Rz. 31

[Autor/Stand] Nach § 129 Abs. 1 BewG gelten für die im Beitrittsgebiet liegenden wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens und für Betriebsgrundstücke die festgestellten und noch festzustellenden Einheitswerte nach den Wertverhältnissen zum 1.1.1935 weiter. Angesichts insoweit fehlender Angaben zu Jahresrohmieten bzw. stichtagsnaher Verkaufsfälle kommt in Anwendung der allgemeinen Grundsätze für die Wertermittlung nur eine Schätzung i.S.d. § 162 AO in Betracht.[2] Für die Schätzung des Grundstückswertes kann nur auf die Grundzüge des Sachwertverfahrens in Anlehnung an die Regelungen der §§ 83 ff. BewG, die gem. § 129 Abs. 2 BewG nicht unmittelbar anwendbar sind, zurückgegriffen werden. Eine entsprechende Anwendung des Sachwertverfahrens der §§ 83 ff. BewG mit allen Detailregelungen wird nicht als geboten angesehen.[3]

 

Rz. 32

[Autor/Stand] Die im Rahmen der Bewertung eines in den neuen Bundesländern belegenen Geschäftsgrundstücks angewandte Schätzungsmethode, mit der das Finanzamt den gemeinen Wert auf Grundlage des Boden- und Gebäudewerts ermittelt und jeweils die durchschnittlichen Herstellungskosten für vergleichbare Objekte auf den Stichtag 1.1.1995 zugrunde gelegt hat, soll nach der Finanzrechtsprechung auch dann nicht zu beanstanden sein, wenn der so ermittelte Wert den im Rahmen einer Versteigerung des Grundstücks erzielten Zuschlagspreis um ein Mehrfaches – im konkreten Fall das 6-fache – übersteigt.[5]

[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.04.2020
[3] BFH v. 2.4.2008 – II R 59/06, BStBl. II 2009, 983; krit. dazu von Eichborn/Bruckermann, DStR 2008, 2095.
[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.04.2020
[5] FG Sachs. v. 13.12.2017 – 4 K 18/16, EFG 2019, 1072; vgl. hierzu anhängiges Verfahren beim BFH – II R 38/18.

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