Auf freiwilliger Basis können zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat zusätzliche Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Gesundheitsschädigungen vereinbart werden.[1] Darüber hinaus hat der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht in den Fällen, in denen der Arbeitgeber Regelungen zur Unfallverhütung aufzustellen hat. Das Mitbestimmungsrecht greift auch dann, wenn der Arbeitgeber verbindliche Arbeits- und Sicherheitsanweisungen erstellt, um Unfallverhütungsvorschriften zu konkretisieren.[2] Nach § 89 BetrVG hat der Betriebsrat bei der Bekämpfung von Unfall- und Gesundheitsgefahren die in Betracht kommenden Stellen durch Anregung, Beratung und Auskunft zu unterstützen sowie sich für die Durchführung der Vorschriften über den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung im Betrieb einzusetzen. Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat unverzüglich die den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung betreffenden Auflagen und Anordnungen der dafür zuständigen Behörden und sonstigen Stellen mitzuteilen. An Besprechungen des Arbeitgebers mit den Sicherheitsbeauftragten nach § 22 SGB VII nehmen vom Betriebsrat beauftragte Betriebsratsmitglieder teil.[3]

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