Fachbeiträge & Kommentare zu Abgabenordnung

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ZErb 04/2020, Versteuerung ... / 2 Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg. I. Der Senat konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung entscheiden. Der beantragte Schriftsatznachlass war nicht zu gewähren. Der Anspruch auf rechtliches Gehör erfordert die Gewährung einer in der mündlichen Verhandlung beantragten Schriftsatzfrist, wenn sich ein Beteiligter in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des anderen Beteiligten...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Begriff des Erbbaurechts

Rz. 11 [Autor/Stand] Die Anwendung der Vorschrift des § 92 BewG setzt voraus, dass ein Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet ist. Erbbaurecht ist das veräußerliche und vererbliche Recht, auf oder unter der Oberfläche des belasteten Grundstücks (Grundstück i.S.d. bürgerlichen Rechts) ein Bauwerk zu haben (§ 1 Abs. 1 der VO über das Erbbaurecht v. 15.1.1919[2]). Das Erbbau...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / b) Treuhandverhältnisse

Rz. 17 [Autor/Stand] Eine gesetzliche Regelung des Treuhandverhältnisses fehlt. Treuhandverhältnisse sind durch sog. überschießende Außenzuständigkeit des Treuhänders gekennzeichnet. Der Treuhänder wird zwar im eigenen Namen kraft eigenen Rechts tätig, er darf aber sein Recht nur insoweit ausüben, als es dem Zweck des Treuhandverhältnisses entspricht. Treuhandverhältnisse kö...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Begriff der Zurechnung

Rz. 8 [Autor/Stand] Unter Zurechnung wird die persönliche Zuordnung eines Wirtschaftsguts für die Besteuerung verstanden. Damit wird bestimmt, welche Person oder Personen Schuldner von Steuern sind, die an die Herrschaftsgewalt über ein Wirtschaftsgut anknüpfen. Die Zurechnung ist in § 39 AO 1977 geregelt. Das Bewertungsgesetz kennt den Ausdruck "Zurechnung" allerdings auch ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / a) Sicherungsübereignung

Rz. 16 [Autor/Stand] Der Sicherungseigentümer ist nach außen Volleigentümer, er darf im Innenverhältnis zum Sicherungsgeber von dem Eigentum aber nur insoweit Gebrauch machen, als es dem Sicherungszweck entspricht. Das übereignete Wirtschaftsgut ist wirtschaftlich nur ein Pfand in der Hand des formellen Eigentümers. Deshalb schreibt § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 AO 1977 vor, dass...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , BewG § 24a Änderung von Feststellungsbescheiden

Schrifttum: Hillenkamp/Müller, Änderungen von Einheitswertbescheiden für den Grundbesitz nach den Vorschriften der Abgabenordnung und des Bewertungsgesetzes, StW 1987, 43. A. Grundaussagen der Vorschrift I. Zweck der Vorschrift Rz. 1 [Autor/Stand] § 24a Satz 1 BewG dient nach der amtlichen Begründung[2] zum Bewertungsänderungsgesetz 1971 [3] in erster Linie dem Zweck, die Gemeind...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Allgemeine Voraussetzungen

Rz. 28 [Autor/Stand] Nach der Vorschrift des § 24a Satz 2 BewG sind die vorzeitig erteilten Fortschreibungs- und Feststellungsbescheide zu ändern oder aufzuheben, wenn sich bis zum maßgebenden FeststelIungszeitpunkt an der wirtschaftlichen Einheit Änderungen ergeben, die zu einer abweichenden Feststellung führen. Rz. 29 [Autor/Stand] Die Regelung des Satzes 2 schafft das notw...mehr

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ZErb 04/2020, Der Einstiegs... / aa) Missbrauch

Zum einen wurde der Gesetzgeber durch eine vom BVerfG korrigierte Rechtsauffassung des BFH dazu veranlasst, § 13b Abs. 2 S. 2 ErbStG einzufügen. In dem Vorlagebeschluss vom 27.9.2012 führte der BFH aus, eine Beseitigung der Verfassungsverstöße durch verfassungskonforme Auslegung sei nicht möglich, da § 42 AO auf Cash-Gesellschaften nicht angewendet werden könne.[20] Diese Re...mehr

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Befreiung einer Bäckereifiliale von der Belegausgabepflicht

Leitsatz Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Belegausgabepflicht nach § 146a Abs. 2 Satz 1 AO ist im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 114 FGO) zu erlangen. Die Befreiung von der Belegausgabepflicht steht im Ermessen des Finanzamts und setzt die Unzumutbarkeit der Verpflichtung beim Unternehmer voraus. Sachverhalt Die Antragstellerin betreibt auf dem Haup...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Zweck der Vorschrift

Rz. 1 [Autor/Stand] § 24a Satz 1 BewG dient nach der amtlichen Begründung[2] zum Bewertungsänderungsgesetz 1971 [3] in erster Linie dem Zweck, die Gemeinden in die Lage zu versetzen, die Grundsteuerbescheide den betroffenen Steuerpflichtigen bereits vor dem Zeitpunkt der ersten Fälligkeit der Grundsteuer[4] zusenden zu können. Dies wird dadurch ermöglicht, dass die Bescheide ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Vorbemerkung

Rz. 1 [Autor/Stand] Vorschriften zur Erfassung und zur Bewertung eines Erbbaurechts haben alle bisherigen BewG enthalten (vgl. § 34 Abs. 2 RBewG 1925, § 54 Abs. 2 RBewG 1931, § 50 Abs. 1 Satz 3 u. Absatz 2 RBewG 1934 i.V.m.. § 46 BewDB 1935, § 68 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m.. § 70 Abs. 1 BewG 1965). Die bis 2024 geltende Vorschrift zum Erbbaurecht enthält § 92 BewG, der durch das Bew...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Erbbaurecht und Grundsteuer

Rz. 170 [Autor/Stand] Schuldner der Grundsteuer im Falle eines Erbbaurechts ist der Berechtigte. Das gilt einerseits für den Grund und Boden und andererseits auch für die darauf ggf. stehenden Gebäude (§ 10 Abs. 2 GrStG). Steuerschuldner der Grundsteuer ist also nur eine Person, und zwar nicht der Eigentümer des Grund und Bodens (Erbbauverpflichteter), sondern der Erbbaubere...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Wirtschaftliche Einheit

Rz. 56 [Autor/Stand] Der Begriff der wirtschaftlichen Einheit war in den ersten Steuergesetzen, die das Vermögen nach seinem Wert besteuerten, noch nicht enthalten. In Ausführungsanweisungen zu diesen Gesetzen (z.B. dem preußischen Ergänzungssteuergesetz) wurde bereits angeordnet, dass grundsätzlich die Wertermittlung für jeden einzelnen Teil des Vermögens zu erfolgen habe, ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Änderung bis zum maßgebenden Feststellungszeitpunkt

Rz. 32 [Autor/Stand] Die Änderungen müssen sich bis zum maßgebenden Feststellungszeitpunkt ergeben. Sie müssen folglich zu Beginn des maßgebenden Kalenderjahres vorliegen. Das setzt voraus, dass die entsprechende Änderung spätestens bis zum 31.12. um 24.00 Uhr des vor dem Feststellungszeitpunkt liegenden Jahres eingetreten ist. Änderungen, die sich im Laufe des ersten Tages ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / F. Erbbauzins (Abs. 5)

Rz. 130 [Autor/Stand] § 92 Abs. 5 BewG bestimmt ebenso wie der frühere § 46 Abs. 4 BewDV, dass das Recht auf den Erbbauzins nicht als Bestandteil des Grundstücks und dementsprechend die Verpflichtung zur Zahlung des Erbbauzinses nicht als Last bei der Bewertung des Erbbaurechts zu berücksichtigen sind. Durch diese Regelung wird erreicht, dass der Anspruch auf Zahlung des Erb...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Zuteilung des vollen Gesamtwertes an den Erbbauberechtigten (Abs. 2)

Rz. 41 [Autor/Stand] Beträgt die Dauer des Erbbaurechts in dem für die Bewertung maßgebenden Stichtag noch 50 Jahre oder mehr, entfällt der volle Gesamtwert auf die wirtschaftliche Einheit des Erbbaurechts (§ 92 Abs. 2 BewG). Für die Zuteilung des vollen Gesamtwerts an den Erbbauberechtigten kommt es nicht auf die gesamte, vereinbarte Dauer des Erbbaurechts an, sondern auf d...mehr

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ZErb 04/2020, Der Einstiegs... / 1. Klarstellung oder Vorlage?

