Rz. 73

Der Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers entfällt, wenn der Arbeitgeber von seiner Beschäftigungspflicht befreit ist (sog. Suspendierung). Im Unterschied zu einer Kündigung besteht das Arbeitsverhältnis im Falle einer Suspendierung grundsätzlich fort. Die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis ruhen bei einer Suspendierung nur ganz oder teilweise. § 611a BGB i. V. m. § 613 BGB gibt insofern keine Beschäftigungsgarantie, nur einen Beschäftigungsanspruch. Dieser findet seine Grenzen in schützenswerten Interessen des Arbeitgebers. Diese können in einem Nichttolerieren von Fehlverhalten des Arbeitnehmers oder in einer Umstrukturierung des Betriebs mit einem Wegfall des Arbeitsplatzes liegen.[1]

 

Rz. 74

Bei fehlender vertraglicher Vereinbarung ist die einseitige Suspendierung des Arbeitnehmers regelmäßig nur zulässig, wenn dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unzumutbar ist,[2] da ein einseitiger Verzicht des Arbeitgebers auf die Arbeitsleistung im Gesetz gerade nicht vorgesehen ist.[3]

 

Rz. 75

Wird der Arbeitnehmer suspendiert, so behält er dennoch i. d. R. seinen Vergütungsanspruch. Nach dem BAG kann die einseitig durch den Arbeitgeber angeordnete Suspendierung des Arbeitnehmers selbst in dem Fall, dass der Arbeitnehmer einer strafbaren Handlung oder einer sonstigen Verfehlung verdächtig ist, den Anspruch des Arbeitnehmers auf die vereinbarte Vergütung für die Zeit der Suspendierung weder beseitigen noch mindern.[4] Nur in eng begrenzten Ausnahmefällen, in denen das vertragswidrige Verhalten des Arbeitnehmers so schwerwiegend ist, dass dem Arbeitgeber die Annahme der Arbeitsleistung nicht zumutbar ist, kann die Vergütungspflicht entfallen.[5]

 

Rz. 76

Grundsätzlich steht es den Arbeitsvertragsparteien frei, eine Suspendierung der Beschäftigungspflicht und damit regelmäßig verbunden der Vergütungspflicht zu vereinbaren. Bei diesem sog. Freistellungsvertrag handelt es sich um eine Sondervereinbarung, die im Rahmen der auch im Arbeitsrecht geltenden Vertragsfreiheit[6] solange unbedenklich ist, wie der für das zugrunde liegende Arbeitsverhältnis bestehende Kündigungsschutz nicht tangiert wird.[7]

[1] BAG Urteil v. 15.6.2021, 9 AZR 217/20, NZA 2021, 1625; Kania in Küttner, Personalbuch, Beschäftigungsanspruch Rz. 4.
[4] BAG, Urteil v. 4.6.1964, 2 AZR 310/63, AP BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 13.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge