Rz. 1

Das RVG und das Vergütungsverzeichnis (VV) zum RVG kennen nur fünf Gebühren; die Einigungsgebühr, die Beratungsgebühr, die Geschäftsgebühr, die Verfahrensgebühr und die Terminsgebühr.

Das RVG ist in neun Abschnitte gegliedert und hat zwei Anlagen. Der erste Abschnitt enthält die Allgemeinen Vorschriften. Dort steht in § 2 Abs. 1, dass sich die Gebühren grundsätzlich nach dem Wert berechnen, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat. Darauf muss der Anwalt bei Auftragserteilung hinweisen (§ 49b Abs. 5 BRAO).

§ 2 Abs. 2 RVG regelt, dass sich die Höhe der Vergütung nach dem Vergütungsverzeichnis richtet.

 

Beispiel

Der Arbeitgeber A will den Mitarbeiter B kündigen. Er fragt Rechtsanwalt C nach der Rechtslage. C sollte nun zunächst A belehren, dass sich seine Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, weil er nicht wissen kann, ob A ihn auch mit der außergerichtlichen Vertretung beauftragt oder sich seine Vergütung für eine bloße Beratung über § 34 Abs. 1 S. 2 RVG auch nach dem Gegenstandswert richtet. Gleichzeitig soll C auf den Abschluss einer Vergütungsvereinbarung hinwirken, § 34 Abs. 1 S. 1 RVG. Weder A noch C wissen zu diesem Zeitpunkt, ob A den C auch mit der außergerichtlichen Vertretung beauftragen will.

Wenn A den Hinweis von C, dass sich seine Vergütung nach dem Gegenstandswert bestimmt, nicht weiter hinterfragt, hat C seine Pflichten aus § 49b Abs. 5 BRAO erfüllt.

C wird bei der Abrechnung seiner Tätigkeit nach Beendigung der Angelegenheit, § 8 Abs. 1 S. 1 RVG, zunächst den Gegenstandswert bestimmen. Wenn er dabei einen Wert von 6.000 EUR ermittelt hat, wird er an Hand des Vergütungsverzeichnisses prüfen, welche Gebühren entstanden sind und wie hoch diese sind. Hat C den A nur beraten, ohne dass es zu einer Vergütungsvereinbarung gekommen ist und ohne dass es durch diese Beratung zu einer Einigung zwischen A und B gekommen ist, kann C nach § 34 Abs. 1 RVG nur eine übliche Vergütung für die Beratung berechnen. Wenn C auch die Kündigung schriftlich für A gegenüber B erklärt hat, kann C nach Nr. 2300 VV eine Geschäftsgebühr von 0,5 bis 2,5 berechnen (str.).

Wie C diesen Rahmen nutzen kann, bestimmt § 14 Abs. 1 RVG. Er kann aus der Anlage 2 zum RVG ablesen, dass eine volle Gebühr 390 EUR beträgt.[1] Bei dem von C gewählten Gebührensatz von 1,3 wird C also eine Geschäftsgebühr in Höhe von 507 EUR (= 390 EUR mal 1,3) dem A in Rechnung stellen.

 

Rz. 2

 

§ 60 RVG Übergangsvorschrift

Ob altes oder neues Recht angewendet werden muss, ergibt sich aus der Regelung des § 60 RVG. Grundsätzlich ist ab dem 1.1.2021 von der Anwendung des neuen Rechts auszugehen, es sei denn, es ergibt sich aus § 60 RVG, dass doch noch altes Recht anzuwenden ist. Die Übergangsvorschrift ist bereits vorzeitig in Kraft getreten, damit für neue Übergangsfälle bereits die neue Übergangsregelungen Anwendung finden.

Die Neuregelung des § 60 RVG lautet wie folgt:

(1) Für die Vergütung ist das bisherige Recht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt worden ist. Dies gilt auch für einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse (§ 45, auch in Verbindung mit § 59a). Steht dem Rechtsanwalt ein Vergütungsanspruch zu, ohne dass ihm zum Zeitpunkt der Beiordnung oder Bestellung ein unbedingter Auftrag desjenigen erteilt worden ist, dem er beigeordnet oder für den er bestellt wurde, so ist für diese Vergütung in derselben Angelegenheit bisheriges Recht anzuwenden, wenn die Beiordnung oder Bestellung des Rechtsanwalts vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung wirksam geworden ist. Erfasst die Beiordnung oder Bestellung auch eine Angelegenheit, in der der Rechtsanwalt erst nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erstmalig beauftragt oder tätig wird, so ist insoweit für die Vergütung neues Recht anzuwenden. Das nach den Sätzen 2 bis 4 anzuwendende Recht findet auch auf Ansprüche des beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts Anwendung, die sich nicht gegen die Staatskasse richten. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.

(2) Sind Gebühren nach dem zusammengerechneten Wert mehrerer Gegenstände zu bemessen, gilt für die gesamte Vergütung das bisherige Recht auch dann, wenn dies nach Absatz 1 nur für einen der Gegenstände gelten würde.

(3) In Angelegenheiten nach dem Pflegeberufegesetz ist bei der Bestimmung des Gegenstandswerts § 52 Abs. 4 Nr. 4 des Gerichtskostengesetzes nicht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem 15.8.2019 erteilt worden ist.

§ 60 Abs. 3 RVG kann damit außeracht gelassen werden, da dieser für das Arbeitsrecht nicht anwendbar ist.

 

Rz. 3

□ Unbedingter Auftrag

Nach § 60 Abs. 1 S. 1 RVG ist auf das Datum der Auftragserteilung abzustellen. Ist der Auftrag zu der Angelegenheit noch in 2020 erteilt worden, gilt das alte Recht. Ist der Auftrag ab dem 1.1.2021 erteilt worden, gilt neues Recht.

 

Beispiel

Arbeitnehmer A kommt am 21.12.2020 zu Anwalt B...

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