Pflichtendelegation: Welche Pflichten können übertragen werden?

Arbeitgeber können nicht alle Pflichten selbst erfüllen. Er muss dafür geeignete Personen schriftlich beauftragen, die dann für sie Verantwortung übernehmen.
Auch kann der Unternehmer nicht überall selbst danach schauen, dass Arbeitsschutzbestimmungen eingehalten werden. Und das gilt nicht nur in Unternehmen mit mehreren Niederlassungen oder mit wechselnden Einsatzorten. Er muss auch Überwachungspflichten delegieren.
Pflichtendelegation: Pflichten schriftlich an zuverlässige und fachkundige Person übertragen
Verantwortung übernehmen kann jede zuverlässige und fachkundige Person mit theoretischen und praktischen Kenntnissen sowie ausreichend beruflicher Erfahrung. In größeren Unternehmen vertreten an erster Stelle der Geschäftsführer, der Vorstand oder der Betriebsleiter den Arbeitgeber.
Pflichtendelegation wird von Linienverantwortlichem zu Linienverantwortlichem immer konkreter je weiter "unten" auf der Hierarchiestufe die Pflichtendelegation erfolgt. Unternehmen sind allerdings zunehmend nicht mehr linear hierarchisch organisiert. Pflichten sickern nicht mehr einfach von oben nach unten. Sie legen "Pfade" in Unternehmen zurück, die gelenkt und dokumentiert werden müssen.
Pflichten in Sachen Arbeitsschutz
Zu den klassischen Pflichten des Arbeitsschutz gehören u. a.
- Gefährdungsbeurteilungen durchführen,
- Schutzmaßnahmen festlegen oder
- Unterweisungen und Schulungen durchführen.
Arbeitsschutzpflichten werden oft auch der Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFa) übertragen, z. B. die Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen.
Verantwortung, z. B. für die Umsetzung von Schutzmaßnahmen, haben aber nur Mitarbeiter, die auch Entscheidungsbefugnis haben. Das haben Fachräfte für Arbeitssicherheit grundsätzlich nicht, es sei denn, sie haben es extra schriftlich mit ihrem Arbeitgeber abgemacht. Ihre Beratungspflicht bleibt davon unberührt.
Nicht alle Pflichten können im Rahmen der Pflichtendelegation übertragen werden
Der Arbeitgeber kann nicht alle Pflichten an andere übertragen. Verantwortlich ist er stets für die Organisations- und Auswahlpflicht.
Das bedeutet auch, dass der Arbeitgeber es organisieren muss, dass die von ihm beauftragten Personen zu ihrer Tätigkeit und Verantwortung geeignet sind und unterwiesen werden. Außerdem muss er gewährleisten, dass stichprobenartig überwacht wird, ob die Arbeitsschutzbestimmungen auch wirklich eingehalten werden.
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