Rz. 156

Die allgemeine Erledigungsklausel hat zumindest dann einen gesonderten Wert, wenn vorher weitere Ansprüche zwischen den Parteien streitig gewesen sind.[173] Allerdings sollte auch eine salvatorische Klausel mit einem Mehrwert berücksichtigt werden, wenn keine weiteren Ansprüche streitig gewesen sind. Die Erledigungsklausel führt zu einer umfassenden Beendigung aller weiteren Vertragsbeziehungen zwischen den Beteiligten. Zu mindestens für das Familienrecht ist anerkannt,[174] dass eine salvatorische Klausel mit dem Auffangstreitwert von 5.000 EUR gem. § 42 Abs. 3 FamGKG zu bewerten ist. Dieses ist auf das Arbeitsrecht zu übertragen.

[173] LAG Hessen v. 26.5.1995 – 6 Ta 170/95 (mangels anderer Anhaltspunkte ein Bruttomonatsgehalt).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge