Die Überwachung von Mitarbeitern durch den Arbeitgeber ist in vielen Bereichen (z. B. bei der Leistungserbringung und -kontrolle) notwendig; die technischen Möglichkeiten zu immer umfassenderer Überwachung wachsen mit der zunehmenden Digitalisierung rasant. Ein Interesse des Arbeitgebers an der Überwachung seiner Mitarbeiter ist anerkannt – es wird begrenzt durch das im Einzelfall zu konkretisierende Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers, zudem sind auch kollektivrechtliche Beschränkungen wie die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats sowie der Datenschutz zu beachten.
Arbeitsrecht: Art. 2 Abs. 1 GG, § 75 Abs. 2 BetrVG, § 4, § 26 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BDSG (Ermittlungen des Arbeitgebers zur Aufklärung von Straftaten) sowie seit dem 25.5.2018 die Europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), § 3 Nr. 6 und Nr. 11 TKG.
BVerfG, Beschluss v. 9.10.2002, 1 BvR 1611/96, 1 BvR 805/98; BAG, Urteil v. 19.2.2015, 8 AZR 1007/13; BAG, Urteil v. 28.5.2009, 8 AZR 226/08; BAG, Beschluss v. 26.8.2008, 1 ABR 16/07; BAG, Urteil v. 27.7.2017, 2 AZR 681/16; BAG, Urteil v. 29.6.2017, 2 AZR 597/16; BAG, Beschluss v. 25.4.2017, 1 ABR 46/15; Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), Urteil v. 5.9.2017, 61496/08.
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