Welche Aufgaben hat der Arbeitsschutzausschuss?

Der Arbeitsschutzausschuss ist ein betriebliches Gremium, um den Austausch über relevante Themen im Arbeitsschutz und der Unfallverhütung zu intensivieren und den Arbeitsschutz kontinuierlich zu verbessern. Er ist kein Beschluss-, sondern ein Beratungsorgan. Die Entscheidung über die zu veranlassenden Maßnahmen liegt beim Arbeitgeber oder seinem Vertreter.

Die Vorteile des Arbeitsschutzausschusses liegen in der Zusammensetzung unterschiedlicher Funktionsträger. Dies ermöglicht die Betrachtung und den Austausch zu einzelnen Themen aus verschiedenen Blickwinkeln.

Teilnehmer im Arbeitsschutzausschuss

§ 11 ASiG verpflichtet den Arbeitgeber dazu, einen Arbeitsschutzausschuss (ASA) zu bilden, wenn er mehr als 20 Beschäftigte hat. Bei der Feststellung der Zahl der Beschäftigten sind Teilzeitbeschäftigte mit bis zu 20h/Woche mit 0,5 und bis zu 30 h/Woche mit 0,75 zu berücksichtigen. Der Arbeitsschutzausschuss setzt sich zusammen aus:

  • dem Arbeitgeber oder einem von ihm Beauftragten,
  • 2 vom Betriebs- oder Personalrat bestimmten Mitgliedern,
  • Betriebsärzten,
  • Fachkräften für Arbeitssicherheit und
  • Sicherheitsbeauftragten.

Wichtig: Niederlassungen

Bei Unternehmen mit mehreren Niederlassungen ist es üblich, einen zentralen Arbeitsschutzausschuss einzurichten, gerade wenn die einzelnen Filialen eher klein und/oder gleichartig sind. Dann muss aber darauf geachtet werden, dass der Informationsfluss in beide Richtungen gewährleistet ist und die Arbeit des Ausschusses nicht abgekoppelt von der Wirklichkeit in den Niederlassungen läuft, z. B. durch verbindliche Teilnahme von Vertretern aus den Filialen.

Diese Aufgaben hat der Arbeitsschutzausschuss

Der Arbeitsschutzausschuss hat die Aufgabe, über Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten. Hierzu sollte der Ausschuss mindestens einmal vierteljährlich zusammentreffen. Je nach betrieblichen Gegebenheiten ist u. a. über folgende Themen zu beraten:

  • Grundsatzfragen,
  • Schwerpunktprogramme,
  • aktuelle Sicherheitsprobleme, z. B. schwere Unfälle,
  • Auswertung der Unfallstatistik,
  • Erarbeiten von Maßnahmen der Ausbildung, Schulung und Sicherheitsmotivation,
  • Beratung sicherheitstechnischer und arbeitsmedizinischer Aspekte bei der Einführung neuer Arbeitsverfahren oder neuer Arbeitsstoffe,
  • ermittelte Mängel und Vorschläge zu deren Beseitigung.

Arbeitsschutzausschuss: Aufgaben der einzelnen Mitglieder

Die einzelnen Mitglieder haben die folgenden Aufgaben:

