Sicherheitsfachkräfte sind bei der Anwendung ihrer sicherheitstechnischen Fachkunde weisungsfrei. Sie dürfen wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden.[1] Sie unterstehen unmittelbar dem Leiter des Betriebs.

 
Wichtig

Vorschlagsrecht

Kann eine Sicherheitsfachkraft sich über eine von ihr vorgeschlagene sicherheitstechnische Maßnahme mit dem Leiter des Betriebs nicht verständigen, so kann sie ihren Vorschlag unmittelbar dem Arbeitgeber und, wenn dieser eine juristische Person ist, dem zuständigen Mitglied des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs unterbreiten. Lehnt der Arbeitgeber oder das zuständige Mitglied des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs den Vorschlag ab, so ist dies dem Vorschlagenden schriftlich mitzuteilen und zu begründen.[2]

Sicherheitsfachkräfte haben das Recht, Bedenken gegen den sicheren Zustand von betrieblichen Einrichtungen bei allen zuständigen Stellen in der gehörigen Form zu erheben. Erst wenn die Zweifel des Arbeitnehmers nach objektiven Maßstäben ausgeräumt sind, kann die Fortsetzung seiner Kritik als Kündigungsgrund in Betracht kommen.[3]

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