Entscheidungsstichwort (Thema)

Schloßführer als Arbeiter oder Angestellter

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Trotz der Nennung von Schloßführern im Lohngruppenverzeichnis zum MTL 2 gibt es keine allgemeine Verkehrsanschauung des Inhalts, daß Schloßführer immer Arbeiter wären.

2. Ein Schloßführer, der den Besuchern die besichtigten Örtlichkeiten in ihrer architektonischen, historischen und kunsthistorischen Bedeutung darstellt und erläutert, verrichtet überwiegend geistige Tätigkeit und ist daher Angestellter im Sinne von § 133 SGB VI und von § 1 Abs 1 BAT.

 

Normenkette

TVG § 1; MTL § 1; MTL 2 § 1; BAT Anlage 1a; BAT § 1 Abs. 1; SGB VI § 133 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LAG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 26.03.1992; Aktenzeichen 13 Sa 99/91)

ArbG Mannheim (Entscheidung vom 25.04.1991; Aktenzeichen 5 Ca 488/90)

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger unter die für Arbeiter oder unter die für Angestellte im öffentlichen Dienst bestehenden Tarifverträge fällt.

Der Kläger ist seit 1970 beim beklagten Land als Fremdenführer im H Schloß beschäftigt. Er ist 1936 in Ungarn geboren und lebt seit 1946 in Deutschland. Neben seiner ungarischen Muttersprache beherrscht er die deutsche, die englische, die französische, die spanische und die flämische Sprache. Er hat das Abitur abgelegt und anschließend Volkswirtschaft studiert, jedoch ohne Abschlußprüfung.

Auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien finden kraft beiderseitiger Verbandszugehörigkeit die für den öffentlichen Dienst der Länder bestehenden Tarifverträge Anwendung. Nach dem 1970 abgeschlossenen schriftlichen Arbeitsvertrag ist der Kläger als "Arbeiter (Fremdenführer)" eingestellt worden. Im Arbeitsvertrag ist die Anwendung des Manteltarifvertrags für Arbeiter der Länder (MTL II) und der diesen ergänzenden, ändernden oder an seine Stelle tretenden Tarifverträge vorgesehen.

Die Aufgaben des Klägers bestehen im wesentlichen darin, Besucher des H Schlosses durch dessen zum Teil erhaltene, zum Teil wiederaufgebaute und zum Teil als Ruinen vorhandene Gebäude zu führen. Er hat dabei das Schloß historisch, architektonisch und architekturhistorisch zu erläutern und darüber hinaus die mit dem Schloß verbundene Geschichte der Stadt H und der Kurpfalz darzustellen. Seine Fremdsprachenkenntnisse wendet er zur Erfüllung dieser Aufgaben an.

Der Kläger wurde seit 1981 nach Lohngruppe VII MTL II vergütet. Aufgrund der 1991 erfolgten Änderung des Tarifvertrags über das Lohngruppenverzeichnis erhält der Kläger nunmehr Lohn nach der neuen Lohngruppe 6. Er hat die Auffassung vertreten, er sei aufgrund seiner Tätigkeit nicht Arbeiter, sondern Angestellter und daher nach dem BAT zu vergüten. Dem stehe nicht entgegen, daß im Lohngruppenverzeichnis zum MTL II Schloßführer ausdrücklich genannt seien. Da sowohl der MTL II als auch der BAT an die versicherungsrechtliche Zuordnung zu den Arbeitern bzw. Angestellten anknüpften, könnten unter den MTL II nur solche Schloßführer fallen, deren Tätigkeit sich im wesentlichen darin erschöpfe, Besuchergruppen den Weg zu weisen, sie zusammenzuhalten und Türen zu öffnen und wieder zu schließen.

Der Kläger hält sich in Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 b BAT für richtig eingruppiert. Die von ihm ausgeübte Tätigkeit erfordere nämlich gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und falle damit unter die Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1 a BAT. Aufgrund seiner über sechsjährigen Bewährung in dieser Tätigkeit habe er jedenfalls seit dem 1. Mai 1989 Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe VI b BAT.

