Rz. 1

§ 619a BGB ist im Rahmen des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes in das BGB eingefügt worden. Die Umgestaltung des Leistungsstörungsrechts machte eine vom allgemeinen Leistungsstörungsrecht abweichende Sondervorschrift zum Schutz der Arbeitnehmer notwendig. Ausgangspunkt für die Haftung bei Leistungsstörungen ist die Schadensersatznorm des § 280 Abs. 1 BGB. Gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB scheidet der Schadensersatzanspruch aus, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Daraus folgt, dass dem Schuldner die Beweislast für sein Nichtvertretenmüssen obliegt. Eine Übertragung dieses Beweislastmodells auf das Arbeitsrecht wäre mit der Rechtsprechung des BAG zur Haftungsprivilegierung der Arbeitnehmer und der damit einhergehenden Beweislastverteilung nicht in Einklang zu bringen.[1] Aus diesem Grund modifiziert § 619a BGB die Beweislastregel dahingehend, dass der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass der Arbeitnehmer vorwerfbar seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verletzt hat und nach § 280 Abs. 1 BGB dem Arbeitgeber zum Schadensersatz verpflichtet ist. Dies gilt sowohl für die Pflichtverletzung als auch für das Vertretenmüssen.[2] Dabei stellt die Vorschrift keine selbstständige Anspruchsgrundlage dar, sondern knüpft ausschließlich an § 280 Abs. 1 BGB an. Die BAG-Rechtsprechung zu den Grundsätzen der Arbeitnehmerhaftung bei betrieblich veranlassten Tätigkeiten erfordet die Unabdingbarkeit von § 619a BGB. Hierfür spricht auch die systematische Stellung der Norm hinter dem zwingenden § 619 BGB.[3] In Formulararbeitsverträgen wird eine Änderung zum Nachteil des Arbeitnehmers regelmäßig schon gegen § 309 Nr. 12 BGB verstoßen.[4]

[1] Vgl. MünchKomm/Henssler, 8. Aufl. 2020, § 619a BGB Rz. 3.
[3] Erman/Riesenhuber, 16. Aufl. 2020, § 619a BGB Rz. 13 f.; Palandt/Weidenkaff, 77. Aufl. 2018, § 619a BGB Rz. 1 f.; Däubler, NZA 2001, 1331; a. A. MünchKomm/Henssler, 8. Aufl. 2020, § 619a BGB Rz. 61.
[4] MünchKomm/Henssler, 8. Aufl. 2020, § 619a BGB Rz. 61.

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