Unter einem Screening von Arbeitnehmerdaten ist die Auswertung von vorhandenen oder zu diesem Zweck erhobenen Daten in einem automatisierten Verfahren und unter Berücksichtigung großer Datenmengen zu verstehen. Die Auswertung dieser Daten erfolgt nach einem bestimmten Prüfraster und bezweckt die Verhinderung bzw. die Aufdeckung von Verstößen gegen Compliance-Regelungen. Ein Screening unterliegt den Einschränkungen des Bundesdatenschutzgesetzes. Danach ist § 26 BDSG anwendbar und es ist zu unterscheiden, ob mithilfe des Screenings Straftaten oder nur pflichtwidrige Verhaltensweisen der Arbeitnehmer aufgedeckt werden sollen.

Geht es um die Aufdeckung von Straftaten, ist § 26 Abs. 1 Satz 2 BDSG einschlägig. Danach dürfen zur Aufdeckung von Straftaten personenbezogene Arbeitnehmerdaten abgeglichen werden, wenn dem Arbeitgeber tatsächliche Anhaltspunkte für die Begehung einer Straftat durch die betroffenen Arbeitnehmer vorliegen. Auch hier fehlen dem Arbeitgeber regelmäßig nähere Kenntnisse über die Tatumstände bzw. die Täter, um zu entscheiden, ob eine Straftat vorliegt oder nicht. § 26 Abs. 1 Satz 2 BDSG findet daher auch hier regelmäßig keine Anwendung.

Bezieht sich das Screening auf sonstiges pflichtwidriges Verhalten, ist § 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG anzuwenden.[1] Zugunsten des Arbeitgebers ist insbesondere das Recht zu berücksichtigen, den Geschäftsbetrieb zu verteidigen. Zugunsten der Arbeitnehmer ist regelmäßig deren Persönlichkeitsrecht zu berücksichtigen.[2]

[1] Vgl. dazu die Ausführungen unter Abschn. 1.2.1.
[2] Vgl. Kock/Francke, NZA 2009, S. 646, 648; Schürle/Olbers, CCZ 2010, S. 178, 179; zur Beteiligung des Betriebsrats bei Durchführung von sog. Terrorlisten-Screenings durch den Arbeitgeber BAG, Beschluss v. 19.12.2017, 1 ABR 32/16.

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