Der Gesetzgeber hat sich bisher nicht zu einer Klarstellung der weder zielgenauen noch folgerichtigen Ausgestaltung des Einstiegstests[9] durchringen können. Als Lösungsmöglichkeit wird daher der Rechtsweg, notfalls wiederum bis vor das BVerfG, gesehen.[10] Dies würde aber bedeuten, dass sich das BVerfG ein viertes Mal seit 1995 mit dem ErbStG befassen müsste.[11] Dabei darf...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Aufhebung oder Änderung eines Nachfeststellungsbescheides

Rz. 42 [Autor/Stand] Hier sind die Fälle, in denen sich bis zum maßgebenden Feststellungszeitpunkt eine Veränderung im Wert oder eine Änderung der Grundstücksart für die wirtschaftliche Einheit ergibt, von den Fällen zu unterscheiden, in denen sich Änderungen in der Zurechnung ergeben. Rz. 43 [Autor/Stand] Zwischenzeitliche Änderungen bezüglich der Wert- oder Artfeststellung ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Rechtsbehelfe über die Einheitsbewertung der wirtschaftlichen Einheiten

Rz. 181 [Autor/Stand] Bei der Ermittlung der Einheitswerte für die wirtschaftlichen Einheiten des Erbbaurechts und des belasteten Grundstücks ist von einem "Gesamtwert" auszugehen, der für den Grund und Boden einschl. des Gebäudes und der Außenanlagen festzustellen wäre, wenn die Belastung nicht bestünde (§ 92 Abs. 1 Satz 2 BewG, vgl. Rz. 16–40). Diese Regelung, die sowohl d...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Einzelfälle

Rz. 61 [Autor/Stand] Die Entscheidung über eine im Einzelfall vorliegende ungewöhnlich starke Beeinträchtigung durch Lärm, Rauch oder Gerüche hängt weitgehend von den Umständen des einzelnen Falls ab. Verwaltung und Rechtsprechung haben für häufig wiederkehrende Sachverhalte die Voraussetzungen für eine Gewährung der Abschläge näher präzisiert und Entscheidungshilfen für die...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Besonderheit im Beitrittsgebiet

Rz. 31 [Autor/Stand] Nach § 129 Abs. 1 BewG gelten für die im Beitrittsgebiet liegenden wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens und für Betriebsgrundstücke die festgestellten und noch festzustellenden Einheitswerte nach den Wertverhältnissen zum 1.1.1935 weiter. Angesichts insoweit fehlender Angaben zu Jahresrohmieten bzw. stichtagsnaher Verkaufsfälle kommt in Anwendun...mehr

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ZErb 04/2020, Der Einstiegs... / c) Teleologische Reduktion

Der Wortlaut eines Gesetzes zieht im Regelfall keine starre Auslegungsgrenze. Zu den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung gehört auch die teleologische Reduktion. Sie ist dann vorzunehmen, wenn die auszulegende Vorschrift auf einen Teil der vom Wortlaut erfassten Fälle nicht angewendet werden soll, weil Sinn und Zweck der Norm, ihre Entstehungsgeschichte und der Gesamt...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Entstehung und Anwendungsbereich der Vorschrift

Rz. 1 [Autor/Stand] § 2 BewG enthält die allgemeinen Vorschriften über die Bestimmung und Abgrenzung der zu bewertenden Objekte. Diese Vorschriften waren früher in § 137 Abs. 2 AO 1919 bzw. § 9 BewG 1925 enthalten und wurden seinerzeit in das BewG 1931 (§ 2) übernommen. Im BewG 1934 ist lediglich die Fassung der Vorschriften verbessert worden. § 2 BewG 1934 wurde ohne Änderu...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Änderungen tatsächlicher und rechtlicher Art

Rz. 36 [Autor/Stand] Unter den Begriff der Änderungen i.S. des § 24a Satz 2 BewG fallen zunächst die Änderungen tatsächlicher Art, die zu einer abweichenden Feststellung führen. Ohne Bedeutung ist, wann dem Finanzamt die Änderungen bekannt werden. Änderungen in diesem Sinne liegen z.B. vor, wenn sich infolge zwischenzeitlicher Bebauung die Grundstücksart ändert, wenn auf der...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Voraussetzungen

Rz. 105 [Autor/Stand] Hat sich der Erbbauberechtigte vertraglich verpflichtet, das Erbbaugebäude bei Beendigung des Erbbaurechts abzubrechen, ist dies bei der Bewertung des Gebäudes durch einen entsprechenden Abschlag zu berücksichtigen. Der Abschlag unterbleibt, wenn das Gebäude trotz der formellen Verpflichtung voraussichtlich nicht abgebrochen werden wird (§ 92 Abs. 4 Bew...mehr

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ZErb 04/2020, Der Einstiegs... / 4

