Rz. 32

Grundsätzlich entfaltet im Arbeitsrecht entgegen § 142 Abs. 1 BGB auch die Anfechtung gem. § 123 BGB wegen der Schwierigkeiten einer Rückabwicklung regelmäßig nur für die Zukunft Wirkung (ex nunc),[1] sodass die erbrachten Leistungen auch hier so abzuwickeln sind, als sei das Arbeitsverhältnis in der Vergangenheit gültig gewesen. Wurde das Arbeitsverhältnis zwischenzeitlich bereits außer Funktion gesetzt – etwa aufgrund einer vorherigen fristlosen Kündigung – und hat der Arbeitnehmer ab diesem Zeitpunkt keine Arbeitsleistung mehr erbracht, wirkt die Anfechtung auch auf den Zeitpunkt der Außerfunktionssetzung zurück, denn unter solchen Umständen besteht kein Grund, die Vorschrift des § 142 Abs. 1 BGB, die der wirksamen Anfechtung grundsätzlich rückwirkende Kraft beilegt, einschränkend anzuwenden.[2] Dem stehen bei einer Täuschungsanfechtung keine Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes entgegen.[3]

[1] BAG, Urteil v. 15.11.1995, 1 AZR 189/57, NJW 1958, 397; BAG, Urteil v. 12.5.2011, 2 AZR 479/09, NZA-RR 2012, 43.
[3] BAG, Urteil v. 29.8.1984, 7 AZR 34/83, AP BGB § 123 Nr. 27.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge