Rz. 41

[Autor/Stand] Beträgt die Dauer des Erbbaurechts in dem für die Bewertung maßgebenden Stichtag noch 50 Jahre oder mehr, entfällt der volle Gesamtwert auf die wirtschaftliche Einheit des Erbbaurechts (§ 92 Abs. 2 BewG). Für die Zuteilung des vollen Gesamtwerts an den Erbbauberechtigten kommt es nicht auf die gesamte, vereinbarte Dauer des Erbbaurechts an, sondern auf die am jeweiligen Bewertungsstichtag noch geltende Laufzeit. Der Grund für die Zuteilung des vollen Gesamtwertes auf den Erbbauberechtigte bei einer Laufzeit von noch mindestens 50 Jahren liegt, wie die Begründung zu BewGÄndG 1965 ausführt, darin, dass bei einer derart langen Laufzeit des Erbbaurechts das Eigentum am Grund und Boden so weit ausgehöhlt ist, dass sein Einheitswert null DM beträgt. Der Einheitswert des mit dem Erbbaurecht belasteten Grundstücks ist deshalb auf null EUR festzustellen, und zwar im Wege einer Hauptfeststellung nach § 21 BewG bzw. einer Nachfeststellung nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 BewG unter Wahrung der Feststellungsfrist nach § 181 AO i.V.m. § 169 AO (vgl. auch Rz. 17).

 

Rz. 42

[Autor/Stand] Eine Änderung in der Auf-(Zu-)teilung ist auf den Stichtag vorzunehmen, in dem die 50-Jahres-Grenze erstmals unterschritten wird. Die Änderung ist nach § 92 Abs. 7 Satz 3 BewG durch eine Wertfortschreibung ohne Beachtung von Fortschreibungsgrenzen durchzuführen.

 

Rz. 43

[Autor/Stand] Die Zuteilung des festgestellten Gesamtwerts auf den Erbbauberechtigten entspricht der bei der Grundsteuer geltenden Regelung, nach der ein Erbbauberechtigter sowohl die auf das Erbbaurecht als auch die auf das belastete Grundstück entfallende Grundsteuer schuldet (§ 10 Abs. 2 GrStG).

 

Rz. 44– 49

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.04.2020
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.04.2020
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.04.2020
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.04.2020

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