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Betriebsausschuss

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Zusammenfassung

 
Begriff

Der Betriebsausschuss ist ein zwingend zu bildender Ausschuss von Betriebsräten mit 9 oder mehr Mitgliedern und führt die laufenden Geschäfte des Betriebsrats. Ihm können darüber hinaus auch weitere Aufgaben zur selbstständigen Erledigung übertragen werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Der Betriebsausschuss ist in § 27 BetrVG geregelt, die weiteren Ausschüsse in § 28 BetrVG.

Arbeitsrecht

1 Voraussetzungen und Wahl

Hat der Betriebsrat 9 oder mehr Mitglieder, so wählt er aus seiner Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit Ausschussmitglieder. Diese bilden zusammen mit dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden den Betriebsausschuss und führen die laufenden Geschäfte des Betriebsrats.[1]

Bei Betriebsräten mit 9 bis 15 Mitgliedern besteht der Ausschuss neben dem Betriebsratsvorsitzenden und seinem Stellvertreter aus 3 Ausschussmitgliedern, bei 17 bis 23 Mitgliedern aus 5, bei 25 bis 35 Mitgliedern aus 7 und bei 37 oder mehr Mitgliedern aus 9 Ausschussmitgliedern. Der Betriebsrat besteht in Betrieben mit in der Regel über 200 Arbeitnehmern aus 9 oder mehr Mitgliedern.[2]

In diesen Betrieben ist die Wahl des Betriebsausschusses eine Pflichtaufgabe des Betriebsrats. Die weiteren Ausschussmitglieder werden in geheimer Verhältniswahl gewählt, bei nur einem Wahlvorschlag in Mehrheitswahl. Der Betriebsratsvorsitzende ist nicht notwendig auch der Vorsitzende des Betriebsausschusses.

[1] § 27 BetrVG.
[2] § 9 BetrVG.

2 Stellung

Der Betriebsausschuss ist ein gesetzliches Organ des Betriebsrats, das im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgaben an die Stelle des Betriebsrats tritt. Die Vorschriften des § 29 Abs. 2 BetrVG und der §§ 30 ff. BetrVG über die Geschäftsführung des Betriebsrats gelten für den Betriebsausschuss sinngemäß.

3 Aufgaben

Die laufenden Geschäfte, deren Führung zunächst die ausschließliche Aufgabe des...

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