Rz. 173

Die Dienstleistung des Rechtsanwaltes muss aufgrund eines zivilrechtlichen Vertrages vom Auftraggeber bezahlt werden. Darüber muss der Rechtsanwalt den Mandanten nicht belehren.

 

Rz. 174

Eine Belehrungspflicht besteht lediglich gemäß § 49b Abs. 5 BRAO, wonach der Rechtsanwalt vor Übernahme des Auftrages den Mandanten darauf hinzuweisen hat, dass sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten. Die Belehrungspflicht greift selbstverständlich nur, wenn sich die zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert richten. Dies ist im Arbeitsrecht regelmäßig der Fall. Wird der Rechtsanwalt hingegen wegen einer sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheit mandatiert, in der Betragsrahmengebühren entstehen (z.B. wegen der Geltendmachung von Arbeitslosengeldansprüche gegen die Bundesagentur für Arbeit), ist die Belehrungspflicht des § 49b Abs. 5 BRAO ohne Bedeutung. Sinn und Zweck dieser im Jahre 2004 im Rahmen des KostRModG eingeführten Vorschrift ist die Förderung des Preisgespräches zwischen Rechtsanwalt und Mandant. Der Gesetzgeber will vermeiden, dass der Mandant bei hohen Gegenstandswerten von der Höhe des in der Kostennote ausgewiesenen Endbetrages überrascht wird.[213]

 

Rz. 175

Der gemäß § 49b Abs. 5 BRAO zu erteilende Hinweis soll "vor Übernahme des Auftrages" erfolgen und gibt dem Rechtsanwalt damit Gelegenheit, das Preisgespräch frühzeitig im Rahmen des Mandantenerstgespräches zu eröffnen. Der Mandant kann auf den Hinweis hin gezielte Fragen zur Berechnung und Höhe der Vergütung stellen. Dies bietet wiederum dem Rechtsanwalt Gelegenheit einerseits das Berechnungssystem für die gesetzlichen Gebühren und die Vergütungshöhe zu erläutern,[214] andererseits auf bestehende Möglichkeiten von Vergütungsvereinbarungen hinzuweisen und im Gespräch zugleich zu erfahren, inwieweit der Mandant zum Abschluss von Vergütungsvereinbarungen bereit ist.

 

Rz. 176

Der gemäß § 49b Abs. 5 BRAO erfolgte Hinweis sollte schriftlich dokumentiert und vom Mandanten unterzeichnet sein, und zwar wegen §§ 307 ff. BGB möglichst nicht im Vollmachtsvordruck oder in den Mandatsbedingungen, sondern gesondert.[215] Entsprechende Vordrucke sind im Fachhandel erhältlich.

 

Rz. 177

Ferner muss der Rechtsanwalt nach § 12a Abs. 1 S. 2 ArbGG den Mandanten vor Abschluss der Vereinbarung über die Vertretung auf die fehlende Möglichkeit einer Kostenerstattung nach § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG hinweisen (siehe oben Rdn 18).

 

Rz. 178

Die Vergütungsforderung des Rechtsanwaltes wird nach § 8 RVG fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist. Ist der Rechtsanwalt in einem gerichtlichen Verfahren tätig, so wird die Vergütung auch fällig, wenn eine Kostenentscheidung ergangen oder der Rechtszug beendet ist oder wenn das Verfahren länger als drei Monate ruht. Der Rechtsanwalt kann die Vergütung nur aufgrund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern (§ 10 Abs. 1 S. 1 RVG).

 

Rz. 179

Damit der Rechtsanwalt seiner Vergütung nicht "hinterherlaufen" muss, hat der Gesetzgeber dem Rechtsanwalt die Möglichkeit gegeben, einen Vorschuss für bereits entstandene und auch für voraussichtlich entstehende Gebühren und Auslagen zu fordern (§ 9 RVG).

 

Rz. 180

Der Gesetzgeber erlaubt Rechtsanwälten nicht, sich vollstreckbare Titel selbst zu fertigen. Er hat aber ein besonderes Verfahren geschaffen, mit dem Rechtsanwälte ihre gesetzliche Vergütung durch das Gericht des ersten Rechtszuges festsetzen und damit titulieren lassen können (§ 11 RVG). Das Verfahren ist vor dem Gericht des ersten Rechtszuges gebührenfrei (§ 11 Abs. 2 S. 4 RVG). Hieraus ergibt sich, dass die Gebührenfreiheit nur das Verfahren im ersten Rechtszug (im Arbeitsrecht also regelmäßig das Arbeitsgericht) betrifft, nicht jedoch das Beschwerdeverfahren, soweit es erfolglos bleibt.[216] In den Vergütungsfestsetzungsbeschluss sind die von dem Rechtsanwalt gezahlten Auslagen für die Zustellung des Beschlusses aufzunehmen, § 11 Abs. 2 S. 5 RVG. Im Übrigen findet – auch im Verfahren über Beschwerden – eine Kostenerstattung nicht statt (§ 11 Abs. 2 S. 6 RVG).

 

Rz. 181

Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Die Vorschriften der jeweiligen Verfahrensordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren – mit Ausnahme von § 104 Abs. 2 S. 3 ZPO – sowie die Vorschriften der ZPO über die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen gelten entsprechend (§ 11 Abs. 2 S. 3 RVG). Zahlungsverzug des Mandanten im Sinne § 286 BGB ist nach § 11 RVG für einen Festsetzungsantrag nicht erforderlich, aber regelmäßig zweckmäßig.

 

Rz. 182

Nach § 11 Abs. 5 RVG ist die Festsetzung vom Gericht abzulehnen, soweit der Antragsgegner Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Hierzu zählen zum Beispiel das Bestreiten der Mandatserteilung, die Aufrechnung und die Einrede der Verjährung. Behauptet der Mandant eine mündliche Honorarvereinbarung, die von der gesetzlichen Vergütung nach unten abweicht, kann der Anwalt seine gesetzliche Vergüt...

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