Rz. 18

Nach § 249 Abs. 1 AO kann die Finanzbehörde den Duldungsbescheid selbst voll­strecken. Der Duldungspflichtige ist Stpfl. und als Beteiligter am Vollstreckungsverfahren Vollstreckungsschuldner gemäß § 253 AO. Erforderlich für den Beginn der Vollstreckung ist ein dem Leistungsgebot entsprechendes Duldungsgebot[1] gegen den Duldungspflichtigen. In die betroffenen Vermögensgegenstände wird vollstreckt nach den jeweiligen Bestimmungen der AO, sofern nicht der Duldungspflichtige dies durch freiwillige Erfüllung des Anspruchs (s. Rz. 6) bzw. durch freiwillige Herausgabe des Vermögensgegenstands (s. Rz. 5) abwendet. Da die Duldungspflicht einen Unterfall der Haftung darstellt (s. Rz. 7), setzt der Erlass des Duldungsgebots in entsprechender Anwendung des § 219 S. 1 AO die Aussichtslosigkeit der Vollstreckung gegen den Leistungspflichtigen voraus.[2]

 

Rz. 19

Im Vollstreckungsverfahren kann der Duldungspflichtige nicht mehr einwenden, dass der Duldungsbescheid rechtswidrig sei.[3] Er kann jedoch gegen die Art und Weise der Vollstreckung Einspruch[4] einlegen. Dies gilt insbesondere bei Einwendungen, die zur Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung[5] führen. Wird in einen Gegenstand vollstreckt, auf den sich die Duldungspflicht nicht bezieht, so kann der Duldungspflichtige nach § 262 AO widersprechen bzw. Widerspruchsklage erheben.

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