Rz. 27

Auch bei der außergerichtlichen Tätigkeit muss zunächst die Frage beantwortet werden, ob sich die Tätigkeit des Anwalts auf eine oder auf mehrere Angelegenheiten bezieht (zum Begriff der gesonderten Angelegenheit siehe Rdn 3). Im Arbeitsrecht sind typische Fallkonstellationen von der Rechtsprechung bislang nicht beurteilt worden, anders als bei anwaltlicher Tätigkeit, die im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen erbracht wird.

Wenn die Gebühren einer Angelegenheit berechnet werden sollen, muss zunächst die Frage beantwortet werden, welchen Wert der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hatte.[22] Regelmäßig wird man zur Bestimmung des Gegenstandswerts auf gerichtliche Beschlüsse zurückgreifen, die über den Wert für einen entsprechenden Streitgegenstand in einem gerichtlichen Verfahren entschieden haben. Daneben gibt es seit 2013 den Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit, für die im Arbeitsrecht häufig auftretenden Fälle (Anhang, siehe § 9 Rdn 1 f.). Auch dieser bietet Anhaltspunkte für die Bestimmung eines außergerichtlichen Streitwertes.[23]

[22] Gesetzliche Definition des Gegenstandswerts in § 2 Abs. 1 RVG.
[23] Siehe auch Schäder/Weber, Praxiskommentar zum Streitwertkatalog Arbeitsrecht, 2. Auflage 2019.

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