Fachbeiträge & Kommentare zu Arbeitsrecht

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Entgeltgleichheit / 3.2 Bessere Leistungen des begünstigten Arbeitnehmers

Gegebenenfalls kann eine höhere Vergütung auch mit besseren Leistungen des begünstigten Arbeitnehmers begründet werden, z. B. wegen einer höheren persönlichen Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers oder eine bessere Qualität der tatsächlich erbrachten Leistungen des begünstigten Arbeitnehmers.[1] Hier ist aber insofern Vorsicht geboten, da dieses Argument zur Begründung einer ...mehr

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Entgeltgleichheit / 6 Neue EU-Richtlinie zur Lohntransparenz

Die Erforderlichkeit, das Stellenbesetzungsverfahren zukünftig besser zu dokumentieren, ergibt sich ohnehin auch aus der Lohntransparenz-Richtlinie, die von den Mitgliedstaaten bis Juni 2026 in nationales Recht umgesetzt werden muss. Hieraus ergibt sich, dass in der Stellenanzeige oder spätestens im Vorstellungsgespräch das Einstiegseinkommen oder dessen Spanne angegeben wer...mehr

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Entgeltgleichheit / 2.1 Entgelt

Da sachlicher Anknüpfungspunkt der Ungleichbehandlung die Entgeltgleichheit ist[1], muss die Ungleichbehandlung in dem Bezug einer unterschiedlichen Vergütung liegen. Unter Entgelt sind alle gegenwärtigen oder künftigen in bar oder in Sachleistungen gewährten Vergütungen zu verstehen, vorausgesetzt, dass der Arbeitgeber sie dem Arbeitnehmer wenigstens mittelbar aufgrund des ...mehr

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Entgeltgleichheit / 3.1 Bessere Qualifikation des begünstigten Arbeitnehmers

Eine Benachteiligung wegen des Geschlechts kann mit einer besseren Qualifikation des Bewerbers widerlegt werden. Eine bessere Qualifikation kann dabei sowohl mit einer besseren Qualifikation wegen einer fachspezifischen Ausbildung begründet werden als auch wegen einer einschlägigen Berufserfahrung.[1] Praxis-Beispiel Bessere fachspezifische Ausbildung Bei der Bank B arbeiten 1...mehr

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Entgeltgleichheit / 3.3 Personalgewinnungsschwierigkeiten

Weiterhin kann die Vermutung der Entgeltbenachteiligung wegen des Geschlechts mit Personalgewinnungsschwierigkeiten zur Zeit der Einstellung widerlegt werden, etwa weil ein höheres Gehalt wegen der Lage am Arbeitsmarkt erforderlich war, um die offene Stelle mit einer geeigneten Arbeitskraft zu besetzen.[1] Praxis-Beispiel Personalgewinnungsschwierigkeiten Das Unternehmen U mus...mehr

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Entgeltgleichheit / 2.3 Vorliegen von Indizien für eine Benachteiligung wegen des Geschlechts

Im Hinblick auf den Kausalzusammenhang reicht es aus, wenn der (vermeintlich) benachteiligte Arbeitnehmer Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen des Geschlechts vermuten lassen.[1] Der Arbeitgeber trägt dann die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen den Grundsatz der Entgeltgleichheit vorliegt.[2]mehr

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Entgeltgleichheit / 7 Ausblick: Geschlechtsübergreifende Anpassung?

Eine geschlechterbezogene Vergütungsbenachteiligung kann letztlich auf eine geschlechterübergreifende Anpassung insgesamt hinauslaufen: Denn, wenn es einen Angehörigen des begünstigten Geschlechts im Unternehmen gibt, der genauso wenig wie der klagende Angehörige des benachteiligten Geschlechts verdient, könnte dieser seinerseits eine Erhöhung geltend machen. Praxis-Beispiel...mehr

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Entgeltgleichheit / 5 Verhältnis EntgTranspG zum AGG

Art. 157 AEUV und § 7 EntgTranspG stehen in Anspruchskonkurrenz nebeneinander.[1] Im Verhältnis zum AGG ist das EntgTranspG lex specials und vorrangig, soweit es abschließende Regelungen zur Entgeltdiskriminierung trifft.[2] Neben dem Anspruch auf gleiches Entgelt aus Art. 157 AEUV und § 3 Abs. 1, § 7 EntgTranspG kann der benachteiligte Arbeitnehmer darüber hinaus einen Anspr...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Compliance

Begriff Unter Compliance versteht man die Einhaltung von (gesetzlichen) Regelungen und Vorgaben sowie die Erfüllung von Organisations- und Aufsichtspflichten in Unternehmen und anderen Organisationseinheiten (z. B. Behörden, öffentliche Einrichtungen, Verbände). Konkret und negativ formuliert bedeutet Compliance das Verhindern von Verstößen und Missständen. Dabei können die...mehr

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Entgelttransparenz / Arbeitsrecht

1 Anwendungsbereich und Definitionen Der persönliche Anwendungsbereich des Gesetzes umfasst neben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auch Beamtinnen/Beamte, Soldatinnen/Soldaten und Richterinnen/Richter.[1] Wichtig Erweiterter Anwendungsbereich nach BAG-Urteil Mit Urteil vom 25.6.2020 hat das BAG entschieden, dass die Begriffe "Arbeitnehmerin" und "Arbeitnehmer" in § 5 Abs. 2 ...mehr

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Entgelttransparenz / 2 Individueller Auskunftsanspruch

2.1 Betriebe mit mehr als 200 Beschäftigten Der Anspruch nach § 10 EntgTranspG besteht nur in Betrieben mit mehr als 200 Beschäftigten, womit der Gesetzgeber bezwecken möchte, dass Kleinunternehmen nicht mit dem organisatorischen Aufwand belastet sind, den die Abwicklung eines solchen Auskunftsverfahrens mit sich bringt. Maßstab ist die Anzahl der Beschäftigten im Betrieb des...mehr

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Compliance im Personalwesen... / 3.1 Compliance-relevante Prozesse

Darüber hinaus ist es zweckmäßig, die Personalabteilung bei der Ausgestaltung und Umsetzung des Compliance-Management-Systems in vielen Einzelthemen und Prozessen einzubinden. Wesentliche Handlungsfelder, die eine Unterstützung durch die Personalabteilung erfordern können, sind (nicht abschließend) die Folgenden:mehr

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Entgelttransparenz / Zusammenfassung

Begriff Ziel des Gesetzes zur Förderung der Transparenz von Entgeltstrukturen (Entgelttransparenzgesetz) ist, gemäß § 1 das Gebot des gleichen Entgelts für Frauen und Männer bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit durchzusetzen und zu verhindern, dass Frauen und Männer unterschiedlich vergütet werden. Das Gesetz beinhaltet neben Berichtspflichten für Unternehmen ab einer Größ...mehr

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Entgelttransparenz / 2.2 Vergleichsgruppe mit mindestens 6 Beschäftigten

Nicht zuletzt aus datenschutzrechtlichen Gründen muss der Arbeitgeber kein Vergleichsentgelt angeben, wenn nur weniger als 6 Beschäftigte des jeweils anderen Geschlechts eine vergleichbare Tätigkeit ausüben.[1] Bei Unterschreitung dieser beschäftigten Anzahl besteht die Gefahr, dass auf die individuellen Gehälter der Kollegen geschlossen werden kann und zufällige Ergebnisse ...mehr

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Entgelttransparenz / 3 Betriebliches Prüfverfahren

Private Arbeitgeber mit mehr als 500 Beschäftigten sind gemäß § 17 EntgTranspG aufgefordert, regelmäßig zu überprüfen, ob sie das Gebot der Entgeltgleichbehandlung des § 7 EntgTranspG einhalten. Unter Beteiligung des Betriebsrats ist in einem solchen freiwilligen Prüfverfahren eine Bestandsaufnahme der bestehenden Entgeltsysteme und -regelungen vorzunehmen. Diese sind zu ana...mehr

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Entgelttransparenz / 1 Anwendungsbereich und Definitionen

Der persönliche Anwendungsbereich des Gesetzes umfasst neben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auch Beamtinnen/Beamte, Soldatinnen/Soldaten und Richterinnen/Richter.[1] Wichtig Erweiterter Anwendungsbereich nach BAG-Urteil Mit Urteil vom 25.6.2020 hat das BAG entschieden, dass die Begriffe "Arbeitnehmerin" und "Arbeitnehmer" in § 5 Abs. 2 Nr. 1 EntgTranspG nicht eng im Sinne...mehr

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Entgelttransparenz / 5 Rechtsfolgen bei Ungleichbehandlung

Ergibt sich anhand der durch den Arbeitgeber erteilten Auskunft, dass der auskunftsverlangende Beschäftigte geringer vergütet wird als die vergleichbaren Beschäftigten, so kann der Arbeitnehmer eine Entgeltgleichheitsklage erheben, die auf Art. 157 AEUV, § 3 Abs. 1 und § 7 EntgTranspG gestützt wird. Klagt eine Frau auf gleiches Entgelt für gleiche oder gleichwertige Arbeit, ...mehr

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Entgelttransparenz / 2.1 Betriebe mit mehr als 200 Beschäftigten

Der Anspruch nach § 10 EntgTranspG besteht nur in Betrieben mit mehr als 200 Beschäftigten, womit der Gesetzgeber bezwecken möchte, dass Kleinunternehmen nicht mit dem organisatorischen Aufwand belastet sind, den die Abwicklung eines solchen Auskunftsverfahrens mit sich bringt. Maßstab ist die Anzahl der Beschäftigten im Betrieb des Auskunft verlangenden Arbeitnehmers. Die A...mehr

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Entgelttransparenz / 6 EU-Entgelttransparenzrichtlinie

Mit Wirkung zum 6.6.2023 ist die europäische Entgelttransparenzrichtlinie (EU/2023/970) in Kraft getreten. Gegenüber dem EntgTranspG bringt sie etliche Weiterungen, beispielsweise erweiterte Auskunftsansprüche und Berichtspflichten sowie Entschädigungsansprüche bei geschlechtsspezifischer Lohndiskriminierung. Die Richtlinie gilt für Arbeitgeber in öffentlichen und privaten S...mehr

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Entgelttransparenz / 2.3 Inhalt des Anspruchs

Inhalt des Auskunftsanspruchs ist nicht die Angabe der konkreten Gehälter aller vergleichbaren Kollegen bzw. Kolleginnen. Vielmehr kann der Arbeitnehmer nach § 11 Abs. 3 EntgTranspG die Angabe eines nach dem statistischen Median errechneten durchschnittlichen Bruttomonatsentgelts, bezogen auf ein Kalenderjahr, verlangen. Der statistische Median ist der Mittelwert, der in eine...mehr

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Entgelttransparenz / 4 Berichtspflicht zur Gleichstellung und Entgeltgleichheit

§ 21 EntgTranspG sieht eine Verpflichtung zur Berichterstellung über Gleichstellung und Entgeltgleichheit für Arbeitgeber mit mehr als 500 Beschäftigten vor, sofern diese nach § 264 und § 289 HGB einen Lagebericht erstellen müssen. Die betroffenen Arbeitgeber müssen in dem Bericht die durchschnittliche Zahl der Gesamtbeschäftigten nach Geschlecht aufgeschlüsselt sowie die Za...mehr

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Entgelttransparenz / 2.4 Form und Adressat des Auskunftsverlangens

Der Auskunftsanspruch muss gemäß § 10 Abs. 2 EntgTranspG lediglich in Textform i. S. d. § 126b BGB geltend gemacht werden. Daher ist eine E-Mail ausreichend. Um missbräuchliche Auskunftsverlangen zu verhindern, verlangt das Gesetz die Angabe einer nach Ansicht des Arbeitnehmers vergleichbaren Tätigkeit, auf die sich die verlangte Auskunft über das Entgelt beziehen soll. Laut...mehr

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Entgelttransparenz / 2.5 Umfang und Modalitäten der Auskunftserteilung

In Bezug auf den Umfang und die Modalitäten der Auskunftsgewährung trifft das Gesetz eine wichtige Unterscheidung zwischen tarifgebundenen bzw. -anwendenden Arbeitgebern und Arbeitgebern, die keine tariflichen Entgeltregelungen zugrunde legen. § 14 EntgTranspG erleichtert einem tarifgebundenen oder durch arbeitsvertragliche Verweisung tarifanwendenden Arbeitgeber die Auskunf...mehr

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AGG / Arbeitsrecht

1 Inhalt 1.1 Geschützter Personenkreis Zu den Beschäftigten im Sinne des Gesetzes zählen Arbeitnehmer, Leiharbeitnehmer, Auszubildende, Praktikanten, arbeitnehmerähnliche Personen, Heimarbeiter, Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis und ehemalige Beschäftigte.[1] Das AGG gilt aber auch für Selbstständige (freie Mitarbeiter, Subunternehmer) und Organmitglieder (Geschäftsführ...mehr

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AGG / 3.2 Fristen

Bei der Geltendmachung von Ansprüchen nach dem AGG sind verschiedene Ausschlussfristen zu beachten. 3.2.1 Ausschlussfrist für Entschädigung und Schadensersatz gem. § 15 Abs. 4 AGG Dem Interesse des Arbeitgebers trägt die aus der früheren Rechtslage übernommene Ausschlussfrist in § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG Rechnung[1], die den von einer Benachteiligung betroffenen Beschäftigten zu ...mehr

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AGG / Zusammenfassung

Begriff Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), auch als Antidiskriminierungsgesetz bezeichnet, ist ein deutsches Bundesgesetz, das Benachteiligungen aus verschiedenen Gründen verhindern und beseitigen soll. Die Benachteiligungsformen im AGG ähneln den im Art. 3 Abs. 3 GG aufgezählten Ungleichbehandlungen. Das AGG erweitert das Gleichbehandlungsgebot auf weitere Bereic...mehr

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AGG / 2.1 Rechte der Beschäftigten

2.1.1 Beschwerderecht Allgemein Nach § 13 AGG haben die Beschäftigten ein Beschwerderecht beim Arbeitgeber oder der dafür eingerichteten Beschwerdestelle. Nach § 13 Abs. 1 Satz 2 AGG müssen die Ergebnisse der auf die Beschwerde erfolgten Prüfungen dem Beschäftigten mitgeteilt werden. Erfolgt die Beschwerde anonym, verzichtet der Beschäftigte damit auf dieses Mitteilungsrecht. F...mehr

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AGG / 2.2.3 Andere Schadensersatzansprüche

§ 15 Abs. 5 AGG stellt klar, dass nach anderen Vorschriften bestehende Ansprüche, z. B. aus §§ 280, 241 Abs. 2 BGB zusätzlich geltend gemacht werden können.mehr

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AGG / 1.2 Geschützte Situationen im Arbeitskontext

1.2.1 Bewerbung und Einstellung Der Schutz vor Benachteiligungen setzt nicht erst im bestehenden Vertragsverhältnis ein, sondern zeitlich früher bei der Vertragsanbahnung.[1] Erfasst wird dabei auch die selbstständige Tätigkeit[2], beispielsweise bei Abschluss eines freien Dienstvertrags. Hinweis Einmaliger Leistungsaustausch Handelt es sich um einen einmaligen Leistungsaustaus...mehr

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AGG / 1 Inhalt

1.1 Geschützter Personenkreis Zu den Beschäftigten im Sinne des Gesetzes zählen Arbeitnehmer, Leiharbeitnehmer, Auszubildende, Praktikanten, arbeitnehmerähnliche Personen, Heimarbeiter, Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis und ehemalige Beschäftigte.[1] Das AGG gilt aber auch für Selbstständige (freie Mitarbeiter, Subunternehmer) und Organmitglieder (Geschäftsführer) beim...mehr

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AGG / 1.3 Verpönte Merkmale

Die Benachteiligungsmerkmale (sogenannte verpönte Merkmale) sind im Gesetz selbst nicht legaldefiniert, aber nach der Gesetzesbegründung sind die Kriterien weit zu verstehen.[1] 1.3.1 Rasse und ethnische Herkunft Der Begriff Rasse ist schwer zu bestimmen. Es besteht ein gewisser Widerspruch, da niemand einen anderen wegen dessen "Rasse" benachteiligen kann, weil es beim Mensch...mehr

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AGG / 1.4 Unmittelbare und mittelbare Benachteiligung

Das AGG spricht nicht von Diskriminierungen, sondern von Benachteiligungen. Die verschiedenen Formen werden – anders als die Diskriminierungsmerkmale – in § 3 AGG legaldefiniert. 1.4.1 Begriffe Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person eine weniger günstige Behandlung erfährt als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat ode...mehr

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AGG / 2 Rechtsfolgen

Die Rechtsfolgen werden in §§ 13 ff. AGG geregelt. 2.1 Rechte der Beschäftigten 2.1.1 Beschwerderecht Allgemein Nach § 13 AGG haben die Beschäftigten ein Beschwerderecht beim Arbeitgeber oder der dafür eingerichteten Beschwerdestelle. Nach § 13 Abs. 1 Satz 2 AGG müssen die Ergebnisse der auf die Beschwerde erfolgten Prüfungen dem Beschäftigten mitgeteilt werden. Erfolgt die Besc...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
AGG / 2.2 Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche

2.2.1 Schadensersatz Gemäß § 15 Abs. 1 AGG haben Beschäftigte Anspruch auf Schadensersatz, wenn die Voraussetzungen für eine ungerechtfertigte Benachteiligung im Sinne des AGG erfüllt sind. Der Schadensersatzanspruch umfasst den gesamten aus der Benachteiligung resultierenden Vermögensschaden, einschließlich entgangenem Gewinn und bereits verauslagten Kosten.[1] Insbesondere d...mehr

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AGG / 3 Besonderheiten im Rechtsschutz

3.1 Vermutungsregelung/Beweislastumkehr Wenn im Streitfall die eine Partei (Arbeitnehmer) Indizien vorträgt, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes vermuten lassen, trägt gemäß § 22 AGG die andere Partei (Arbeitgeber) die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligungen vorgelegen hat. 3.1.1 Beweislast des K...mehr

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AGG / 1.1 Geschützter Personenkreis

Zu den Beschäftigten im Sinne des Gesetzes zählen Arbeitnehmer, Leiharbeitnehmer, Auszubildende, Praktikanten, arbeitnehmerähnliche Personen, Heimarbeiter, Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis und ehemalige Beschäftigte.[1] Das AGG gilt aber auch für Selbstständige (freie Mitarbeiter, Subunternehmer) und Organmitglieder (Geschäftsführer) beim Zugang zur Erwerbstätigkeit ...mehr

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AGG / 3.2.2 Klage wegen Benachteiligung gem. § 61b Abs. 1 ArbGG

Die für die schriftliche Geltendmachung gegenüber dem Arbeitgeber gesetzte Frist (2 Monate) in § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG wird im Sinne einer 2-stufigen Ausschlussfrist durch die Ausschlussfrist in § 61b Abs. 1 ArbGG (3 Monate nach schriftlicher Geltendmachung) ergänzt, wenn der Benachteiligte Ansprüche gerichtlich geltend machen will, beschränkt sich inhaltlich jedoch auf Anspr...mehr

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AGG / 1.2.1 Bewerbung und Einstellung

Der Schutz vor Benachteiligungen setzt nicht erst im bestehenden Vertragsverhältnis ein, sondern zeitlich früher bei der Vertragsanbahnung.[1] Erfasst wird dabei auch die selbstständige Tätigkeit[2], beispielsweise bei Abschluss eines freien Dienstvertrags. Hinweis Einmaliger Leistungsaustausch Handelt es sich um einen einmaligen Leistungsaustausch, wie das z. B. bei einem Wer...mehr

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AGG / 1.2.3 Beendigung und nachvertragliche Pflichten

Bei Kündigungen ist das Kündigungsschutzgesetz vorrangig gegenüber dem AGG. Letzteres findet nur Anwendung, wenn das KSchG nicht einschlägig ist (z. B. vor Ablauf der Wartezeit, also in den ersten 6 Monaten eines Arbeitsverhältnisses). Neben Kündigungen können auch andere Umstände zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen, insbesondere Befristungen, auflösende Bedingunge...mehr

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AGG / 1.3.5 Alter

Alter i. S. d. AGG meint das Lebensalter bzw. biologische Alter. Die Besonderheit ist, dass alle Arbeitnehmer dadurch geschützt werden, unabhängig von einem Mindest- oder Höchstalter.[1] Geschützt wird nicht nur vor einer Benachteiligung der Älteren gegenüber den Jüngeren, sondern auch der Jüngeren gegenüber den Älteren, mag auch eine "Jugenddiskriminierung" sehr viel seltene...mehr

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AGG / 1.4.1 Begriffe

Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person eine weniger günstige Behandlung erfährt als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.[1] Dies bezieht sich gleichermaßen auf alle in § 1 AGG genannten Gründe einer unterschiedlichen Behandlung. Eine Benachteiligung kann auch in einem Unterlassen liegen.[2] Eine...mehr

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AGG / 1.5 Belästigung

Eine Belästigung ist eine Benachteiligung, wenn unerwünschte Verhaltensweisen bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.[1] Die Belästigung setzt sich also aus 2 kumulativen Voraussetzungen zusammen. Hinweis Mobb...mehr

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AGG / 1.7.2 Sachliche Rechtfertigungsgründe bei mittelbarer Benachteiligung

Eine mittelbare Benachteiligung liegt dann nicht vor, wenn die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. Rechtmäßiges Ziel Als rechtmäßiges Ziel ist jeder sachliche Grund zulässig, der selbst objektiv nicht diskriminierend und legal ist.[1]...mehr

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AGG / 1.7 Rechtfertigung von Ungleichbehandlungen

Die Rechtfertigung bezieht sich auf bestimmte Situationen, in denen eine unterschiedliche Behandlung aufgrund von persönlichen Merkmalen wie Alter, Geschlecht, Religion, Behinderung oder sexueller Identität aufgrund gesetzlicher Regelungen in §§ 8–10 AGG rechtlich zulässig sein kann.[1] Das AGG enthält in §§ 9 und 10 AGG speziellere Rechtfertigungsgründe und in § 8 AGG eine A...mehr

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AGG / 2.4 Maßregelungsverbot

Das Maßregelungsverbot gemäß § 16 GG verbietet Arbeitgebern, arbeitsrechtliche Maßnahmen wie Kündigung, Versetzung oder andere Disziplinarmaßnahmen gegen einen Arbeitnehmer zu ergreifen, der seine Rechte ausübt oder seine Pflichten erfüllt. Die Vorschrift soll Arbeitnehmer vor Repressalien schützen und die Geltendmachung ihrer Rechte fördern.[1] Hinweis Viktimisierung Im Union...mehr

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AGG / 2.1.2 Leistungsverweigerungsrecht

Das Leistungsverweigerungsrecht gemäß § 14 AGG ermöglicht es Beschäftigten, ihre Tätigkeit ohne Verlust des Arbeitsentgelts einzustellen, wenn der Arbeitgeber keine oder offensichtlich ungeeignete Maßnahmen zur Unterbindung von Belästigung oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz ergreift. Dieses Recht besteht also nur, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind[1]: Belästi...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
AGG / 2.2.1 Schadensersatz

Gemäß § 15 Abs. 1 AGG haben Beschäftigte Anspruch auf Schadensersatz, wenn die Voraussetzungen für eine ungerechtfertigte Benachteiligung im Sinne des AGG erfüllt sind. Der Schadensersatzanspruch umfasst den gesamten aus der Benachteiligung resultierenden Vermögensschaden, einschließlich entgangenem Gewinn und bereits verauslagten Kosten.[1] Insbesondere der bestqualifizierte...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
AGG / 3.1.2 Beweislast des Beklagten (Arbeitgeber)

Wenn die festgestellten Tatsachen eine Benachteiligung vermuten lassen, trägt der Beklagte also die Beweislast dafür, dass eine solche Benachteiligung nicht vorlag. Er muss Tatsachen vortragen und gegebenenfalls beweisen, aus denen sich ergibt, dass es ausschließlich andere Gründe waren als die verbotenen Merkmale, die zu der weniger günstigen Behandlung geführt haben.[1]mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
AGG / 3.1 Vermutungsregelung/Beweislastumkehr

Wenn im Streitfall die eine Partei (Arbeitnehmer) Indizien vorträgt, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes vermuten lassen, trägt gemäß § 22 AGG die andere Partei (Arbeitgeber) die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligungen vorgelegen hat. 3.1.1 Beweislast des Klägers (Arbeitnehmer) Der Kläger muss da...mehr

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AGG / 3.2.1 Ausschlussfrist für Entschädigung und Schadensersatz gem. § 15 Abs. 4 AGG

Dem Interesse des Arbeitgebers trägt die aus der früheren Rechtslage übernommene Ausschlussfrist in § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG Rechnung[1], die den von einer Benachteiligung betroffenen Beschäftigten zu einer raschen Geltendmachung etwaiger Ersatzansprüche anhält. Ein Anspruch nach § 15 AGG muss innerhalb einer Frist von 2 Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, ...mehr