Rz. 28

Die Duldungspflicht nach § 77 Abs. 1 AO trifft den in §§ 34, 35 AO genannten Personenkreis, also gesetzliche Vertreter, Vermögensverwalter oder Verfügungsberechtigte in diesem Sinne. Bedeutung hat eine selbstständige steuerliche Duldungspflicht allerdings nur, soweit nicht mit dem als Vollstreckungsgrundlage dienenden Verwaltungsakt unmittelbar in das Vermögen des Leistungspflichtigen vollstreckt werden kann (s. Rz. 3, 4). Dies ist daher nur der Fall, wenn diese Personen die Vollstreckung hindernden Rechte i. S. d. § 262 AO geltend machen, bzw. bei der Pfändung als nicht zur Herausgabe bereite Dritte[1] die Vollstreckung verhindern können. Als Duldungspflichtige i. S. v. § 77 Abs. 1 AO kommen demnach in Betracht:

  • Gesetzliche Vertreter natürlicher oder juristischer Personen (§ 34 Abs. 1 AO): Hierzu gehören im Fall der Pflegschaft[2] auch die Pfleger[3] bei Ansprüchen gegen das Pflegschaftsvermögen bzw. der Vormund bei Ansprüchen gegen das Mündelvermögen.[4]
  • Geschäftsführer zivilrechtlich nichtrechtsfähiger Personenvereinigungen oder Vermögensmassen.[5]
  • Vermögensverwalter[6], soweit sie nicht rechtsgeschäftlich bestellt sind[7]:

    • Nachlassverwalter[8] bei der Vollstreckung durch Nachlassgläubiger[9];
    • Insolvenzverwalter[10] bzw. vorläufige Insolvenzverwalter[11], soweit im Insolvenzverfahren eine Einzelvollstreckung noch möglich ist[12];
    • Zwangsverwalter[13];
    • Liquidatoren bei Gesellschaftsauflösungen, soweit sie gerichtlich bestellt sind[14];
    • Testamentsvollstrecker bei Ansprüchen der Nachlassgläubiger[15];
    • Verfügungsberechtigte i. S. v. § 35 AO, also auch Vermögensverwalter, soweit sie ihre Rechtsstellung kraft Rechtsgeschäfts erlangt haben.[16]

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