Rz. 130

[Autor/Stand] § 92 Abs. 5 BewG bestimmt ebenso wie der frühere § 46 Abs. 4 BewDV, dass das Recht auf den Erbbauzins nicht als Bestandteil des Grundstücks und dementsprechend die Verpflichtung zur Zahlung des Erbbauzinses nicht als Last bei der Bewertung des Erbbaurechts zu berücksichtigen sind. Durch diese Regelung wird erreicht, dass der Anspruch auf Zahlung des Erbbauzinses nicht der Grundsteuer unterworfen wird.[2] Vermögensteuerlich wurden bei dem Eigentümer des belasteten Grundstücks einmal – als Grundvermögen oder als Betriebsgrundstück – der ggf. auf ihn entfallende Anteil am Gesamtwert des Erbbaugrundstücks und zum anderen – als Betriebsvermögen oder als sonstiges Vermögen – der Kapitalwert des vereinbarten Erbbauzinses erfasst. Beim Erbbauberechtigten wurde auf der Besitzseite lediglich der volle Gesamtwert oder, bei einer Aufteilung des Gesamtwertes, der Gebäudewert und der auf ihn entfallende Anteil am Bodenwert erfasst. Im Übrigen konnte der Erbbauberechtigte den Kapitalwert seiner Verpflichtung zur Zahlung des Erbbauzinses bei der Ermittlung des Gesamtvermögens (Betriebsvermögen oder sonstiges Vermögen) als Schuld absetzen.

Das Recht auf den Erbbauzins war bei der Vermögensteuer ab 1.1.1974 beim Eigentümer des durch das Erbbaurecht belasteten Grundstücks mit dem vollen Kapitalwert anzusetzen. Die frühere Vorschrift des § 16 Abs. 2 BewG über die Begrenzung des Kapitalwertes beim Gläubiger des Erbbauzinses wurde durch das VStRG 1974 mit Wirkung v. 1.1.1974 aufgehoben. Hierin liegt weder ein Verstoß gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) noch ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 2 und 28 Abs. 1 GG).[3] Siehe auch § 16 BewG.

 

Rz. 131

[Autor/Stand] Mit Urteil v. 27.5.1992[5] hat der BFH entschieden, dass der Kapitalwert von Erbbauzinsen ebenso wie der Kapitalwert wiederkehrender Leistungen im Allgemeinen nicht unter Anwendung eines anderen Zinssatzes als des in § 13Abs. 2 BewG festgelegten von 5,5 % ermittelt werden kann. Der BFH ist der Auffassung, dass die gesetzliche Festlegung des Zinssatzes sowohl der Gleichmäßigkeit der Besteuerung als auch der Praktikabilität dient und langfristig unter Berücksichtigung der Zinsschwankungen am Kapitalmarkt nicht willkürlich ist.

 

Rz. 132

[Autor/Stand] Der Erbbauzinsanspruch ist auch in der Person eines Vorerben nicht nach der durchschnittlichen Lebenserwartung des Vorerben, sondern nach der Restlaufzeit des Erbbaurechts zu kapitalisieren.[7] Nach Auffassung des FG können weder die Beschränkungen, denen der Vorerbe im Verhältnis zum Nacherben unterliegt, noch der Umstand, dass die Lebenserwartung des Vorerben kürzer ist als die Restlaufzeit des Erbbaurechts, einen geringeren Wert begründen. Die Revision hatte keinen Erfolg. Der BFH anerkannte zwar, dass der Erbbauzinsanspruch in der Person des Vorerben nur einen Vermögensvorteil unter dessen Kapitalwert hat, doch begründet dies keinen geringeren gemeinen Wert des Anspruchs.[8]

 

Rz. 133

[Autor/Stand] Das FG München hat mit Urteil v. 10.5.2005[10] entschieden, wie eine Entschädigung für die vorzeitige Nutzung eines Erbbaugrundstücks zu behandeln ist. Die Klägerin, eine AG, bestellte mit notariell beurkundetem Erbbaurechtsvertrag v. 21.12.1992 einem Dritten ein Erbbaurecht an einem Grundstück. Der Übergang des Besitzes an dem Erbbaugrundstück erfolgte am Tag der notariellen Beurkundung. Ab diesem Tag trug der Erbbauberechtigte alle Lasten. Gleichzeitig konnte er das Grundstück ab diesem Tag nutzen. Der Erbbauberechtigte hatte der Klägerin ab diesem Tag bis zum Tag der Eintragung des Erbbaurechts im Grundbuch eine Nutzungsentschädigung iH des vereinbarten Erbbauzinses zu leisten. Am 24.11.1994 wurde das Erbbaurecht ins Grundbuch eingetragen. Das Finanzamt meinte, dass der Erbbauzinsanspruch wirtschaftlich bereits ab dem Jahr 1993 entstanden sei, so dass im Rahmen der Feststellung des Einheitswerts des Betriebsvermögens der Klägerin zum 1.1.1994 dessen Kapitalwert (vgl. § 13 BewG) zu erfassen sei.

Das FG[11] gab der dagegen gerichteten Klage statt. Im vorliegenden Fall, so führte das FG aus, sei unstreitig, dass die Klägerin zum streitigen Bewertungsstichtag (1.1.1994) zivilrechtlich noch keinen Erbbauzinsanspruch erlangt habe, dass das Erbbaurecht – und mithin auch die Verpflichtung aus dem Erbbaurecht – erst mit der Eintragung ins Grundbuch entstehe (§ 11 Abs. 1 ErbbauV i.V.m. § 873 Abs. 1 BGB). Die Klägerin habe mit Abschluss des Erbbaurechtsvertrages am 22.12.1992 lediglich einen Anspruch auf eine schuldrechtlich begründete Nutzungsentschädigung erhalten. Dieser Anspruch führe indessen nicht dazu, dass die Klägerin nach wirtschaftlicher Betrachtung mit Vertragsschluss Inhaberin eines Anspruchs auf den noch nicht entstandenen Erbbauzins geworden sei. Die Erwägungen über eine Vorverlegung des wirtschaftlichen Erwerbs einer dinglichen Rechtsstellung vor dem formalen Rechtserwerb – und damit die Frage, ob ein Erbbauberechtigter schon vor der Eintragung seines Rechts im Grundbuch unter bestimmte...

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