Rz. 44

Die Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten hat eine lange Tradition, im deutschen Arbeitsrecht heute jedoch nur noch geringe Bedeutung. Arbeiter ist derjenige Arbeitnehmer, der nicht Angestellter ist. Nach Aufhebung des § 133 Abs. 2 SGB IV durch das RVOrgG, der eine nicht abschließende Liste typischer Angestelltenberufe vorsah, entscheidet nunmehr allein die Verkehrsauffassung. Ein wesentliches Indiz hierfür ist die Einordnung durch die TV-Praxis.[1] Wo sie fehlt und eine Verkehrsauffassung nicht festzustellen ist, ist Angestellter der, der überwiegend kaufmännische oder Büroarbeit leistet oder eine leitende Tätigkeit ausübt.[2] Bei der Verrichtung von gemischten Tätigkeiten entscheidet der Schwerpunkt der Tätigkeit.[3]

 

Rz. 45

Das BVerfG hat die ehemalige Unterscheidung der Länge der gesetzlichen Kündigungsfristen[4] als verfassungswidrig erkannt.[5] Im BetrVG wurde die Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten abgeschafft.[6] Auch weiterhin findet sich diese Gruppenbildung im Personalvertretungsrecht des öffentlichen Dienstes, und auch in der Tarifpraxis gibt es oftmals unterschiedliche Verträge für Arbeiter und Angestellte. Anknüpfend an diese tarifvertragliche Differenzierung hat die Unterscheidung praktische Relevanz beim allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Auch hier werden die Unterscheidungen aber wohl in Zukunft seltener werden.

[2] BAG, Urteil v. 21.8.2003, 8 AZR 430/02, AP TVG § 1 Tarifverträge Metallindustrie Nr. 185.
[3] BAG, Urteil v. 29.11.1958, 2 AZR 245/58, DB 1959, S. 290.
[4] § 622 BGB a. F.
[6] Mit dem BetrVerf-Reformgesetz v. 23.7.2001, BGBl. I S. 1852.

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