Der Kläger hat beantragt

festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet

ist, den Kläger mit Wirkung vom 1. Mai 1989 an

nach Vergütungsgruppe VI b der Anlage 1 a zum BAT

zu bezahlen und die für den Kläger sich hieraus

ergebenden Netto-Monatsdifferenzbeträge jeweils

ab dem 16. eines jeden Monats mit 4 % zu verzin-

sen.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es hat nicht bestritten, daß der Kläger überwiegend geistige Arbeit verrichtet und daß seine Tätigkeit zu mehr als 50 % der Arbeitsvorgänge gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert. Auch hat es nicht in Abrede gestellt, daß sich der Kläger in seiner Tätigkeit bewährt hat. Das beklagte Land hat aber die Auffassung vertreten, die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit falle unter den MTL II, da er Arbeiter sei. Dies ergebe sich daraus, daß es ausdrückliche Bestimmungen über die Einordnung von Schloßführern als Arbeiter oder Angestellte im öffentlichen Dienst nirgendwo gebe außer im Lohngruppenverzeichnis zum MTL II, nach dem Schloßführer Arbeiter seien.

Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht haben der Klage stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land seinen Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger beantragt Zurückweisung der Revision.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet. I. Die Klage ist zulässig. Der Kläger hat eine im öffentlichen Dienst allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage erhoben, gegen deren Zulässigkeit nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine Bedenken bestehen (vgl. Senatsurteil vom 19. März 1986 - 4 AZR 470/84 - AP Nr. 114 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

II. Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe VI b BAT.

1. Auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien ist kraft beiderseitiger Verbandszugehörigkeit der BAT anwendbar und nicht der MTL II, denn der Kläger übt eine der Rentenversicherung der Angestellten unterliegende Tätigkeit aus. Nach § 1 MTL II und § 1 Abs. 1 BAT ist für die gegenseitige Abgrenzung der Anwendungsbereiche dieser beiden Tarifwerke die rentenversicherungsrechtliche Einordnung der Tätigkeit maßgeblich.

a) Die hier maßgeblichen Tarifbestimmungen lauten wie folgt:

aa) Manteltarifvertrag für Arbeiter der Länder (MTL II):

§ 1

Allgemeiner Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag gilt für Arbeitnehmer, die im

Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bei Verwal-

tungen und Betrieben der Länder und der Stadtge-

meinde Bremen - mit Ausnahme des Landes Berlin -

in einer der Rentenversicherung der Arbeiter un-

terliegenden Beschäftigung tätig (Arbeiter) sind.

Tarifvertrag über das Lohngruppenverzeichnis zum Manteltarifvertrag für Arbeiter der Länder (MTL II):

Lohngruppe 4

...

15.6.1 Schloßführer, die Führungen in einer

Fremdsprache durchführen, soweit nicht

höher eingereiht*)

*)Die Muttersprache des Schloßführers

gilt nicht als Fremdsprache.

...

Lohngruppe 5

15.6.2 Schloßführer, die Führungen in einer

Fremdsprache durchführen, nach

dreijähriger Bewährung als solche in der

Lohngruppe 4, soweit nicht höher

eingereiht*)

15.6.3 Schloßführer, die Führungen in mehr als

einer Fremdsprache durchführen, soweit

nicht höher eingereiht*)

*) Die Muttersprache des Schloßführers

gilt nicht als Fremdsprache.

...

Lohngruppe 6

15.6.2 Schloßführer, die Führungen in mehr als

einer Fremdsprache durchführen*), nach

dreijähriger Bewährung als solche in der

Lohngruppe 5

*) Die Muttersprache des Schloßführers

gilt nicht als Fremdsprache.

...

bb) Bundes-Angestelltentarifvertrag:

§ 1

Allgemeiner Geltungsbereich

(1) Dieser Tarifvertrag gilt für Arbeitnehmer

a) des Bundes mit Ausnahme der Deutschen

Bundesbahn und der Deutschen

Bundespost,

b) der Länder und der Stadtgemeinde

Bremen,

c) der Mitglieder der

Arbeitgeberverbände, die der

Vereinigung der kommunalen Ar-

beitgeberverbände angehören,

die in einer der Rentenversicherung der Ange-

stellten unterliegenden Beschäftigung tätig

sind (Angestellte).

...

Vergütungsgruppe VI b*)

1 b. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, son-

stigen Innendienst und im Außendienst,

deren Tätigkeit gründliche und vielseitige

Fachkenntnisse erfordert,

nach sechsjähriger Bewährung in

Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1 a.

...

b) Der Kläger übt eine der Rentenversicherung der Angestellten unterliegende Tätigkeit aus. Dies ergibt sich, da es insoweit sowohl an einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung als auch an einer allgemeinen Verkehrsanschauung fehlt, daraus, daß die Tätigkeit des Klägers weit überwiegend geistiger Art ist.

aa) Zur rentenversicherungsrechtlichen Einordnung eines Arbeitnehmers als Arbeiter oder Angestellter ist, da es keine umfassende gesetzliche Definition gibt, nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 24. Oktober 1978 - 12 RK 60/76 - BSGE 47, 106; Urteil vom 9. Dezember 1982 - 12 RK 6/82 - SozR 2400 § 3 Nr. 5; Urteil vom 11. Dezember 1987 - 12 RK 6/86 - SozR 2400 § 3 Nr. 6) eine mehrstufige Prüfung vorzunehmen. Dabei ist von einer Stufe auf die folgende erst überzugehen, wenn auf der vorangegangenen keine Entscheidung möglich ist. Auf der ersten Stufe ist zu untersuchen, ob der Beschäftigte zu einer der in § 133 Abs. 2 SGB VI (vor 1992: § 3 Abs. 1 AVG) beispielhaft aufgezählten Gruppen gehört. Ist dies nicht der Fall, so ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob die Beschäftigung einer der im sogenannten Berufsgruppenkatalog des Reichsarbeitsministers (vom 8. März 1924 - RGBl I S. 274 - mit Änderungen vom 4. Februar 1927 - RGBl I S. 58 - und vom 15. Juli 1927 - RGBl I S. 222 -) aufgeführten Gruppen entspricht. Ist auch das nicht der Fall, so ist auf der dritten Stufe zu untersuchen, ob die Beschäftigung derjenigen einer Berufsgruppe entspricht, deren Angehörige nach der Verkehrsanschauung allgemein als Angestellte betrachtet werden. Ergibt sich auch hiernach keine Lösung, so hängt die Frage, ob der Beschäftigte Angestellter oder Arbeiter ist, auf einer vierten Stufe davon ab, ob die Beschäftigung vorwiegend geistig oder vorwiegend körperlich geprägt ist. Ergibt die Abwägung anhand des Gesamtbildes kein deutliches Übergewicht für eine körperliche oder für eine geistige Prägung, so ist auf der fünften und letzten Stufe auf den übereinstimmenden Willen der Vertragspartner des Beschäftigungsverhältnisses abzustellen.

bb) Der in § 133 Abs. 2 SGB VI und vor dessen Inkrafttreten am 1. Januar 1992 in § 3 Abs. 1 AVG enthaltene Katalog von Angestelltenberufen gibt für die Einordnung des Klägers nichts her. In diesem Katalog, der nicht erschöpfend ist, sind nämlich weder Fremden- und Schloßführer noch verwandte Tätigkeiten genannt.

cc) Auch der Berufsgruppenkatalog des Reichsarbeitsministers führt hier nicht weiter, da in ihm Fremdenführer oder ähnliche Berufe nicht erwähnt sind.

dd) Dem Landesarbeitsgericht ist darin zu folgen, daß es auch keine allgemeine Verkehrsanschauung gibt, wonach Schloßführer mit der vom Kläger ausgeübten Tätigkeit als Arbeiter zu qualifizieren wären. Entgegen der Auffassung der Revision, die sich insoweit auf eine zum MTL ergangene Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin (Urteil vom 9. Mai 1961 - 4 Sa 73/60 - RiA 1961, 377) stützen kann, ergibt sich auch aus der Nennung von Schloßführern im Lohngruppenverzeichnis zum MTL II nichts Gegenteiliges.

(1) Zwar macht die Revision zu Recht geltend, daß für die Bildung der Verkehrsanschauung bundesweit geschlossene Tarifverträge von entscheidender Bedeutung sind, wenn sie auf einer langdauernden beständigen Tarifpraxis beruhen und eine bundesweite Übereinstimmung erkennen lassen (BSG Urteil vom 11. Dezember 1987, aaO).

(2) Eine solche Bedeutung kommt der Erwähnung der Schloßführer im Lohngruppenkatalog zum MTL II aber nicht zu. Zwar handelt es sich dabei um seit vielen Jahren geltende Bestimmungen. Es kann aber nicht davon ausgegangen werden, daß sie umfassende Geltung für die in einer solchen Tätigkeit beschäftigten Arbeitnehmer beanspruchen.

So gilt der MTL II zum einen nur für den öffentlichen Dienst der Länder und kann daher für die zahlreichen Fälle, in denen Fremdenführer in Einrichtungen kommunaler, kirchlicher oder privater Träger beschäftigt werden, für die Bildung einer allgemeinen Verkehrsanschauung nicht bestimmend sein. Insoweit enthält das für die Arbeiter kommunaler Arbeitgeber geltende Tarifwerk auch keine Parallelvorschrift. Es sind auch keine Besonderheiten der im Landesdienst stehenden gegenüber anderen Fremdenführern ersichtlich, aus denen sich eine Verkehrsanschauung des Inhalts ergeben könnte, daß zwar Schloßführer im öffentlichen Dienst der Länder als Arbeiter, andere dagegen als Angestellte zu qualifizieren wären. Eine derartige Unterscheidung wäre mangels sachlicher Rechtfertigung willkürlich.

