Rz. 33

Das Trägerunternehmen kann der Unterstützungskasse das Deckungskapital für die am Bilanzstichtag laufenden Leistungen zuwenden (§ 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG).

Deckungskapital ist das Kapital, das notwendig ist, um unter Berücksichtigung von Zwischenzinsen die Summe der aufgrund der statistischen Lebenserwartung voraussichtlich zu leistenden Rentenzahlungen zu erbringen. Die Rentenhöhe richtet sich nach dem Inhalt der Versorgungszusage. Handelt es sich um eine Gesamtversorgungszusage, sind Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem Näherungsverfahren anzurechnen.[1] Das Deckungskapital ist für jeden Versorgungsfall getrennt zu ermitteln; es wird für § 4d EStG nur näherungsweise versicherungsmathematisch errechnet. Das Gesetz stellt für die Unterstützungskassen in Anlage 1 zum EStG ein vereinfachtes Verfahren zur Errechnung des Deckungskapitals zur Verfügung. Danach ist der Jahresbetrag, also der Gesamtbetrag der in einem Kj. zu erbringenden Versorgungsleistungen, mit einem vom erreichten Lebensalter des Leistungsempfängers am Stichtag des Leistungsbeginns (Rz. 35) und von seinem Geschlecht abhängigen Faktor zu multiplizieren. Das sich daraus ergebende Produkt ist das Deckungskapital.

 
Praxis-Beispiel

Errechnung des Deckungskapitals

 
Leistungsempfänger: Männlich

Erreichtes Alter bei Eintritt des

Versorgungsfalls:
65
Faktor laut Tabelle: 11
Jahresbetrag der Leistungen: 1.200 EUR

Deckungskapital bei Eintritt des

Versorgungsfalls:
11 × 1.200 EUR = 13.200 EUR

Diese Art der Berechnung ist bindend, eine genauere Berechnung ist ausgeschlossen.

Die in der Anlage 1 aufgeführten Vervielfältiger sind aus den versicherungsmathematischen Barwerten, die sich unter Anwendung der Richttafeln für Pensionsversicherungen nach Heubeck/Fischer ergeben, abgeleitet. Dabei soll weiterhin ein Zinssatz von 5,5 % – und nicht wie bei § 6a EStG von 6 % – berücksichtigt sein.[2] Die inzwischen für die Pensionsrückstellungen maßgebenden Änderungen der Rechengrundlagen (§ 6a EStG Rz. 95) sind bisher ebenfalls nicht auf § 4d EStG übertragen worden. In den Faktoren für Männer ist eine 60 %ige Witwenrentenanwartschaft berücksichtigt, in den Faktoren für Frauen dagegen keine Witwerrenten.

Rz. 34 einstweilen frei

 

Rz. 35

Das Deckungskapital ist auf den Zeitpunkt des Beginns der laufenden Leistungen zu berechnen (Rz. 40). Das im Zeitpunkt des Leistungsbeginns (Eintritt des Versorgungsfalls) erreichte Lebensalter ist nach den in §§ 187, 188 BGB enthaltenen Grundsätzen zu berechnen (§ 108 AO).[3] Danach rechnet – in Abweichung von der üblichen Fristenberechnung – mit Rücksicht auf die Verkehrsanschauung der Tag mit, in dem das Ereignis des Fristbeginns eintritt; der Tag der Geburt ist somit der erste Tag des ersten Lebensjahres, dieses endet mit dem, dem Tag der Geburt vorhergehenden Tag des folgenden Jahres.

 
Praxis-Beispiel

Berechnung der Vollendung des 60. Lebensjahres

Ein am 1.1.1960 Geborener vollendet am 31.12.2020 sein 61. Lebensjahr. Ein am 1.3.1960 Geborener vollendet am 29.2.2020 sein 60. Lebensjahr.

Ob anstelle der bürgerlich-rechtlichen Altersbestimmung die versicherungstechnische Altersbestimmung (einheitlicher Altersprung jeweils am 1.7. eines jeden Jahres) angewandt werden darf, ist umstritten.[4]

 

Rz. 36

Der für die Berechnung des Deckungskapitals maßgebliche Jahresbetrag ist der Betrag, der sich unter Berücksichtigung der bei Rentenbeginn zu zahlenden monatlichen Leistung als Gesamtleistung innerhalb eines Jahres ergibt (Rz. 33f.). Auch bei unterjährigem Rentenbeginn ist also stets von der Gesamtleistung während eines vollen Jahres auszugehen; zu vorgezogenen Leistungen in einem Gnadenquartal s. Rz. 49.

Wird anstelle der laufenden Rente von der Unterstützungskasse ein Kapitalbetrag als einmalige Leistung gezahlt, so kann auch hierfür ein fiktives Deckungskapital zugewendet werden. Für die Berechnung der Höhe des Deckungskapitals ist in diesem Fall der zehnte Teil der Kapitalleistung als Jahresbetrag einer lebenslang laufenden Leistung anzusetzen (§ 4d Abs. 1 Nr. 1 S. 7 EStG; Rz. 31). Einmalzahlungen, die als Leistung von Fall zu Fall nach Abs. 1 Nr. 2 zu behandeln sind, sind nach dem Zweck der Leistung abzugrenzen.[5]

 

Rz. 37

Wird während der Laufzeit einer Altersversorgung eine bereits laufende Altersrente erhöht, so ändert sich mit der Erhöhung das erforderliche Deckungskapital. Zweifelhaft ist hierbei, ob das neue Deckungskapital für die erhöhte Rente insgesamt neu zu ermitteln und das bisherige Deckungskapital gegengerechnet werden muss, oder ob lediglich für den Erhöhungsteil ein neues, zusätzliches Deckungskapital errechnet wird. Das Gesetz schweigt hierzu, auch die Richtlinien sind unergiebig.[6]

Die Frage hat Einfluss auf die Höhe des Deckungskapitals.

 
Praxis-Beispiel

Höhe des Deckungskapitals

Bisherige Rente eines männlichen Rentners: 1.000 EUR jährlich

Faktor laut Tabelle bei einem Rentenbeginn im vollendeten 65. Lebensjahr: 11

Deckungskapital für die Rente: 11.000 EUR

Rentenerhöhung im 75. Lebensjahr auf 1.200 EUR jährli...

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