Rz. 9

Die Vorschriften in §§ 611 ff. BGB gelten sowohl für den freien Dienstvertrag als auch für den unselbstständigen Arbeitsvertrag. Der Arbeitsvertrag hat im BGB lange Zeit keine besondere Regelung gefunden; es handelt sich um einen Unterfall des Dienstvertrags.[1] Durch das am 1.4.2017 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze wurde mit § 611a BGB erstmals eine Definition des Arbeitnehmerbegriffs in das Gesetz aufgenommen. Bis heute fehlt – trotz einiger Entwürfe[2] – ein einheitliches Arbeitsgesetzbuch. Die Besonderheiten des Arbeitsverhältnisses werden durch eine Vielzahl verschiedener arbeitsrechtlicher Kodifikationen geregelt. Neben diesen kann, soweit sie keine oder keine abweichenden Regelungen enthalten, stets auf die allgemeinen Normen der §§ 611 ff. BGB zurückgegriffen werden. In den §§ 611 ff. BGB finden sich auch einige Vorschriften, die explizit den Begriff des Arbeitnehmers verwenden und deren Anwendbarkeit damit das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses voraussetzt; für den freien Dienstvertrag mit einem Selbstständigen greifen sie hingegen nicht ein. Hierbei handelt es sich um die §§ 612a, 613a, 619a, 622, 623 BGB. Der Geltungsbereich der genannten Normen des BGB sowie der weiteren arbeitsrechtlichen Spezialregelungen hängt davon ab, wie der Begriff des Arbeitnehmers zu definieren ist. Die gesetzliche Definition des § 611a BGB führt dabei zu keinen Änderungen, sie stellt letztlich nur eine Zusammenstellung der bisherigen Rechtsprechung dar und wirkt rein deklaratorisch.[3]

[1] Spinner in MünchKomm, § 611 BGB, Rz. 5.; Preis, Vertragsgestaltung im Arbeitsrecht, 1992, S. 11.
[2] So zuletzt der von den Professoren Preis und Henssler im Auftrag der Bertelsmann Stiftung erarbeitete Entwurf für ein Arbeitsvertragsgesetz, abgedruckt in der NZA 2006/Beilage zu Heft 23.
[3] Thüsing, P&R 2017, S. 3 f.

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