Zum anderen ist zu berücksichtigen, daß der Lohngruppenkatalog nicht zweifelsfrei zum Ausdruck bringt, daß er ausnahmslos alle bei den Ländern beschäftigten Schloßführer erfassen soll. Vielmehr läßt dieser Katalog als Teil eines Tarifvertrags, der seine Anwendung in § 1 unter die Grundvoraussetzung einer arbeiterrentenversicherungspflichtigen Tätigkeit stellt, durchaus die Deutung zu, daß er nicht alle, sondern nur solche Schloßführer erfaßt, deren Tätigkeit wegen ihrer überwiegend körperlich-handwerklich geprägten Art als diejenige eines Arbeiters anzusehen ist. Eine solche Auslegung wäre nur dann ausgeschlossen, wenn als Schloßführer nur solche Arbeitnehmer bezeichnet würden, die wie der Kläger eine im wesentlichen in der Vermittlung architektonischer und historischer Informationen bestehende erläuternde Tätigkeit zu erbringen haben. Dies ist aber nicht der Fall. Es gibt, was offenkundig ist, auch Führer in historischen Sehenswürdigkeiten wie Schlössern, deren Aufgabe im wesentlichen in Schließdiensten sowie im Begleiten und Beaufsichtigen von Besuchern besteht, wobei sich die - möglicherweise fremdsprachliche - erläuternde Tätigkeit weitgehend auf die Bezeichnung der jeweiligen Örtlichkeiten beschränkt.

Läßt aber der Berufsgruppenkatalog des MTL II die Auslegung zu, daß es auch nicht von ihm erfaßte Schloßführer gibt, dann kann er nicht Ausdruck einer Verkehrsanschauung sein, nach der Schloßführer immer Arbeiter sind.

(3) Auch aus dem Umstand, daß Fremden- oder Schloßführer im Vergütungsgruppenverzeichnis der Anlage 1 a zum BAT nicht ausdrücklich genannt sind, kann nicht auf eine auch von den Parteien des BAT geteilte Verkehrsanschauung geschlossen werden, wonach solche Führer als Arbeiter zu betrachten seien. Ein solcher Umkehrschluß scheidet schon deshalb aus, weil bei weitem nicht alle von der Anlage 1 a zum BAT erfaßten Berufstätigkeiten in den Tätigkeitsmerkmalen zu den jeweiligen Vergütungsgruppen im einzelnen aufgeführt sind, sondern in vielen Fällen eine Subsumtion unter abstrakt-generell formulierte Tätigkeitsmerkmale erforderlich ist.

(4) Außer der Erwähnung von Schloßführern im Lohngruppenverzeichnis zum MTL II sind auch keine weiteren Gesichtspunkte vorgetragen oder sonst ersichtlich, aus denen auf eine allgemeine Verkehrsanschauung des Inhalts geschlossen werden müßte, daß Schloßführer immer als Arbeiter anzusehen wären.

c) Die demnach als vierte Prüfungsstufe für die Eingruppierung des Klägers als Arbeiter oder Angestellter vorzunehmende Bewertung seiner Beschäftigung dahin, ob sie vorwiegend geistig oder körperlich geprägt ist, ergibt, daß der Kläger Angestellter ist. Er verrichtet, was auch das beklagte Land ausdrücklich einräumt, überwiegend geistige Tätigkeit. Diese besteht darin, daß er den Besuchern, teilweise in mehreren fremden Sprachen, die besichtigten Örtlichkeiten in ihrer architektonischen, historischen und kunsthistorischen Bedeutung darstellt und erläutert. Dagegen tritt seine körperliche Tätigkeit, die im Begleiten der Besucher, im Schließen von Räumen und möglicherweise auch im Zusammenhalten der jeweiligen Gruppe besteht, völlig in den Hintergrund.

d) Da die Prüfung in der vierten Stufe zu einer Zuordnung des Klägers zur Gruppe der Angestellten führt, kann es darauf, daß er im Arbeitsvertrag als Arbeiter bezeichnet ist, nicht mehr ankommen (BSG Urteil vom 11. Dezember 1987, aaO).

