Rz. 25

[Autor/Stand] Der Aufteilungsmaßstab ist dem jeweiligen Steuergesetz zu entnehmen. Liegt eine entsprechende Regelung nicht vor, gelten die vertraglichen Vereinbarungen der Beteiligten, ansonsten die Vorschriften des bürgerlichen Rechts.

 

Rz. 26

[Autor/Stand] Bei einer Erbengemeinschaft richtet sich die Aufteilung regelmäßig nach den Erbquoten. Denn wer als Erbe in welchem Umfang durch Erbanfall erwirbt, bestimmt sich nach der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG in Bezug genommenen Rechtslage nach dem BGB. Für Steuerzwecke muss dies aber nicht immer so sein. Zwar gilt auch im Erbschaftsteuerrecht die in § 2365 BGB geregelte Vermutung der Richtigkeit des Erbscheins. Diese Vermutung bindet grundsätzlich sowohl die Finanzbehörden als auch die Finanzgerichte. Werden jedoch gewichtige Gründe – Tatsachen oder rechtliche Gesichtspunkte – erkennbar, die gegen die Richtigkeit des Erbscheins sprechen, so sind sie berechtigt und verpflichtet, eine andere Auslegung des Testaments vorzunehmen.[3] Dogmatisch setzt sich damit das Steuerrecht über das Zivilrecht über § 41 Abs. 1 AO hinweg. Voraussetzung ist allerdings, dass die Beteiligten den tatsächlichen Erblasserwillen auch dann gleichwohl umsetzen und bestehen lassen, obwohl er nicht in zivilrechtlich formwirksamer letztwilliger Verfügung vorliegt. Entscheidend ist damit immer der wirkliche Erblasserwille.[4] Ähnlich wie bei unwirksamen Verfügungen von Todes wegen ist die Situation, wenn es zum Streit über die Erbberechtigung oder die Verteilung des Nachlasses kommt und dieser durch einen Vergleich geschlichtet wird.[5] Die Finanzrechtsprechung differenziert danach, ob es sich bei der zwischen den Beteiligten vereinbarten Vermögenszuweisung bereits um eine eigene vermögensrechtliche Disposition der Beteiligten oder um einen erbschaftsteuerlich zu berücksichtigenden so genannten "Erbvergleich" handelt.[6] Zu verstehen ist darunter die einvernehmliche Beseitigung zweifelhafter Erbrechtsverhältnisse einschließlich etwa bestehender Ungewissheiten über einzelne Erbteile oder über die den Erben zufallenden Beträge.[7] Regeln die Erben bei objektiv zweifelhafter Sachlage und Rechtslage durch einen Vergleich, was nach ihrer übereinstimmenden Auffassung Inhalt strittiger Verfügungen des Erblassers war, so hat der Vergleich seinen Rechtsgrund noch im Erbrecht und ist daher auch bei der Erbschaftsteuerung zugrunde zu legen.[8]

 

Rz. 27

[Autor/Stand] Sonderregelungen bestehen auch, wenn Gesellschaftsvermögen einer OHG oder KG auf einzelne Gesellschafter aufzuteilen ist. Sind in die wirtschaftliche Einheit einzelne Wirtschaftsgüter einbezogen worden, die nur einem oder nur einem Teil der Beteiligten gehören – Sonderbetriebsvermögen –, so muss bei der Aufteilung der Wert dieser Wirtschaftsgüter den Eigentümern vorweg zugerechnet werden. Der verbleibende Wert des allen gleichmäßig entsprechend ihren Beteiligungsverhältnissen zuzurechnenden Vermögens kann dann auf alle Beteiligten nach dem Verhältnis ihrer Anteile aufgeteilt werden.

 

Rz. 28– 30

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.04.2020
[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.04.2020
[5] Zur Rechtsnatur des erbrechtlichen Erbvergleichs, vgl. grundlegend Storz, ZEV 2008, 353.
[6] Vgl. im Überblick Esskandari, Erbschaftsteuerecht, Rz. 151; Hübner, ErbStB 2003, 231; Benne, FR 2004, 1102; Thonemann, ErbStB 2005, 345; Cornelius ErbStB 2006, 135 ff.
[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.04.2020
[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.04.2020

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