Rz. 1

[Autor/Stand] Die Vorschrift des § 3 BewG befand sich früher in einer etwas anderen Fassung in § 140 RAO. Sie ist durch die VO v. 1.12.1930[2] unverändert als § 8 BewG 1931 übernommen. Bei der Neufassung des BewG 1934 wurde die Vorschrift dem § 11 Nr. 5 des inzwischen aufgehobenen StAnpG angepasst und als § 3 in das BewG 1934 aufgenommen. In dieser Fassung ist § 3 auch im BewG 1965/1974 bestehen geblieben.

 

Rz. 2

[Autor/Stand] Als Vorschrift aus dem allgemeinen Teil des Bewertungsgesetzes (§§ 1 bis 16 BewG) erhebt § 3 BewG universellen Geltungsanspruch. Denn nach § 1 Abs. 1 BewG gelten die allgemeinen Bewertungsvorschriften für alle öffentlich-rechtlichen Abgaben, die durch Bundesrecht geregelt sind, soweit sie durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden. Faktisch ist der Anwendungsbereich des § 3 BewG gering. Denn die Norm teilt das Schicksal aller allgemeinen Bewertungsvorschriften. Ihnen gehen die Regelungen in den Einzelsteuergesetzen und die besonderen Bewertungsvorschriften vor.

 

Rz. 3

[Autor/Stand] Soweit das BewG Bewertungsvorschriften für die Grundsteuer und für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer enthält, ist § 3 BewG zumindest für Letztere von Bedeutung. Denn nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BewG unterbleibt eine Aufteilung, wenn die Gemeinschaft für alle in Betracht kommenden Steuern selbständig steuerpflichtig ist. Bei der Grundsteuer erfolgt aber im Fall von Personengesellschaften keine Aufteilung des Werts des Wirtschaftsguts, weil insoweit die Steuerpflicht der Gesellschaft selbst und nicht die der einzelnen Gesellschafter besteht. Anders hingegen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Dort ist in solchen Fällen regelmäßig eine Aufteilung vorzunehmen.

 

Rz. 4

[Autor/Stand] Inhaltlich entspricht § 3 BewG der Regelung des § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO. Auch dort wird die Zurechnung von Wirtschaftsgütern, die mehreren Personen zur gesamten Hand zustehen, in persönlicher Hinsicht geregelt.[6] Ähnlich wie beispielsweise § 26 BewG ist § 3 BewG deshalb auch keine Bewertungsvorschrift im eigentlichen Sinne, sondern eine solche der Zurechnung.

 

Rz. 5– 6

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.04.2020
[2] RGBl. I 1930, 517.
[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.04.2020
[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.04.2020
[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.04.2020
[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.04.2020

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