Ebenso ist es ohne Bedeutung, daß er bisher tatsächlich in der Rentenversicherung der Arbeiter versichert ist, denn § 1 MTL II und § 1 Abs. 1 BAT stellen nicht auf die tatsächliche Versicherung, sondern auf die versicherungsrechtliche Einordnung der ausgeübten Tätigkeit ab.

e) Auch die im Arbeitsvertrag des Klägers vereinbarte Anwendung des MTL II auf das Arbeitsverhältnis steht seinem auf den BAT gestützten Eingruppierungsanspruch nicht entgegen. Da sich die zwingende Geltung des BAT für das Arbeitsverhältnis des Klägers aus seiner Eigenschaft als Angestellter und aus der beiderseitigen Verbandszugehörigkeit der Parteien ergibt, konnten sie im Arbeitsvertrag nicht wirksam die Anwendung von Eingruppierungsbestimmungen des MTL II, die für den Kläger ungünstiger sind als diejenigen des BAT, vereinbaren (§ 4 Abs. 3 TVG).

2. Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen für die Eingruppierung in Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 b der Anlage 1 a zum BAT.

a) Die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit ist teilweise dem Innen- und teilweise dem Außendienst im Sinne der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1 a und der - insoweit wörtlich übereinstimmenden - Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 b BAT zuzuordnen. Diese allgemeinen tariflichen Tätigkeitsmerkmale haben nach ständiger Senatsrechtsprechung eine Auffangfunktion und können deshalb bei Fehlen spezieller Tätigkeitsmerkmale für die zu bewertende Tätigkeit auch für solche Aufgaben herangezogen werden, die nicht zu den eigentlichen behördlichen bzw. zu den herkömmlichen Verwaltungsaufgaben im engeren Sinne zählen. Diese Möglichkeit besteht allerdings nur dann, wenn die betreffende Tätigkeit trotz ihrer Spezialität noch einen unmittelbaren Bezug zu den eigentlichen allgemeinen Verwaltungsaufgaben hat (vgl. Senatsurteil vom 20. Februar 1991 - 4 AZR 429/90 - AP Nr. 157 zu §§ 22, 23 BAT 1975, zu II 3 der Gründe, m.w.N.).

Diese Voraussetzung liegt hier vor. Die staatliche Verwaltung hat die Aufgabe, bedeutende Kulturdenkmäler zu erhalten und auch zu Bildungszwecken der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Hierzu steht die Tätigkeit des Klägers im unmittelbaren Zusammenhang, denn zum einen informiert er über das Schloß, zum anderen dient seine Tätigkeit auch der Erzielung von Einnahmen, die der Erhaltung dieses Kulturdenkmals zugute kommen.

b) Die Tätigkeit des Klägers erfordert auch gründliche und vielseitige Fachkenntnisse. Dies folgt angesichts der vom Kläger einzusetzenden historischen, architekturhistorischen und fremdsprachlichen Kenntnisse schon aus einer pauschalen Prüfung. Bei einer solchen Prüfung kann es hier nach ständiger Senatsrechtsprechung bewenden, da der Sachverhalt zwischen den Parteien unstreitig ist und sie insoweit auch in der rechtlichen Beurteilung übereinstimmen (vgl. Senatsurteil vom 6. Juni 1984 - 4 AZR 203/82 - AP Nr. 91 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

c) Der Kläger hat sich auch, wie zwischen den Parteien unstreitig ist, bereits vor dem 1. Mai 1989 seit über sechs Jahren in seiner zunächst unter die Vergütungsgruppe VII BAT Fallgruppe 1 a fallenden Tätigkeit bewährt. Auch insoweit reicht, wie oben (unter II 2 b) dargelegt, eine summarische Prüfung.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Schaub Schneider Dr. Wißmann

Dr. Knapp Kamm

 

Fundstellen

Haufe-Index 439407

BAGE 74, 47-55 (LT1-2)

BAGE, 47

BB 1993, 2530

BB 1993, 2530-2531 (LT1-2)

DB 1994, 788-789 (LT1-2)

BR/Meuer SGB VI § 133, 04-08-93, 4 AZR 515/92 (LT1)

DOK 1994, 531 (L2)

NZA 1994, 39

NZA 1994, 39-41 (LT1-2)

USK, 9330 (LT)

WzS 1994, 171 (L2)

ZTR 1994, 72-73 (LT1-2)

AP § 1 BAT (LT1), Nr 1

AR-Blattei, ES 70 Nr 56 (LT1-2)

EzBAT § 1 BAT Angestelltentätigkeit, Nr 1 (LT1-2)

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