Der Betriebsrat kann die Mitglieder des Betriebsausschusses mit Stimmenmehrheit abwählen und durch ein anderes Mitglied ersetzen. Sind die weiteren Ausschussmitglieder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt, so erfolgt die Abberufung durch Beschluss des Betriebsrats, der in geheimer Abstimmung gefasst wird und einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der Mitglieder des Betriebsrats bedarf.

Ein Betriebsausschussmitglied kann nur durch den Betriebsrat abberufen werden. Nach der Entscheidung des Hessischen LAG[1] handelt es sich bei der Abberufung eines Mitglieds des Betriebsausschusses um eine politische Entscheidung, bei der die Betriebsratsmitglieder in ihrem Abstimmungsverhalten frei sind, ohne an sachliche Gründe gebunden zu sein.

[2]

Die Amtszeit des Betriebsausschusses endet mit der Amtszeit des Betriebsrats. Wenn ein Mitglied des Betriebsausschusses ausscheidet, ist eine Neuwahl notwendig, denn Ersatzmitglieder des Betriebsrats sind nicht notwendigerweise auch Ersatzmitglieder des Betriebsausschusses. Jedoch ist es zulässig, sogleich bei der Wahl des Betriebsausschusses auch Ersatzmitglieder zu wählen.

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