Zusammenfassung

 
Begriff

Der Betriebsausschuss ist ein zwingend zu bildender Ausschuss von Betriebsräten mit 9 oder mehr Mitgliedern und führt die laufenden Geschäfte des Betriebsrats. Ihm können darüber hinaus auch weitere Aufgaben zur selbstständigen Erledigung übertragen werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Der Betriebsausschuss ist in § 27 BetrVG geregelt, die weiteren Ausschüsse in § 28 BetrVG.

Arbeitsrecht

1 Voraussetzungen und Wahl

Hat der Betriebsrat 9 oder mehr Mitglieder, so wählt er aus seiner Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit Ausschussmitglieder. Diese bilden zusammen mit dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden den Betriebsausschuss und führen die laufenden Geschäfte des Betriebsrats.[1]

Bei Betriebsräten mit 9 bis 15 Mitgliedern besteht der Ausschuss neben dem Betriebsratsvorsitzenden und seinem Stellvertreter aus 3 Ausschussmitgliedern, bei 17 bis 23 Mitgliedern aus 5, bei 25 bis 35 Mitgliedern aus 7 und bei 37 oder mehr Mitgliedern aus 9 Ausschussmitgliedern. Der Betriebsrat besteht in Betrieben mit in der Regel über 200 Arbeitnehmern aus 9 oder mehr Mitgliedern.[2]

In diesen Betrieben ist die Wahl des Betriebsausschusses eine Pflichtaufgabe des Betriebsrats. Die weiteren Ausschussmitglieder werden in geheimer Verhältniswahl gewählt, bei nur einem Wahlvorschlag in Mehrheitswahl. Der Betriebsratsvorsitzende ist nicht notwendig auch der Vorsitzende des Betriebsausschusses.

2 Stellung

Der Betriebsausschuss ist ein gesetzliches Organ des Betriebsrats, das im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgaben an die Stelle des Betriebsrats tritt. Die Vorschriften des § 29 Abs. 2 BetrVG und der §§ 30 ff. BetrVG über die Geschäftsführung des Betriebsrats gelten für den Betriebsausschuss sinngemäß.

3 Aufgaben

Die laufenden Geschäfte, deren Führung zunächst die ausschließliche Aufgabe des Betriebsausschusses ist, sind nicht im Gesetz definiert. Es handelt sich um die regelmäßig wiederkehrenden Geschäfte, z. B. Beschaffung von Unterlagen oder Informationen, Ausführung von Beschlüssen des Betriebsrats, aber auch Vorverhandlungen. Allgemein lässt sich sagen, dass laufende Geschäfte diejenigen sind, deren Erledigung eine neue Entschließung des Betriebsrats nicht erfordert, weil diese bereits inhaltlich festgelegt ist oder weil eine sachgerechte Entscheidung innerhalb des vom Betriebsrat bewusst offen gelassenen Beurteilungs- und Ermessensspielraums vom Betriebsausschuss selbstständig getroffen werden kann. Es müssen also Routineangelegenheiten sein, die keinen Beschluss des Betriebsrats erfordern.

Daneben ist der Betriebsausschuss auch berechtigt, nach § 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG, wie auch nach § 13 EntgTranspG, in die Bruttolohnliste Einblick zu nehmen. Das Einblicksrecht besteht allgemein und anlasslos und nicht nur, um den Auskunftsanspruch eines Arbeitnehmers nach §§ 10 ff. EntgTranspG zu erfüllen.

Nach der Entscheidung des Landesarbeitsgericht Hamm[1] dürfen die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter nicht anonymisiert zur Einsichtnahme bereitgestellt werden.

Der Betriebsrat kann dem Betriebsausschuss mit Stimmenmehrheit seiner Mitglieder (absolute Mehrheit) durch schriftlich zu fixierenden Beschluss außer den laufenden Geschäften weitere Aufgaben zur selbstständigen Erledigung übertragen, allerdings nicht den Abschluss von Betriebsvereinbarungen.[2] Dazu kann die formlose Zustimmung bei mitbestimmungspflichtigen Maßnahmen wie Überstunden, die keinen Abschluss einer Betriebsvereinbarung erfordern, gehören, aber auch die selbstständige Entscheidung über personelle Einzelmaßnahmen oder Kündigungen. In diesem Fall hat der Arbeitgeber die entsprechenden Anträge an den Vorsitzenden des Betriebsausschusses zu richten.

In Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern kann der Betriebsrat Ausschüsse bilden und ihnen bestimmte Aufgaben übertragen.[3] Jedoch nur dann, wenn ein Betriebsausschuss gebildet ist, kann der Betriebsrat die Ausübung der Beteiligungsrechte bei personellen Einzelmaßnahmen (Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung, Versetzung, Kündigung) einem besonderen Personalausschuss zur selbstständigen Erledigung übertragen[4], ferner z. B. die Verwaltung von Sozialeinrichtungen oder die Wahrnehmung der Rechte bei der Festsetzung der Akkorde.

Hat der Betriebsrat keine 9 Mitglieder, kann er nach § 27 Abs. 3 BetrVG lediglich die laufenden Geschäfte, nie aber Beteiligungsrechte zur selbstständigen Entscheidung auf den Vorsitzenden oder ein anderes Mitglied übertragen.

Der Betriebsrat darf sich aber nicht aller wesentlichen Befugnisse dadurch entäußern, dass er seine Aufgaben weitgehend auf Ausschüsse überträgt; er muss als Gesamtorgan in einem Kernbereich der gesetzlichen Befugnisse zuständig bleiben.[5]

4 Abwahl und Amtszeit

Der Betriebsrat kann die Mitglieder des Betriebsausschusses mit Stimmenmehrheit abwählen und durch ein anderes Mitglied ersetzen. Sind die weiteren Ausschussmitglieder n...

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