Es ist nicht notwendig, den Arbeitsvertrag des Compliance-Officers besonders auszugestalten. Es empfiehlt sich vielmehr, die Funktion und Aufgaben im Arbeitsvertrag nur allgemein zu umschreiben und die konkreten Aufgaben und Befugnisse des Compliance-Officers in Form von allgemeinen Funktionsbeschreibungen und Arbeitsanweisungen zu geben, damit diese einseitig geändert werden können. Dem Compliance-Officer steht auch kein besonderer Kündigungsschutz zu, jedenfalls wenn allgemeiner Kündigungsschutz für das Arbeitsverhältnis besteht[1]; dieser ist auch nicht erforderlich, um eine effektive Aufgabenwahrnehmung zu gewährleisten. Die Notwendigkeit, sachlichen Kontroversen standzuhalten, ist den meisten Führungspositionen immanent und kann auch ohne einen besonderen Kündigungsschutz von einem Compliance-Officer erwartet werden.[2] Vereinzelt wird gefordert, die Vergütung des Compliance-Officers unabhängig vom Unternehmenserfolg zu gestalten, um dessen Unabhängigkeit zu stärken.[3] Auch dies ist aber richtigerweise nicht erforderlich. Die Vergütung des Compliance Officers kann auch erfolgsbezogen sein, soweit durch die Erfolgsparameter keine Interessenkonflikte entstehen.[4] Unternehmen sollten vielmehr bei allen Arbeitnehmern darauf achten, dass bei der Gewährung von variabler Vergütung durch zielvereinbarungsgestützte Variablen auch die Verwirklichung von Compliance-Zielen berücksichtigt wird.[5]

[1] Vgl. auch BaFin-Rundschreiben 4/2010 (WA) zu Mindestanforderungen an die Compliance-Funktion für Wertpapierdienstleistungsunternehmen (MaComp), Teil BT 1.1.1, Ziff. 6 zur Vorgabe (nur) längerer Kündigungsfristen.
[2] Vgl. Dann/Mengel, NJW 2010, S. 3265, 3269.
[3] Vgl. Krieger/Günter, NZA 2010, S. 367, 371.
[4] Vgl. auch Teil BT 1.1.1, Ziff. 8 MaComp.
[5] Vgl. Dann/Mengel, NJW 2010, S. 3265, 3269.

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