Rz. 104

Der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz ist im Bereich der Arbeitsvergütung nur eingeschränkt anwendbar. Eine Verpflichtung, von der individuellen Festlegung der Vergütung zur arbeitsvertraglichen Einheitsregelung überzugehen, besteht nicht.[1] Auch ein allgemeines Prinzip "gleicher Lohn für gleiche Arbeit" gibt es im deutschen Recht nicht.[2] Gewährt der Arbeitgeber die Leistungen jedoch nach einem erkennbaren generalisierenden Prinzip, ist er an das arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgebot gebunden.[3] Erforderlich ist daher eine Transparenz seiner Lohnfindung.

[2] BAG, Urteil v. 21.6.2000, 5 AZR 806/98, DB 2000 S. 1920, EWiR 2000, S. 953 (Thüsing); Wiedemann, Die Gleichbehandlungsgebote im Arbeitsrecht, S. 50.
[3] St. Rspr., vgl. BAG, Urteil v. 11.10.2007, 4 AZR 354/05, ZTR 2007, S. 386.

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