Anmerkung Das BVerfG hat in seiner Entscheidung vom 17.12.2014 den Finanzgerichten den Auftrag erteilt, Vorlagen nach Art. 100 Abs. 1 S. 1 GG im Falle missbräuchlicher Gestaltungen durch die Auslegungen und Anwendung des § 42 AO zu vermeiden. Anders herum gewendet, sollte im Falle nicht missbräuchlicher Gestaltungen die Anrufung des BVerfG durch teleologisch begründete Korre...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Verfahrensfragen

Rz. 177 [Autor/Stand] Ob eine Fläche oder ein Gebäude zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen oder zum Grundvermögen gehört, wird zweckmäßigerweise im Verfahren über die Feststellung des Grundbesitzwertes für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft entschieden. Rz. 178 [Autor/Stand] Die Entscheidung kann aber auch in dem Verfahren zur Feststellung des Grundbesitzwertes...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / dd) Leasing

Rz. 24 [Autor/Stand] Das Leasing ist eine vertragliche Mischform, die rechtlich vom Mietvertrag bis zum verdeckten Ratenkaufvertrag reichen kann. Das Operational-Leasing ist zeitweilige Gebrauchsüberlassung auf unbestimmte Zeit. Das Leasing-Gut wird dem Leasing-Geber zugerechnet. Beim Financial-Leasing besteht eine Grundmietdauer, während der Vertrag von beiden Seiten unkünd...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / J. Verbindlichkeiten (Abs. 5)

Rz. 293 [Autor/Stand] § 158 Abs. 5 BewG erweitert die wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes um die auf dem Betrieb lastenden Schulden und sonstigen Verbindlichkeiten. Diese sind zur Ermittlung des der Erbschaft- und Schenkungsteuer unterliegenden Reinvermögens vom zuvor ermittelten Wert des Betriebes abzuziehen. Rz. 294 [Autor/Stand] Gleichzeit...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Wertermittlung (Satz 1)

Rz. 7 [Autor/Stand] Zur Wertermittlung eines Wirtschaftsguts, an dem mehrere Personen beteiligt sind, ordnet § 3 Satz 1 BewG an, dass der Wert im Ganzen zu ermitteln ist. Diese Regelung bezieht sich naturgemäß nicht nur auf die Bewertung von Wirtschaftsgütern, von denen jedes für sich eine wirtschaftliche Einheit bildet, sondern auch auf Fälle, in denen mehrere Wirtschaftsgü...mehr

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ZErb 04/2020, Sockelvermäch... / II. Keine steuerliche Entlastung im Fall von § 6 Abs. 4 ErbStG

Gemäß § 6 Abs. 4 ErbStG stehen Nachvermächtnisse und beim Tod des Beschwerten fällige Vermächtnisse oder Auflagen Nacherbschaften gleich, für die die Regelungen des § 6 Abs. 1 bis 3 ErbStG gelten. Hervorzuheben ist insbesondere, dass § 6 Abs. 1 ErbStG das Prinzip, wonach das Erbschaftsteuerrecht dem Zivilrecht folgt, durchbricht, indem in Abweichung zur zivilrechtlichen Beur...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Keine Aufteilung bei selbständiger Steuerpflicht der Gemeinschaft

Rz. 17 [Autor/Stand] Nach dem Wortlaut des § 3 Satz 2 BewG ist somit die Aufteilung die Regel und das Unterbleiben der Aufteilung die Ausnahme. Für die Entscheidung darüber, ob der Einzelfall der Regel unterfällt oder die Ausnahme darstellt, wird auf die einzelnen Gesetze über die einheitswertabhängigen Steuern verwiesen. Ist nach diesen die Gemeinschaft selbständig steuerpf...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Aufteilungsmaßstab

Rz. 25 [Autor/Stand] Der Aufteilungsmaßstab ist dem jeweiligen Steuergesetz zu entnehmen. Liegt eine entsprechende Regelung nicht vor, gelten die vertraglichen Vereinbarungen der Beteiligten, ansonsten die Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Rz. 26 [Autor/Stand] Bei einer Erbengemeinschaft richtet sich die Aufteilung regelmäßig nach den Erbquoten. Denn wer als Erbe in welch...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Vorzeitige Erteilung von Feststellungsbescheiden

Rz. 23 [Autor/Stand] Erteilen von Bescheiden bedeutet nicht nur die bloße abschließende Zeichnung der FeststeIlungsbescheide durch den zuständigen Beamten, sondern die tatsächliche Bekanntgabe der Bescheide an den oder die Steuerpflichtigen nach den Vorschriften der §§ 122, 124 AO.[2] § 24a Satz 1 BewG ermächtigt somit das Finanzamt dazu, die in dieser Vorschrift aufgezählte...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Entstehung und Anwendungsbereich der Vorschrift

Rz. 1 [Autor/Stand] Die Vorschrift des § 3 BewG befand sich früher in einer etwas anderen Fassung in § 140 RAO. Sie ist durch die VO v. 1.12.1930[2] unverändert als § 8 BewG 1931 übernommen. Bei der Neufassung des BewG 1934 wurde die Vorschrift dem § 11 Nr. 5 des inzwischen aufgehobenen StAnpG angepasst und als § 3 in das BewG 1934 aufgenommen. In dieser Fassung ist § 3 auch...mehr

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Honorargestaltung für Steue... / 2 Abrechnungspraxis: Ist eine fortlaufende lückenlose Rechnungsnummer wirklich erforderlich?

Eine Rechnungsnummer verrät viel über den Aussteller der Rechnung. So möchten nicht nur Mandanten Rückschlüsse anhand der Rechnungsnummer ableiten, sondern auch das Finanzamt beanstandet im Rahmen von Betriebsprüfungen immer häufiger, dass die vorliegenden Rechnungen keine "fortlaufende Rechnungsnummer" enthielten. Dabei stellt sich dies Frage, ob dies wirklich zwingend erfo...mehr

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Bedarfsbewertung – Unterzeichnung der Feststellungserklärung durch Testamentsvollstrecker

Leitsatz Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger als Testamentsvollstrecker zur Unterzeichnung der Erklärung zur Feststellung des Bedarfswerts für ein Grundstück befugt war. Sachverhalt A verstarb und wurde je zu 1/4 durch B, C, D und E beerbt. Zum Nachlass gehörte eine Eigentumswohnung. Mit Beschluss des Amtsgerichts – Nachlassgericht – wurde Kläger K zum Testam...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4d... / 9 Übertragung von Versorgungsverpflichtungen auf Pensionsfonds (Abs. 3)

Rz. 151 § 4d Abs. 3 EStG enthält eine besondere Regelung über die Verteilung von Zuwendungen an die Unterstützungskasse, die im Zug der Übertragung von Versorgungsverpflichtungen der Unterstützungskasse auf einen Pensionsfonds i. S. d. § 4e EStG (§ 4e EStG Rz. 12) erforderlich werden (zur grundsätzlich in § 4d Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. d EStG geregelten Abziehbarkeit von Zuw...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4d... / 3.3.1 Berechnung des Deckungskapitals

Rz. 33 Das Trägerunternehmen kann der Unterstützungskasse das Deckungskapital für die am Bilanzstichtag laufenden Leistungen zuwenden (§ 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG). Deckungskapital ist das Kapital, das notwendig ist, um unter Berücksichtigung von Zwischenzinsen die Summe der aufgrund der statistischen Lebenserwartung voraussichtlich zu leistenden Rentenzahlungen zu erbri...mehr

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Internationales Steuerrecht... / 2.4.2 Die ursprüngliche Erweiterung des § 50i EStG mit dem StÄnd-AnpG-Kroatien

Hinweis Gesetzliche Änderung beachten Die ursprüngliche Fassung des § 50i Abs. 2 EStG wurde rückwirkend aufgehoben (vgl. 2.4.4). Die Darstellung erfolgt zur Erläuterung der Korrekturen. Die Erweiterung des § 50i Abs. 1 EStG erfasste tatbeständlich vor allem Holdingstrukturen, wenn ursprünglich originär gewerblich tätige Personengesellschaften i. S. des § 15 Abs. 1 und 2 EStG d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 70... / 2 Haftungsschuldner

Rz. 5 Haftungsschuldner ist der Vertretene, für den eine in §§ 34, 35 AO genannte Person gehandelt, geduldet oder unterlassen hat. Vertretene können also sein: natürliche Personen, juristische Personen, nichtrechtsfähige Personenvereinigungen, nichtrechtsfähige Vermögensmassen, Eigentümer des verwalteten Vermögens[1], Personen, für die der Verfügungsberechtigte auftritt.[2] Wenn au...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 77... / 1.5.2 Vollstreckungsverfahren

