterrichtung und Schulung der Arbeitnehmer über die implementierten Compliance-Regeln. Damit der Compliance-Officer diese Aufgaben erfüllen kann, benö...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Compliance im Arbeitsrecht / 4.3 Haftung des Compliance-Officers für Compliance-Verstöße

Seitdem der BGH in einem Urteil im Nebensatz die mögliche Strafbarkeit eines Compliance-Officers für Straftaten anderer Mitarbeiter durch unterlassenes Eingreifen nach § 13 StGB angesprochen hat, ist diese faktische "Mithaftung" bzw. strafrechtliche Mitverantwortung des Compliance-Officers für Compliance-Verstöße kontrovers diskutiert worden.[1] Der BGH hatte festgestellt, d...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Compliance im Arbeitsrecht / 2.1 Kontrolle von dienstlichen Unterlagen, Dateien und E-Mails

Der Zugriff auf dienstliche Unterlagen und/oder Akten ist regelmäßig unproblematisch zulässig.[1] Der Arbeitgeber – aber auch Vorgesetzte oder Kollegen – können diese jederzeit herausverlangen und einsehen. Der Arbeitnehmer darf weder die Einsichtnahme noch die Herausgabe der Unterlagen oder Akten verweigern. Ihm steht im Hinblick auf dienstliche Unterlagen und Akten auch ni...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Compliance im Arbeitsrecht / 2 Überwachung der Compliance-Regelungen und Feststellung von Verstößen

Die arbeitsrechtliche Implementierung von Compliance-Regeln ist nicht ausreichend, um eine funktionierende effektive Compliance-Struktur im Unternehmen zu etablieren. Die implementierten Regeln müssen vielmehr auch effektiv durchgesetzt werden. Dazu bedarf es einer weitläufigen Überwachung der Einhaltung der Compliance-Regelungen im Unternehmen sowohl gegenüber den Arbeitneh...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / a) Inlandspauschalen

Rz. 85 Stand: EL 129 – ET: 02/2022 Bei einer Auswärtstätigkeit im > Inland kann der ArbN gesetzlich gestaffelte Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwand geltend machen, soweit sie nicht vom ArbG steuerfrei erstatten werden; die nachfolgenden Verpflegungspauschalen gelten für die Jahre seit einschließlich 2020:mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Neumann-Redlin/Springer/Zim... / 2.4.3.2 Beschäftigung im Ausland

Rz. 12 Ist ein deutscher Arbeitnehmer im Ausland beschäftigt, kommt es darauf an, welches Recht vereinbart ist. Ist deutsches Recht vereinbart, besteht nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz kein Anspruch auf Zahlung von Entgelt für einen wegen eines im Ausland geltenden Feiertags ausgefallenen Arbeitstag. Dies gilt selbst dann, wenn der ausländische Feiertag mit einem gesetzlic...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 6 Rechtsfolgen

Rz. 32 Grundsätzlich entfaltet im Arbeitsrecht entgegen § 142 Abs. 1 BGB auch die Anfechtung gem. § 123 BGB wegen der Schwierigkeiten einer Rückabwicklung regelmäßig nur für die Zukunft Wirkung (ex nunc),[1] sodass die erbrachten Leistungen auch hier so abzuwickeln sind, als sei das Arbeitsverhältnis in der Vergangenheit gültig gewesen. Wurde das Arbeitsverhältnis zwischenze...mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Warum sollte jede Führungsk... / 1.4 Folgen von Verstößen

Nimmt eine Führungskraft die ihr übertragenen Aufgaben im Arbeitsschutz nicht oder unzureichend wahr, muss sie mit disziplinarischen Konsequenzen bis zur Abmahnung rechnen. Kommt eine Person dadurch zu Schaden oder fast zu Schaden, muss die Führungskraft darüber hinaus mit rechtlichen Konsequenzen rechnen. Mögliche Rechtsfolgen ergeben sich aus dem Zivilrecht (Ersatzansprüch...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 2.2.1 Grundsätzliches

