Rz. 19

Für das Vorverfahren können Sie natürlich auch Auslagen und die Umsatzsteuer in Rechnung stellen. Sie richten sich nach dem Teil 7 des VV RVG. Hier einen kurzen Überblick über die erstattungsfähigen Auslagen:

Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten, z. B. für Kopien und Ausdrucke aus Behörden- und Gerichtsakten (VV RVG 7000)

 
für die ersten 50 abzurechnenden Seiten je ... 0,50 Euro
für jede weitere Seite ... 0,15 Euro
für die ersten 50 abzurechnenden Seiten in Farbe je Seite ... 1,00 Euro
für jede weitere Seite in Farbe ... 0,30 Euro
für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien anstelle der in Nr. 1 Buchstabe d genannten Ablichtungen: je Datei ... 1,50 Euro

Weiteres vgl. VV RVG 7000. Zu beachten ist hierbei, dass die Höhe der Dokumentenpauschale nach Nr. 1 in derselben Angelegenheit und in gerichtlichen Verfahren in demselben Rechtszug einheitlich zu berechnen ist. Eine Übermittlung durch den Rechtsanwalt per Telefax steht der Herstellung einer Kopie gleich.

 
Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen(VV RVG 7001) ... in voller Höhe
Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen (VV RVG 7002) ... 20 % der Gebühren, max. aber 20 Euro
Fahrtkosten für eine Geschäftsreise bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs für jeden gefahrenen Kilometer (VV RVG 7003) ... 0,30 Euro
bei Benutzung anderer Verkehrsmittel, soweit sie angemessen sind, Fahrtkosten (VV RVG 7004) ... in voller Höhe

Tage- und Abwesenheitsgeld bei einer Geschäftsreise

(VV RVG 7005)
 
– von nicht mehr als vier Stunden ... 25,00 Euro
– von mehr als vier bis acht Stunden ... 40,00 Euro
– von mehr als acht Stunden ... 70,00 Euro

Auch sonstige Auslagen (z. B. Übernachtungskosten) anlässlich einer Geschäftsreise sind in voller Höhe erstattungsfähig, wenn sie angemessen sind (VV RVG 7006).

Eine Geschäftsreise liegt vor, wenn das Reiseziel außerhalb der Gemeinde liegt, in der sich die Kanzlei oder die Wohnung des Rechtsanwalts befindet. Dient eine Reise mehreren Geschäften, sind die entstandenen Auslagen nach den VV RVG 7003 bis 7006 nach dem Verhältnis der Kosten zu verteilen, die bei gesonderter Ausführung der einzelnen Geschäfte entstanden wären. Ein Rechtsanwalt, der seine Kanzlei an einen anderen Ort verlegt, kann bei Fortführung eines ihm vorher erteilten Auftrags Auslagen nach den VV RVG 7003 bis 7006 nur insoweit verlangen, als sie auch von seiner bisherigen Kanzlei aus entstanden wären.

Ebenso können Sie Ihrem Mandanten die Umsatzsteuer auf die Vergütung in Rechnung stellen. Dies gilt nicht, wenn die Umsatzsteuer nach § 19 Abs. 1 UStG unerhoben bleibt (VV RVG 7008).

 

Rz. 20

Das wichtigste im Kurzüberblick:

  • Das RVG ist vom StB für die Abrechnung des Vorverfahrens maßgebend, wenn der Auftrag nach dem 30. 06. 2020 erteilt wurden,
  • Höhe der Geschäftsgebühr: Sie erhalten in der Regel eine 1,3fache Geschäftsgebühr (Regelgebühr), die Sie nach Ihrem Ermessen ggf. erhöhen, aber auch ermäßigen können,
  • Anrechnung auf die Geschäftsgebühr: Gebühren nach den §§ 23, 24 und 31 StBVV sind auf die Geschäftsgebühr teilweise anzurechnen; zu beachten ist hierbei jedoch § 35 Abs. 2 Satz 2 RVG,
  • Erstmalige Befassung, Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels: Werden Sie mit einer Angelegenheit das erste Mal befasst und mit der Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels beauftragt, gelten für die Abrechnung die Vorschriften des RVG sinngemäß; wird das Rechtsmittel erhoben, wird die verdiente Gebühr für die Prüfung der Erfolgsaussicht vollständig auf die Geschäftsgebühr angerechnet; dies gilt auch nach der erfolgten Änderung des § 21 Abs. 2 zum 01. 08. 2022, wonach es auf den Umstand, ob ein Steuerberater vorher bereits mit der Angelegenheit beschäftigt war oder nicht, nicht mehr ankommt,
  • Anrechnung der Geschäftsgebühr: kommt es später zu einem finanzgerichtlichen Verfahren, ist diese zur Hälfte, höchstens aber mit 0,75 Gebühren auf die gerichtliche Verfahrensgebühr anzurechnen,
  • Mindeststreitwert gilt auch im Vorverfahren: In einem Rechtsbehelfsverfahren können Sie den Mindeststreitwert (1.500 Euro) ansetzen, wenn der Gegenstand der Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, auch Gegenstand eines finanzgerichtlichen Verfahrens sein könnte (mit Ausnahme von Kindergeldangelegenheiten),
  • Mehrere Auftraggeber können nach VV RVG 1008 die Geschäftsgebühr erhöhen,
  • Es kann eine Erledigungsgebühr nach VV RVG 1002 entstehen.

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