Entscheidungsstichwort (Thema)

Unbegründete Schadensersatzklage eines Apothekers bei unzureichenden Darlegungen zur pflichtwidrigen Bestellung und Abgabe eines teuren Medikamentes durch eine Mitarbeiterin

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Gemäß § 619a BGB liegt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Arbeitnehmerin vorwerfbar ihre Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verletzt hat und gemäß § 280 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet ist, beim Arbeitgeber. Das gilt sowohl für die Pflichtverletzung als auch für das Vertretenmüssen der Arbeitnehmerin.

2. Allein der Umstand, dass sich auf einem von der Krankenkasse überprüften Rezept nur das Namenskürzel der Arbeitnehmerin befindet, begründet keine Schadensersatzforderung des Arbeitgebers, wenn weder schlüssig dargelegt noch unter Beweis gestellt wird, dass die Arbeitnehmerin das Rezept keinem approbierten Apotheker vorgelegt, die falsche Menge bestellt, das Rezept in einen roten Umschlag gesteckt und in den Safe gelegt hat oder der Patientin bei der Abholung die falsche Stückzahl ausgehändigt worden ist.

 

Normenkette

BGB § 241 Abs. 2, §§ 280, 619a, 280 Abs. 1, § 611a Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Koblenz (Entscheidung vom 17.08.2017; Aktenzeichen 7 Ca 3461/16)

 

Tenor

  1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 17. August 2017, Az. 7 Ca 3461/16, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
  2. Die Revision wird nicht zugelassen.
 

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers.

Der Kläger ist approbierter Apotheker. Die 1968 geborene Beklagte war vom 01.06.2012 bis zum 31.03.2013 in der Apotheke des Klägers als pharmazeutisch-technische Assistentin zu einem Monatsgehalt von € 1.837,00 brutto in Vollzeit beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch eine ordentliche Kündigung des Klägers. Im schriftlichen Arbeitsvertrag habe die Parteien eine Probezeit von drei Monaten und (mit Ausnahme des 13. Monatsgehalts) die Anwendung des Bundesrahmentarifvertrags für Apothekenmitarbeiter vereinbart.

Der Kläger wirft der Beklagten vor, dass sie am 25.06.2012 ein am 31.05.2012 ausgestelltes Rezept entgegengenommen habe; der Patientin sei das (über € 900,00 teure) Medikament Faslodex 250 mg und das Medikament Bondronat 6 mg (zum Verkaufspreis von über € 300,00) verordnet worden. Der Arzt habe die abzugebende Menge Bondronat 6 mg mit 1 Stück (Durchstechflasche) angegeben. Da das Arzneimittel nicht vorrätig gewesen sei, habe die Beklagte ausweislich ihres handschriftlichen Namenskürzels auf dem Rezeptformular beim Lieferanten über das "Point of Sale"-System eine Bestellung eigenständig - ohne Vorlage an den diensthabenden Apotheker - durchgeführt. Sie habe jedoch statt 1 Stück eine Mehrfachpackung mit 5 Stück bestellt. Die gesetzliche Krankenkasse AOK habe am 08.07.2013 eine Rezept- und Abrechnungsprüfung durchgeführt und einen Abgabefehler beanstandet. Statt des im Preisaufdruck für die Mehrfachpackung angegebenen Preises von € 1.770,01 (abzüglich Rabatten) habe ihm die AOK nur den Verkaufspreis für 1 Stück (€ 369,05 abzüglich Rabatten) gezahlt, so dass ihm ein Schaden iHv. € 1.169,73 entstanden sei.

Diesen Betrag hat der Kläger mit Mahnantrag vom 06.08.2015 geltend gemacht und verfolgt ihn einschließlich € 3,50 Auslagen im vorliegenden Klageverfahren weiter.

Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen, die Beklagte habe bei Abschluss des Arbeitsvertrags eine Belehrung unterzeichnet, dass bei Rezepten deren Warenwert € 500,00 übersteige, eine Prüfung und Abzeichnung durch einen approbierten Apotheker erforderlich sei (Beweis: Belehrung wird nachgereicht). Die Beklagte habe gegen ihre Pflichten verstoßen, weil sie das Medikament Bondronat in der falschen Menge herausgegeben habe, ohne die Abgabe durch einen approbierten Apotheker prüfen und abzeichnen zu lassen. Ihr sei zumindest grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Die Beklagte sei in der Probezeit nicht berechtigt gewesen, das Rezept eigenständig zu bearbeiten. Rezepte mit einem Warenwert über € 500,00 seien sofort vom Apotheker zu überprüfen, sie würden dann in einen roten Umschlag gesteckt und in den Safe gelegt. Deshalb sei der Fehler nicht aufgefallen. Derjenige, der das Rezept bearbeite und dadurch automatisch die Bestellung auslöse, sei für den Vorgang verantwortlich. Derjenige, der das Medikament gegen Vorlage des Abholscheins abgebe, könne nicht noch einmal den ganzen Vorgang kontrollieren, das sei "total utopisch".

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.173,23 Euro nebst Zinsen iHv fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 1.169,73 seit dem 05.11.2014 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht Koblenz hat die Klage mit Urteil vom 17.08.2017 abgewiesen und zur Begründung der Entscheidung - zusammengefasst - ausgeführt, der Kläger werfe der Beklagten vor, dass sie ein Rezept mit einem Warenwert von € 500,00 eigenmächtig bearbeitet habe, ohne es einem approbierten Apotheker vorzulegen. Dadurch sei jedo...

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