Rz. 3 Um sich vor einer Einstellung Kenntnisse über die persönlichen Verhältnisse des Bewerbers zu verschaffen, kann der Arbeitgeber ihn im Rahmen des Einstellungsgesprächs mündlich befragen. Häufig muss der Bewerber auch bereits zur Vorbereitung eines Einstellungsgesprächs einen Personalfragebogen des Arbeitgebers ausfüllen. Der Personalfragebogen ist die formularmäßige Zus...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 7 Rechtsfolgen

Rz. 15 Grundsätzlich bewirkt die wirksame Anfechtung die Nichtigkeit des Vertrags von Anfang an.[1] Bereits erbrachte Leistungen werden nach den Regeln des Bereicherungsrechts rückabgewickelt. Im Gegensatz zur allgemeinen bürgerlich-rechtlichen Regelung gibt es beim Arbeitsvertrag hinsichtlich der Rechtsfolgen einer wirksamen Anfechtung eine Sonderentwicklung. Diese beruht i...mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Warum sollte jede Führungsk... / 3 FAQs

1) Ist das Managen des Arbeitsschutzes durch die Führungskräfte eine gesetzliche Forderung? Jede Fachkraft für Arbeitssicherheit kennt die Frage "Wo steht das?" oder bezogen auf den Beitrag der Führungskräfte zum Arbeitsschutz "Wo steht, dass Führungskräfte den Arbeitsschutz managen müssen?" Weder der Gesetzgeber noch die Unfallversicherungsträger weisen den Führungskräften (...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 4.2 Im Arbeitsrecht geltende Besonderheiten

Rz. 10 Das BAG hat einen weiten Begriff der im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten entwickelt.[1] Es handelt sich zunächst um rechtliche Besonderheiten, wobei aber nicht allein darauf abzustellen ist, ob die jeweilige Norm nur im Arbeitsrecht Anwendung findet; zu untersuchen ist vielmehr, ob sich die Norm im Arbeitsrecht besonders auswirkt. Die Untersuchung muss sich auch ...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 2.3 Abschlussfreiheit und Auswahlfreiheit

Rz. 23 Auch im Arbeitsrecht gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit. Sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer können frei entscheiden, ob und mit wem sie ein Vertragsverhältnis eingehen. Nicht frei sind die Vertragsparteien jedoch darin, ob ihr Vertrag als Arbeitsvertrag zu bewerten ist. Dies bemisst sich nach dem Inhalt des Vertrags, nicht nach seiner Bezeichnung.[1...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 10.2 Rechtsfolge

Rz. 190 Rechtsfolge der Befreiung von der Arbeitsleistungspflicht nach § 275 Abs. 1- 3 BGB ist grundsätzlich der Wegfall des Vergütungsanspruchs gem. § 326 Abs. 1 Satz 1 kraft Gesetzes. Der Gesetzgeber hat auch für das Arbeitsrecht als Grundentscheidung die Regel "ohne Arbeit kein Lohn" im BGB manifestiert.[1] Die Rückerstattung bereits gezahlter Vergütung richtet sich nach R...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 4 Angemessene Berücksichtigung arbeitsrechtlicher Besonderheiten (§ 310 Abs. 4 Satz 2 BGB)

Rz. 8 Nach § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB müssen bei der Anwendung der AGB-Normen auf Arbeitsverträge die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen berücksichtigt werden. 4.1 Sinn und Zweck Rz. 9 § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB macht deutlich, dass entgegen der Rechtslage vor der Schuldrechtsreform nunmehr die Regelungen des AGB-Rechts grundsätzlich auch auf Arbeitsverträge Anwendu...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 6.1 Allgemeines

Rz. 77 Der allgemeine arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist ein richterrechtliches Grundprinzip des deutschen Arbeitsrechts und weitgehend unbestritten.[1] Die dogmatische Herleitung variiert. Verbreitet wird – dogmatisch sicherlich angreifbar und in der Formulierung eher verwaschen – auf Art. 3 Abs. 1 GG Bezug genommen.[2] Andere Begründungsansätze sehen im allge...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 6.6.2.1 Allgemeines

