Nimmt eine Führungskraft die ihr übertragenen Aufgaben im Arbeitsschutz nicht oder unzureichend wahr, muss sie mit disziplinarischen Konsequenzen bis zur Abmahnung rechnen. Kommt eine Person dadurch zu Schaden oder fast zu Schaden, muss die Führungskraft darüber hinaus mit rechtlichen Konsequenzen rechnen. Mögliche Rechtsfolgen ergeben sich aus dem Zivilrecht (Ersatzansprüche der Verletzten, z. B. Sachschäden), dem Arbeitsrecht (Abmahnung, Bußgeld, Kündigung), dem Ordnungswidrigkeitenrecht (z. B. bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß gegen bußgeldbewehrte Paragrafen von Unfallverhütungsvorschriften) oder dem Strafrecht. Die disziplinarischen und arbeitsrechtlichen Sanktionsmöglichkeiten, Haftungsansprüche und mögliche Rechtsfolgen setzen aufseiten des Unternehmens jedoch eine rechtssichere Organisation des Arbeitsschutzes voraus. Die Justiz fragt z. B.:

  • Sind die ausgewählten Führungskräfte geeignet?
  • Wurden die Aufgaben nachweisbar übertragen?
  • Wurde die Führungskraft mit ausreichenden Befugnissen ausgestattet?
  • War die Führungskraft in der Lage, ihren Zuständigkeitsbereich sowie die unterstellten Mitarbeiter richtig zu führen?
  • Hat der Unternehmer seine Aufsichtspflicht gegenüber der Führungskraft wahrgenommen?

Im oben geschilderten Beispiel des tödlich verunfallten Fensterreinigers verurteilte das Landgericht Hamburg sowohl den Chef der Gebäudereinigungsfirma als auch seinen Vorarbeiter zu empfindlichen Geldstrafen.[1] Der Chef konnte keine wirksame Organisation des Arbeitsschutzes nachweisen. Der Vorarbeiter konnte die Einweisung des Mitarbeiters nicht nachweisen und hätte – aus der Sicht der Richter – dafür sorgen müssen, dass seine Anweisungen befolgt werden (Prüfung der Wirksamkeit von Anweisungen und Handeln bei Bedarf).

[1] s. Sicherheitsbeauftragter, Heft 4 2008, S. 4

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