Rz. 6

§ 10 Abs. 1 EFZG gewährt einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags zu dem für die Heimarbeit gewährten Arbeitsentgelt. Der Zuschlag soll durch den Anspruchsberechtigten als Rücklage für einen etwaigen Ausfall der Entgeltzahlungen im Krankheitsfall verwendet werden. Demzufolge besteht der Anspruch auf Zuschlagsgewährung unabhängig davon, ob der Anspruchsberechtigte arbeitsunfähig ist oder war.[1] Die Verwendung der Rücklage entsprechend der Zweckbestimmung ist Sache des Anspruchsberechtigten, es wird nicht überprüft, ob er sie dem gesetzgeberischen Sinn entsprechend verwendet.[2]

 

Rz. 7

Der Zuschlag ist Teil des dem Anspruchsberechtigten gewährten Arbeitsentgelts, also entsprechend auch pfänd- und abtretbar. Er wird mit dem laufenden Anspruch auf Zahlung des Arbeitsentgelts fällig und ist mit dieser Leistung laufend auszuzahlen.[3] Sozialversicherungsrechtlich ist der Zuschlag nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen und beitragsfrei (§§ 14 Abs. 1 Satz 1, 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Sozialversicherungsentgeltverordnung SvEV). Ein Verzicht des Anspruchsberechtigten auf den Zuschlag ist nicht möglich.[4]

[1] Henssler/Willemsen/Kalb/Vogelsang, Arbeitsrecht Kommentar, 2020, § 10 EFZG, Rz. 2; Feichtinger/Malkmus, Entgeltfortzahlungsrecht, 2. Aufl. 2010, § 10 EFZG, Rz. 25.
[2] Knorr/Krasney, Entgeltfortzahlung-Krankengeld-Mutterschaftsgeld, Stand August 2017, § 10 EFZG, Rz. 2.
[3] Feichtinger/Malkmus, Entgeltfortzahlungsrecht, 2. Aufl. 2010, § 10 EFZG, Rz. 26, 27; MünchKomm BGB/Müller-Glöge, 2020, § 10 EFZG, Rz. 5; ErfK/Reinhard, 2021, § 10 EFZG, Rz. 4.
[4] Vgl. Neumann-Redlin, § 12, Rz. 26.

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