Rz. 104 Der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz ist im Bereich der Arbeitsvergütung nur eingeschränkt anwendbar. Eine Verpflichtung, von der individuellen Festlegung der Vergütung zur arbeitsvertraglichen Einheitsregelung überzugehen, besteht nicht.[1] Auch ein allgemeines Prinzip "gleicher Lohn für gleiche Arbeit" gibt es im deutschen Recht nicht.[2] Gewährt der Arbeitgeb...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 3.2.2 Rechtsfolgen

Rz. 35 Auch bei der Nichtigkeit eines Arbeitsvertrags aus den oben aufgeführten Gründen können sich Abwicklungsprobleme ergeben. Grundsätzlich greifen auch hier die Regeln zum fehlerhaften Arbeitsverhältnis, wenn bereits Arbeitsleistungen erbracht wurden. Es ist möglich, dass nur einzelne Vertragsabreden nichtig sind, die dann durch gesetzliche oder tarifvertragliche Vorschr...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 6.5 Rechtsfolgen des Verstoßes

Rz. 95 Einseitige Maßnahmen des Arbeitgebers, die den Arbeitnehmer unter Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes benachteiligen, sind unwirksam gem. § 134 BGB . Auch eine benachteiligende Vereinbarung ist unwirksam, soweit der Arbeitnehmer von einer begünstigenden Regelung ausgenommen wird. Rechtsgeschäfte, die andere Arbeitnehmer gleichheitswidrig begünstigen, sind demge...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 10.1.1 Gesetzlicher Ausschluss bei Unmöglichkeit der Leistung

Rz. 186 Der Anspruch des Arbeitgebers auf die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers ist ausgeschlossen, wenn diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.[1] Die Leistungsbefreiung wegen Unmöglichkeit der Arbeitsleistung stellt eine kraft Gesetzes zu beachtende Einwendung dar.[2] Die Arbeit ist gem. § 613 Satz 1 im Zweifel persönlich zu leisten, weshalb das Unvermöge...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 8.3.4.2 Persönlichkeitsschutz des Arbeitnehmers

Rz. 127 Eine große Bedeutung kommt auch der Pflicht des Arbeitgebers zum Schutz der Persönlichkeit des Arbeitnehmers zu. Hier entfaltet die Schutzfunktion der Grundrechte eine große Wirkung auf das Arbeitsrecht. Ob eine Persönlichkeitsverletzung des Arbeitnehmers vorliegt, ist durch eine Güter- und Interessenabwägung im Einzelfall zu bestimmen.[1] Rz. 128 Von großer Bedeutung...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 5.2 Befreiung des Arbeitgebers von der Beschäftigungspflicht

Rz. 73 Der Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers entfällt, wenn der Arbeitgeber von seiner Beschäftigungspflicht befreit ist (sog. Suspendierung). Im Unterschied zu einer Kündigung besteht das Arbeitsverhältnis im Falle einer Suspendierung grundsätzlich fort. Die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis ruhen bei einer Suspendierung nur ganz oder teilweise. § 611a B...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 10.4.3 Schlechtleistung

Rz. 201 Der Arbeitnehmer haftet auch für Schlechtleistungen, d. h. für alle Verletzungen arbeitsvertraglicher Pflichten, die weder Verzug noch Unmöglichkeit der Arbeitsleistung darstellen oder zu einer darüber hinaus gehenden Schädigung des Arbeitgebers führen. Wird die Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer nicht wie geschuldet erbracht, begeht er eine Pflichtverletzung i. ...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 3.2.1 Nichtigkeitsgründe

Rz. 31 Der Arbeitsvertrag kann in seiner Gesamtheit oder in Teilen gegen ein gesetzliches Verbot i. S. v. § 134 BGB verstoßen und damit insgesamt oder teilweise nichtig sein. Der Anwendungsbereich des § 134 BGB ist im Arbeitsrecht groß, da zahlreiche Arbeitsschutznormen Verbotsgesetze i. S. d. Vorschrift enthalten. Verbotsgesetze sind insbesondere Arbeitnehmerschutzvorschrif...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 4.5.1.1.3 Sonderzahlung als Entgelt auch für Betriebstreue

Rz. 48 Bezweckt die Sonderzahlung auch die Vergütung von Betriebstreue oder einen anderen Nebenzweck, so ist sie mehr als eine angesparte Vergütung pro rata temporis und kann daher nicht der ausgefallenen Zeit anteilig zugeordnet werden. Ohne ausdrückliche Kürzungsvereinbarung ist daher eine Minderung wegen ausgefallener Arbeitszeit nicht möglich. Mit Kürzungsklausel ist abe...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 613 BGB formuliert eine Grundregel des Dienst- und Arbeitsrechts. Danach ist die Arbeitsleistung eine höchstpersönliche Pflicht des Arbeitnehmers. Aus der Formulierung "im Zweifel" ergibt sich, dass der Gesetzgeber diesen Grundsatz jedoch als bloße Auslegungsregel für die Arbeitsleistungspflicht des Arbeitnehmers (Satz 1) und den Arbeitsleistungsanspruch des Arbeitge...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 4.5.2 Zulagen

Rz. 56 Ansprüche des Arbeitnehmers auf Zulagen ergeben sich häufig aus TV oder dem Einzelarbeitsvertrag, sie können aber Gegenstand aller Rechtsquellen des Arbeitsrechts sein. Der Arbeitnehmer kann in Anerkennung einer besonderen Leistung oder Leistungsfähigkeit eine höhere Entlohnung durch Einstufung in eine höhere Vergütungsgruppe oder durch die Zahlung einer Zulage zum bi...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 4.1 Sinn und Zweck

Rz. 9 § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB macht deutlich, dass entgegen der Rechtslage vor der Schuldrechtsreform nunmehr die Regelungen des AGB-Rechts grundsätzlich auch auf Arbeitsverträge Anwendung finden. Die Neuregelung erfasst Arbeitsverträge, die nach dem 1.1.2002 geschlossen wurden. Für Verträge, die vorher abgeschlossen wurden, gilt die Neuregelung ab dem 1.1.2003 (s. Art. 229 ...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 9.2.2.7 Meinungsäußerung, gewerkschaftliche/politische Betätigung

Rz. 179 Bei der Frage, welche Äußerungen ein Arbeitnehmer zu unterlassen hat, ist wegen der mittelbaren Drittwirkung, die die Grundrechte auch im Verhältnis zwischen Privaten entfalten können,[1] die besondere Bedeutung des Art. 5 Abs. 1 GG zu beachten. Geschützt wird durch Art. 5 Abs. 1 GG jedoch nur die Meinungsäußerung als Äußerung eines Werturteils als wertende Betrachtu...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 3.2 Einheitlicher Arbeitnehmerbegriff im Arbeitsrecht

Rz. 12 Innerhalb des Arbeitsrechts ging bereits bislang die h. M. von einem einheitlichen Arbeitnehmerbegriff aus.[1] Bei seiner Bestimmung im Einzelfall wird also nicht in Abhängigkeit vom jeweiligen anwendbaren Gesetz differenziert, es sei denn, der persönliche Anwendungsbereich der jeweiligen Kodifikation ist vom Gesetzgeber durch eine gesonderte Regelung speziell zugesch...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 3 Geltungsbereich des Arbeitsrechts: Der Arbeitnehmerbegriff

3.1 Arbeits-, sozial- und steuerrechtlicher Arbeitnehmerbegriff Rz. 10 Das Problem, den Begriff des Arbeitnehmers zu definieren, stellt sich nicht nur im Arbeitsrecht, sondern in ähnlicher Form auch im Sozialversicherungsrecht (SozV-Recht) und Steuerrecht. Es stellt sich nicht nur in Deutschland, sondern international.[1] Grundnorm des SozV-Rechts ist § 7 SGB IV. In dessen Ab...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 3.1 Arbeits-, sozial- und steuerrechtlicher Arbeitnehmerbegriff

Rz. 10 Das Problem, den Begriff des Arbeitnehmers zu definieren, stellt sich nicht nur im Arbeitsrecht, sondern in ähnlicher Form auch im Sozialversicherungsrecht (SozV-Recht) und Steuerrecht. Es stellt sich nicht nur in Deutschland, sondern international.[1] Grundnorm des SozV-Rechts ist § 7 SGB IV. In dessen Abs. 1 ist als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung die ni...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 3.3.6 Unselbstständigkeit der Arbeitsleistung – Typologische Bestimmung

Rz. 28 Da nicht jeder, der aufgrund eines Dienstvertrags Arbeitsleistungen zu erbringen hat, Arbeitnehmer ist, sondern selbstständig sein kann, ist für die Begriffsbestimmung des Arbeitnehmers entsprechend der Definition in § 611a BGB wesentlich, dass die Arbeit im Dienst eines anderen geleistet werden muss.[1] Dieses Merkmal bezeichnet den Unterschied zum freien Dienstvertr...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 3.3.2 Folgen der Falschzuordnung

Rz. 16 Wer Arbeitnehmer ist, steht nach § 611a Abs. 1 Satz 6 BGB nicht zur Disposition der Arbeitsvertrags- oder TV-Parteien. [1] Eine von den arbeitsrechtlichen Vorgaben abweichende Vereinbarung und Zuordnung des Rechtsverhältnisses ist unwirksam. Haben die Vertragsparteien allerdings das Dienstverhältnis eines freien Mitarbeiters ausdrücklich als Arbeitsverhältnis gewollt, ...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 2 Sonderregeln

Rz. 3 Im Arbeitsrecht bestehen zu § 614 BGB einige Sonderregeln. Gem. § 64 Satz 1 HGB ist Handlungsgehilfen das Gehalt am Ende des Monats zu zahlen. Nicht maßgeblich ist dabei der Schluss des Kalendermonats, sondern der Tag, an dem ein Monat seit Dienstantritt bzw. Zahlung des letzten Gehalts verstrichen ist. Üblicherweise werden die Parteien jedoch einen Kalendermonatsbezug...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 4.1 Arbeiter und Angestellte

Rz. 44 Die Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten hat eine lange Tradition, im deutschen Arbeitsrecht heute jedoch nur noch geringe Bedeutung. Arbeiter ist derjenige Arbeitnehmer, der nicht Angestellter ist. Nach Aufhebung des § 133 Abs. 2 SGB IV durch das RVOrgG, der eine nicht abschließende Liste typischer Angestelltenberufe vorsah, entscheidet nunmehr allein d...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 2 Freier Dienstvertrag und unselbstständiger Arbeitsvertrag

Rz. 9 Die Vorschriften in §§ 611 ff. BGB gelten sowohl für den freien Dienstvertrag als auch für den unselbstständigen Arbeitsvertrag. Der Arbeitsvertrag hat im BGB lange Zeit keine besondere Regelung gefunden; es handelt sich um einen Unterfall des Dienstvertrags.[1] Durch das am 1.4.2017 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und andere...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 3.5 Weitere Einzelfälle

Rz. 42 Die Arbeitnehmereigenschaft wurde bejaht für: Au-pair-Verhältnis bei detaillierten Regelungen bzgl. Mithilfe im Haushalt und bei Kinderbetreuung, der Dienstzeiten, der Freizeit und des Urlaubs[1] Außenrequisiteur[2] Außendienstmitarbeiter[3] Büffetier[4] Bürogehilfin[5] Co-Piloten von Verkehrsflugzeugen[6] Croupier[7] Crowdworker[8] Cutterin[9] Detektiv[10] DRK-Geschäftsführer e...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 5 Höhe der Vergütung, § 612 Abs. 2

