Rz. 74

Eine typische Angelegenheit, die der Rechtsanwalt im Arbeitsrecht nach Nr. 2300 VV abzurechnen hat, ist die Mitwirkung auf Seiten des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers bei den Verfahren zur Anhörung des Betriebsrates. Bei betriebsbedingten Kündigungen kann auf Seiten des Arbeitnehmers fraglich sein, ob die Rechtsschutzversicherung eintrittspflichtig ist (insoweit ist fraglich, ob ein Versicherungsfall vorliegt). Weitere typische Tätigkeiten sind Bemühungen gegenüber dem Gewerbeaufsichtsamt, dem Integrationsamt oder der Bundesagentur für Arbeit, soweit die zwei letztgenannten Beispiele nicht gemäß § 3 RVG, Nr. 2302 VV abzurechnen sind, weil beispielsweise der Arbeitnehmermandant zu den in § 183 SGG genannten Personenkreis gehört.

 

Rz. 75

Das Verwaltungsverfahren und das Widerspruchsverfahren sind nach § 17 RVG verschiedene (verwaltungs- oder sozialrechtliche) Angelegenheiten und von der arbeitsrechtlichen Angelegenheit zu unterscheiden.

 

Beispiel

Der schwerbehinderte Arbeitnehmer A kommt zum Rechtsanwalt R mit dem Schreiben des Integrationsamtes, wonach der Arbeitgeber die Zustimmung zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses beantragt hat. A beauftragt R, ihn in dem Verwaltungsverfahren vor dem Integrationsamt zu vertreten.

R kann seine verwaltungsrechtliche Tätigkeit gegenüber dem Integrationsamt nach Nr. 2300 VV abrechnen. Beim Gegenstandswert von 5.000 EUR[38] und einer Regelgebühr von 1,3 erhält R dafür eine Gebühr[39] von 434,20 EUR.

[39] Zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer.

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