  • Arbeitgeber oder ein von ihm Beauftragter: Die Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses müssen vom Arbeitgeber terminiert und einberufen werden. Ihm fällt auch die Benennung und ordnungsgemäße Einladung der anderen Mitglieder zu. Den Vorsitz hat der Arbeitgeber selbst (bei juristischen Personen das vertretungsbefugte Organ) oder ein von ihm Beauftragter. Der Beauftragte muss ein Arbeitnehmer des Unternehmens sein. In der Auswahl des Beauftragten ist der Arbeitgeber frei, insbesondere werden keine Mitbestimmungsrechte der Personalvertretung berührt. Der Beauftragte sollte über Kenntnisse im Arbeitsschutz verfügen, um den Arbeitgeber angemessen vertreten zu können.
  • 2 Betriebsratsmitglieder: Die 2 Betriebsratsmitglieder, die in den Arbeitsschutzausschuss entsandt werden, sind durch einen Betriebsratsbeschluss zu bestimmen. Auf die Auswahl des Betriebsrats hat der Arbeitgeber keinen Einfluss – in dieser Entscheidung ist der Betriebsrat frei. Die benannten Ausschussmitglieder können bei Verhinderung durch andere Betriebsratsmitglieder vertreten werden. Für die Vertretungsregelung ist ebenfalls ein Beschluss des Betriebsrats erforderlich. Auch die Abberufung oder das Ausscheiden eines oder beider Betriebsratsmitglieder aus dem Arbeitsschutzausschuss und die Neubesetzung der Positionen ist ohne Einflussnahme des Arbeitgebers möglich. Einer Begründung seitens des Betriebsrats bedarf es nicht.
  • Betriebsärzte: Hier hat der Gesetzgeber keine Höchstzahl vorgegeben. Ist für das Unternehmen nur ein Betriebsarzt bestellt, ist er nach § 11 ASiG Mitglied des Arbeitsschutzausschusses. Dies gilt sowohl für Betriebsärzte, die Arbeitnehmer des Unternehmens sind, als auch für externe Betriebsärzte. Bei mehreren im Unternehmen beschäftigten Betriebsärzten entscheidet der Arbeitgeber, wer in den Arbeitsschutzausschuss berufen wird. Da gesetzlich keine Anzahl angegeben ist, kann der Arbeitgeber auch mehrere Betriebsärzte berufen. Der Betriebsrat hat auf diese Entscheidung keinen Einfluss. Die Abberufung einzelner oder mehrerer Betriebsärzte kann vom Arbeitgeber ohne Beteiligung des Betriebsrats erfolgen.
  • Fachkräfte für Arbeitssicherheit: Die im Unternehmen bestellten externen oder internen Fachkräfte für Arbeitssicherheit gehören ebenfalls dem Arbeitsschutzausschuss an. Hinsichtlich Anzahl, Berufung und Abberufung ist der Unternehmer analog zu den Betriebsärzten frei in seiner Entscheidung.
  • Sicherheitsbeauftragte nach § 22 SGB VII: Entsprechend den Betriebsärzten und den Fachkräften für Arbeitssicherheit ist hier keine Anzahl der zu berufenden Sicherheitsbeauftragten vorgegeben. Für die Berufung und Abberufung gilt das dort Erwähnte.

Arbeitsschutzausschuss: ASA-Sitzung

In einigen Betrieben erfolgt eine Einladung zur ASA-Sitzung an die Teilnehmer ohne Agenda. In der Agenda sollten Sie versuchen, Themenfelder auszuwählen oder im Vorfeld beim Teilnehmerkreis zu erfragen. Die Einladungen zu den ASA-Sitzungen sollten rechtzeitig erfolgen, sodass alle Beteiligten diesen Termin einplanen können. Wichtig ist die Teilnahme des Arbeitgebers oder einer von ihm beauftragten Person mit Handlungsvollmacht. Nur so können in der ASA-Sitzung Maßnahmen beraten und verabschiedet werden.

Es bietet sich an, sich am Ende einer ASA-Sitzung auf den nächsten Termin zu einigen. Es sollte ein Protokoll angefertigt werden, aus dem zum einen hervorgeht, wer an der ASA-Sitzung teilgenommen hat und zum anderen welche Maßnahmen beschlossen wurden, einschließlich der Zuständigkeiten und Umsetzungstermine. Dabei empfiehlt es sich, die Maßnahmen zu nummerieren, z. B. 12.8 = 12. ASA-Sitzung, 8. Maßnahme. In den folgenden ASA-Protokollen können diese Punkte dann erneut mit dieser Nummerierung aufgenommen werden, sofern sie noch nicht erledigt sind. Somit ist jederzeit ersichtlich, aus welcher ASA-Sitzung eine Maßnahme stammt.

Praxis-Tipp: ASA-Protokoll

Das ASA-Protokoll muss nicht immer vom Arbeitgeber oder der Fachkraft für Arbeitssicherheit, sondern kann auch rollierend von allen Teilnehmern erstellt werden. Dies erhöht nebenbei die Aufmerksamkeit während einer Sitzung.

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