Rz. 78

Der Duldungsbescheid verpflichtet, die Vollstreckung zu dulden.[1] Der Duldungspflichtige ist aber nicht gehindert, den Primäranspruch[2] zu erfüllen, um Vollstreckungsmaßnahmen auszuschließen.[3]

 

Rz. 78a

Nach § 249 Abs. 1 AO kann die Finanzbehörde den Duldungsbescheid, wenn der Primäranspruch nicht erfüllt ist, selbst vollstrecken. Der Duldungspflichtige ist Vollstreckungsschuldner gemäß § 253 AO. Erforderlich für den Beginn der Vollstreckung ist ein dem Leistungsgebot entsprechendes Duldungsgebot[4] gegen den Duldungspflichtigen .[5] § 219 AO ist entsprechend anzuwenden .[6] Die Vollstreckung in die betreffenden Vermögensgegenstände erfolgt dann nach den jeweiligen Bestimmungen dieses Gesetzes. Ansonsten darf das Duldungsgebot nach § 219 S. 1 AO erst ergehen, wenn die Vollstreckung beim Stpfl. ohne Erfolg geblieben ist bzw. die Vollstreckung aussichtslos ist.[7]  Die Befriedigung aus dem Vermögensgegenstand bewirkt das Erlöschen des Duldungsanspruchs und des Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis.

 

Rz. 79

Im Vollstreckungsverfahren kann der Duldungspflichtige nicht mehr einwenden, dass der bestandskräftige Duldungsbescheid rechtswidrig sei.[8] Er kann jedoch gegen die Art und Weise der Vollstreckung Einspruch einlegen. Dies gilt insbesondere bei Einwendungen, die zur Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung[9] führen. Wird in einen Gegenstand vollstreckt, auf den sich die Duldungspflicht nicht bezieht, so kann der Duldungspflichtige nach § 262 AO widersprechen bzw. Widerspruchsklage erheben.

[1] S. Rz. 65.
[2] S. Rz. 70.
[4] § 254 Abs. 1 AO; Blesinger, Haftung und Duldung im Steuerrecht, 2005, 221.
[5] S. Rz. 66a.
[6] S. Rz. 4a.
[7] Blesinger, Haftung und Duldung im Steuerrecht, 2005, 221.

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