Rz. 65

Ein Duldungsbescheid ist nach § 191 Abs. 1 S. 1 AO ein Verwaltungsakt, in dem die Behörde einen gegen den Duldungspflichtigen bestehenden gesetzlichen Duldungsanspruch[1] festsetzt .[2] Duldungspflichtiger ist, wer kraft Gesetzes[3] verpflichtet ist, die Vollstreckung in Vermögensgegenstände, die sich in seinem Eigentum oder seiner Verfügungsgewalt bzw. seinem Gewahrsam befinden, wegen eines gegen einen Dritten bestehenden Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis zu dulden.[4] Ebenso wie der Haftungsbescheid dient der Duldungsbescheid der Verwirklichung von Steueransprüchen, die gegen einen Dritten, nämlich den Steuer- oder Vollstreckungsschuldner, bestehen.[5]  Der Duldungspflichtige wird mithin nur in eine fremde Vollstreckung mit einbezogen. Er hat insofern diese in einem fremden Vollstreckungstreckungsverfahren erfolgende Vollstreckung in sein Vermögen bzw. in einzelne Vermögensgegenstände zu dulden. Ein eigener Leistungstitel wird gegen den Duldungspflichtigen nicht geschaffen. Er ist mithin nicht zu einer Geldzahlung verpflichtet, kann diese aber zur Abwendung der Vollstreckung erbringen.[6]

Im Gegensatz zum Haftungsbescheid setzt ein Duldungsbescheid voraus, dass der Steueranspruch zuvor festgesetzt worden ist. Des Weiteren muss der Steueranspruch fällig und nach § 251 AO vollstreckbar sein.[7]

[1] S. Rz. 68.
[2] S. entspr. Rz. 14a.
[3] S. Rz. 69.
[4] S. Rz. 3; Halaczinsky, Die Haftung im Steuerrecht, 4. Aufl. 2013, Rz. 614.
[5] Blesinger, Haftung und Duldung im Steuerrecht, 2005, 2.
[6] Blesinger, Haftung und Duldung im Steuerrecht, 2005, 2.
[7] S. auch Rz. 70a und 70b; Halaczinsky, Die Haftung im Steuerrecht, 4. Aufl. 2013, Rz. 404; Klein/Rüsken, AO, 13. Aufl. 2016, § 191 Rz. 25; BVerwG v. 15.6.2016, 9 C 19.15, DÖV 2016, 958.

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