Rz. 112

An den Geschäftsführer stellt das Gesetz bis auf Volljährigkeit und Geschäftsfähigkeit keine besonderen Anforderungen; allerdings können Geschäftsführer durch strafrechtliches Urteil von der Geschäftsführung ausgeschlossen werden. Die Fremdgeschäftsführung durch einen Geschäftsführer, der nicht zugleich Gesellschafter ist, ist nach Art. 74 Abs. 1 Satz 1 LGSM ausdrücklich zulässig. Hervorzuheben ist, dass mexikanische Geschäftsführer, insbesondere Fremdgeschäftsführer, bei einer Beschäftigung zu festen Arbeitszeiten dem mexikanischen Arbeitsrecht unterfallen, Arbeitsverträge geschlossen werden und, im Unterschied zum deutschen Recht, sie unter Umständen Kündigungsschutz genießen. Einem Geschäftsführer kommt im Arbeitsrecht dann in etwa die Stellung eines "leitenden Angestellten" (trabajador de confianza) zu, was eine Kündigung etwas erleichtert, aber in der Regel eine Abfindungszahlung erforderlich macht.

Eine Höchstzahl von Geschäftsführern sieht das Gesetz nicht vor.

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