Rz. 18 Nach § 249 Abs. 1 AO kann die Finanzbehörde den Duldungsbescheid selbst voll­strecken. Der Duldungspflichtige ist Stpfl. und als Beteiligter am Vollstreckungsverfahren Vollstreckungsschuldner gemäß § 253 AO. Erforderlich für den Beginn der Vollstreckung ist ein dem Leistungsgebot entsprechendes Duldungsgebot [1] gegen den Duldungspflichtigen. In die betroffenen Vermöge...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 77... / 1.5.1 Duldungsbescheid

Rz. 16 Die materielle Duldungspflicht ist nach § 191 Abs. 1 AO durch Duldungsbescheid geltend zu machen, in dem das Bestehen der materiellen Pflicht festgestellt wird.[1] Der Duldungsbescheid ist der das Vollstreckungsverfahren eröffnende Verwaltungsakt. Der Erlass des Duldungsbescheids setzt nach § 191 AO voraus, dass sich die Duldungspflicht "kraft Gesetzes" ergibt. Die Du...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 77... / 2.4 Anwendungsbeispiele

Rz. 28 Die Duldungspflicht nach § 77 Abs. 1 AO trifft den in §§ 34, 35 AO genannten Personenkreis, also gesetzliche Vertreter, Vermögensverwalter oder Verfügungsberechtigte in diesem Sinne. Bedeutung hat eine selbstständige steuerliche Duldungspflicht allerdings nur, soweit nicht mit dem als Vollstreckungsgrundlage dienenden Verwaltungsakt unmittelbar in das Vermögen des Lei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 71... / 4 Haftungsumfang

Rz. 8 Eine Haftung tritt für die verkürzten Steuern bzw. die zu Unrecht gewährten Steuervorteile, beide gem. § 370 Abs. 4 AO, sowie für die Hinterziehungszinsen nach § 235 und ab 1.1.2017 auch für die Zinsen nach § 233a AO ein, soweit diese nach § 235 Abs. 4 AO auf die Hinterziehungszinsen angerechnet werden.[1] ein. Für andere Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis[2] ein...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 71... / 1.1 Zweck der Vorschrift

Rz. 1 Die Täterschaft oder Teilnahme an einer Steuerhinterziehung[1] oder einer Steuerhehlerei[2] führt nicht nur zur Strafbarkeit, sondern kann auch bewirken, dass der Täter oder Teilnehmer für die durch sein Verhalten eingetretene Minderung des Steueraufkommens haften muss. Die Vorschrift, die durch Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Modernisierung des Steuerverfahrens v. 18.7....mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 70... / 4.3 Ausschluss bei Taten anderer Personen nach §§ 34, 35 (Abs. 2 S. 2)

Rz. 18 Für alle anderen Personen nach §§ 34, 35, AO die nicht gesetzliche Vertreter natürlicher Personen sind, ist die Haftung nach Abs. 1 nur dann ausgeschlossen, wenn kein Vermögensvorteil des Vertretenen vorliegt und der Vertretene die Person, die die Tat begangen hat, sorgfältig ausgewählt und beaufsichtigt hat. Abs. 2 S. 2 enthält nämlich keine einfache Rechtsfolgenverw...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 70... / 1.2 Anwendungsbereich

Rz. 3 Steuern und zu Unrecht gewährte Steuervorteile sind der Haftungsgegenstand. Anders als nach § 69 AO wird also nicht für alle Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis gehaftet. Insbesondere erfasst sie nicht die steuerlichen Nebenleistungen wie z. B. die Hinterziehungszinsen.[1] Als Steuervorteile sind Steuererstattungen und Steuerverkürzungen anzusehen, die durch die T...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 77... / 1.4.2 Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis

Rz. 12 Die Duldungspflicht ist akzessorisch [1], setzt also das Bestehen einer Steuerschuld oder einer Haftungsschuld voraus. Da § 77 AO die Duldung für eine Steuer fordert, scheidet eine Duldung für steuerliche Nebenleistungen[2] aus. Aus der Akzessorietät folgt auch, dass gegen die Duldungspflicht alle Einwendungen geltend gemacht werden können, die dem Steuerschuldner geg...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 77... / 3.3 Grundeigentümer

Rz. 31 Die Duldungspflicht nach § 77 Abs. 2 AO trifft den jeweiligen Eigentümer des Grundbesitzes unabhängig davon, ob er von der Duldungspflicht Kenntnis hat oder nicht.[1] Nach § 77 Abs. 2 S. 2 AO gilt zugunsten der Finanzbehörde derjenige als Eigentümer, der als solcher im Grundbuch eingetragen ist. Diese Eigentumsfiktion ist unwiderlegbar. Auch wenn die Finanzbehörde posi...mehr