
Bei Berufskrankheiten oder einem Arbeitsunfall im Unternehmen deckt die Berufsgenossenschaft Haftungsansprüche des Arbeitnehmers gegenüber Unternehmerinnen und Unternehmern ab, d. h. die Berufsgenossenschaft übernimmt die durch den Unfall entstehenden Kosten.
Regress beim Unternehmer
Nach § 110 Abs. 1 SGB VII haften Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 SGB VII beschränkt ist, den Sozialversicherungsträgern für die infolge des Versicherungsfalls entstandenen Aufwendungen dann, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben.[1] Für die Beurteilung des Verschuldensgrades kommt es unter anderem wesentlich auf die (mangelnde) Kenntnis der zu beachtenden Sicherheitsbestimmungen bei den für die Sicherheit der Beschäftigten auf einer Arbeitsstelle Verantwortlichen an. Die Kenntnis der zu beachtenden Sicherheitsbestimmungen ist dabei zu fordern.[2] Neben der Kenntnis ist auch die Verletzung bzw. Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften maßgeblich.[3]
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