Der Sicherheitsingenieur muss berechtigt sein, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen und über die zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde verfügen.[1] Der Sicherheitstechniker oder Sicherheitsmeister muss über die zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde verfügen.[2] Weist der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Tätigkeit zu, die im Wesentlichen den in § 6 ASiG aufgezählten Aufgaben entspricht, ist regelmäßig davon auszugehen, dass die Tätigkeit technische Fachkenntnisse fordert und technischen Charakter hat.[3] Für den technischen Charakter einer Tätigkeit ist es dabei nicht erforderlich, dass der Beschäftigte selbst technisch-handwerklich tätig ist, indem er Geräte oder Bauwerke erstellt oder repariert. Auch Kontroll- und Beratungstätigkeiten können technischen Charakter haben.

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen.

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