Rz. 53

Der dritte Abschnitt des VV enthält auch Nr. 2301 VV, wonach der Anwalt für Schreiben einfacher Art eine Gebühr von 0,3 bekommt. Da diese Gebühr geringer ist als die Satzrahmengebühr der Nr. 2300 VV (Satzrahmen 0,5 bis 2,5), stellt sich die Frage, welche Schreiben unter Nr. 2301 VV fallen. Was ein Schreiben einfacher Art ist, ist in der Anmerkung zu Nr. 2301 VV legal definiert. Demnach handelt es sich um ein Schreiben einfacher Art, wenn dieses weder schwierige rechtliche Ausführungen noch größere sachliche Auseinandersetzungen enthält. Maßgeblich ist insoweit der Inhalt des Auftrages, was zur Folge hat, dass Nr. 2301 VV nicht einschlägig ist, wenn dem einfachen Schreiben auftragsgemäß eine umfangreiche Prüfung oder Überlegungen vorausgingen.[20] Die fristgerechte Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sieht einfach aus. Die dahinterstehenden Belehrungs- und Beratungspflichten für den beauftragten Rechtsanwalt sind dagegen schwierig. Nr. 2301 VV ist deshalb nicht anwendbar.

Insgesamt lässt sich feststellen, dass aufgrund der persönlichen Bedeutung für den Mandanten und der im Arbeitsrecht sehr häufig gegebenen Fragestellungen aus dem Sozial- und Steuerrecht, ein solches Schreiben ohne vorherige umfassende Prüfung nur sehr selten vorliegt.

 

Rz. 54

Die Frage der Abgrenzung zum einfachen Schreiben stellt sich nur innerhalb einer Angelegenheit. Wenn der Mandant beispielsweise eine fristgerechte Kündigung erhalten hat und den Rechtsanwalt zunächst mit dem Erheben der Kündigungsschutzklage sowie später mit dem Anfordern eines qualifizierten Zeugnisses beauftragt, handelt es sich gebührenrechtlich um zwei verschiedene Aufträge.[21] Der Auftrag wegen der Kündigung löst Gebühren nach Nr. 3100 aus, da hier keine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV entsteht. Bei der Anforderung eines qualifizierten Zeugnisses muss Nr. 2300 VV von Nr. 2301 VV abgegrenzt werden, da sich dieser Auftrag erstmal nur auf die außergerichtliche Vertretung und Geltendmachung des Anspruchs beschränkt.

[20] BT-Drucks 15/1971 S. 207, zu Nr. 2402.
[21] Beauftragt aber der Arbeitnehmer den Rechtsanwalt, gegenüber seinem Arbeitgeber die Unwirksamkeit der Kündigung geltend zu machen und gleichzeitig ein qualifiziertes Zwischenzeugnis anzufordern, handelt es sich um nur eine Angelegenheit, weil ein einheitlicher Auftrag in einem Schreiben in einem Zusammenhang geltend gemacht wird.

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