Rz. 8 Die Maßstäbe zur Bemessung der Höhe der Vergütung sind vorgegeben in der Reihenfolge der vorrangig anzuwendenden Taxe, soweit eine solche vorhanden ist. Erst wenn dies nicht der Fall ist, kommt es auf die Üblichkeit einer Vergütungshöhe an. Rz. 9 Eine Taxe ist ein bestimmter Vergütungssatz, der durch Bundes- oder Landesrecht festgelegt ist.[1] Taxmäßig festgelegte Vergü...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 619a BGB ist im Rahmen des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes in das BGB eingefügt worden. Die Umgestaltung des Leistungsstörungsrechts machte eine vom allgemeinen Leistungsstörungsrecht abweichende Sondervorschrift zum Schutz der Arbeitnehmer notwendig. Ausgangspunkt für die Haftung bei Leistungsstörungen ist die Schadensersatznorm des § 280 Abs. 1 BGB. Gemäß § 280...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 3.4 Abgrenzung nach der persönlichen Weisungsgebundenheit

3.4.1 Allgemeines Rz. 30 Nach § 611a Abs. 1 Satz 1 bleibt die persönliche Abhängigkeit des zur Dienstleistung Verpflichteten vom Dienstberechtigten maßgebliches Kriterium des Arbeitsvertrags, wie es bereits zuvor das BAG angenommen hatte.[1] In leichter Akzentverschiebung definiert sie den Arbeitnehmer auch als denjenigen Mitarbeiter, der seine Dienstleistung "im Rahmen einer...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 3.3 Merkmale des Arbeitsvertrags

3.3.1 Ausgangspunkt von Rechtsprechung und Schrifttum Rz. 15 Maßgebend ist im Ausgangspunkt immer noch, dass Arbeitnehmer ist, "wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags zur Arbeit im Dienst eines anderen verpflichtet ist".[1] Die Definition war weitgehend anerkannt, jedoch unvollkommen. Nunmehr ist in § 611a eine Bestimmung des Arbeitsvertrags aufgenommen worden. Inhaltl...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 3.3.4.4 Kleriker und Kirchenbeamte

Rz. 26 Auch Kleriker werden grds. nicht aufgrund eines Arbeitsvertrags, sondern aufgrund kirchenrechtlicher Beziehung zu ihrer Kirche tätig.mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 3.4.7 Feststellung und Geltendmachung der Arbeitnehmereigenschaft

Rz. 40 Klagt ein Dienstverpflichteter einen arbeitsrechtlichen Anspruch vor dem ArbG ein, hängt der Klageerfolg von Tatsachen ab, die zugleich für die Bestimmung des Rechtswegs entscheidend sind. Wegen dieser Doppelrelevanz sind die Gerichte für Arbeitssachen zur Entscheidung zuständig, ohne dass es dazu eines Rückgriffs auf § 2 Abs. 3 ArbGG bedürfte.[1] In diesem Fall reich...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 3.3.3 Nebeneinander und Übergang von arbeitsrechtlicher und nicht-arbeitsrechtlicher Beziehung

Rz. 17 Neben einem nicht-arbeitsrechtlichen Verhältnis, aufgrund dessen Arbeit erbracht wird, kann auch ein Arbeitsverhältnis bestehen. Im Verhältnis freier Dienstvertrag/Arbeitsvertrag ist man zurückhaltend[1], umfassende Rspr. liegt aber zu den Nebentätigkeiten von Beamten vor. Die Gleichzeitigkeit von Beamten- und Arbeitsverhältnis ist nicht ausgeschlossen. Die Begründung...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 3.3.4.3 Vereinsmitgliedschaft, Gesellschafter

Rz. 25 Als Rechtsgrundlage für die Leistung von Diensten in persönlicher Abhängigkeit kommt auch die Mitgliedschaft in einem Verein in Betracht. Der Mitgliedsbeitrag[1] kann in der Leistung von Diensten bestehen.[2] Gesellschafter, die aufgrund ihrer sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden Verpflichtung tätig werden, sind ebenfalls keine Arbeitnehmer. Jedoch ist es nich...mehr