Fachbeiträge & Kommentare zu Abgabenordnung

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Verträge mit nahen Angehörigen / 3.3 Miet- und Pachtverträge

Miet- und Pachtverträge unter nahen Angehörigen sind steuerrechtlich anzuerkennen, wenn sie klar, ernstlich gewollt und rechtswirksam sind und wenn der Inhalt und die Durchführung der Verträge dem entsprechen, was unter Fremden üblich ist.[1] Dabei gilt, dass an den Nachweis eines ernsthaften Vertragsverhältnisses umso strengere Anforderungen zu stellen sind, je mehr die Umst...mehr

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Kein Anspruch auf Schlussbesprechung mit Anwesenheit der Teilnehmer

Leitsatz Es besteht kein Anspruch auf Durchführung einer Schlussbesprechung unter Anwesenheit der Teilnehmer. Lehnt der Steuerpflichtige das Angebot des Außenprüfers ab, eine telefonische Schlussbesprechung abzuhalten, darf der Außenprüfer von einem Verzicht des Steuerpflichtigen auf deren Durchführung ausgehen. Sachverhalt Die Steuerpflichtige wünschte zum Abschluss einer be...mehr

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Vorsteuerabzug für die Badrenovierung eines an den Arbeitgeber vermieteten Home-Office

Leitsatz 1. Bei Aufwendungen zur Renovierung eines an den Arbeitgeber vermieteten Home-Office besteht der für den Vorsteuerabzug erforderliche direkte und unmittelbare Zusammenhang mit den Vermietungsumsätzen, soweit das Home-Office beruflich genutzt wird. 2. Im Falle einer Bürotätigkeit kann sich die berufliche Nutzung des Home-Office auch auf einen Sanitärraum erstrecken, n...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 3 Fortwirken der Angehörigeneigenschaft (Abs. 2)

Rz. 24 Nach § 15 Abs. 2 AO bleibt die Angehörigeneigenschaft auch nach Wegfall der Entstehungsvoraussetzungen bestehen. Eine entsprechende Regelung für § 15 Abs. 1 Nr. 1 AO fehlt, so dass insoweit keine fortwirkende Angehörigeneigenschaft eintreten kann.[1] Rz. 25 Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 AO sind Angehörige die in Nrn. 2 (Ehegatten und Lebenspartner), 3 (Verwandte und Verschwä...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 1.3 Auslegung des Angehörigenbegriffs

Rz. 3 Der Gesetzgeber hat im Steuerrecht vielfach den Begriff des bzw. der Angehörigen durch ähnliche Begriffe ersetzt. Insbesondere hat er durch Zusammensetzungen von Wörtern mit dem Wort "Angehörige" neue Begriffe gebildet. So ist der Begriff der Familienangehörigen wie in § 12 Nr. 1 EStG oder nächste Angehörige in § 58 Nr. 6 AO ein eigenständiger Begriff, wie auch der der...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 1.2 Steuerliche Begriffsbestimmung

Rz. 2 § 15 AO enthält eine abschließende Aufzählung der Angehörigen. Die Vorschrift bedient sich dabei der Regelungen im Familienrecht des BGB, also der §§ 1297ff. BGB. Die Vorschrift definiert den Begriff "Angehörige" (oder "Angehöriger") nicht nur für das allgemeine Abgabenrecht, sondern für das gesamte Steuerrecht. Diese Begriffsbestimmung des § 15 AO steht nämlich im Zwei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 2.5 Pflegeeltern und Pflegekinder (Nr. 9)

Rz. 19 Die Begriffe Pflegeeltern und Pflegekinder dienen dem Ziel der Vereinheitlichung der Verfahrensordnungen. Da der Pflegekinder- bzw. -elternbegriff im Rahmen des Angehörigenbegriffs in § 15 Abs. 1 Nr. 8 AO für das Steuerrecht allgemein umschrieben ist, muss er für alle steuerlichen Vorschriften herangezogen werden, die den Begriff verwenden und selbst keine Abweichunge...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15 Angehörige

1 Allgemeines 1.1 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift entspricht wortgleich § 20 Abs. 5 VwVfG und § 16 Abs. 5 SGB X. § 15 AO wurde zunächst durch das AdoptionsG v. 2.7.1976[1] sowie durch das Gesetz zur Anpassung steuerlicher Regelungen an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts v. 18.7.2014[2] geändert. Die Vorschrift galt gem. Art. 97 § 1 Nr. 10 S. 3 EGAO mit Wir...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 2.4.4 Geschwister der Eltern (Nr. 7)

Rz. 18 Geschwister der Eltern sind Verwandte dritten Grades in der Seitenlinie (Tante und Onkel). Es ist die Umkehrung der Verwandtschaft nach Nr. 5. Die Angehörigeneigenschaft zu den bisherigen Verwandten bleibt im Fall der Adoption gem. § 15 Abs. 2 Nr. 2 AO.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 2.3 Verwandte und Verschwägerte in gerader Line (Nr. 3)

Rz. 10 Verwandte in gerader Linie sind gem. § 1589 S. 1 BGB Personen, deren eine von der anderen abstammt, die also voneinander abstammen, z. B. Großeltern, Eltern und Enkel. Die nichteheliche Geburt führt zur Verwandtschaft auch mit dem Vater. Der Grad der Verwandtschaft ist bei gerader Linie ohne Bedeutung für die Angehörigeneigenschaft. Rz. 11 Zu den Verwandten in gerader ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 2.4.2 Kinder der Geschwister (Nr. 5)

Rz. 16 Kinder der Geschwister, also Nichten und Neffen, sind Verwandte dritten Grades in der Seitenlinie und Angehörige nach § 15 Abs. 1 Nr. 5 AO, die Kinder der Geschwister sind zueinander nicht Angehörige. Kindeskinder der Geschwister, also Großnichten und Großneffen, sind ebenfalls keine Angehörigen i. S. d. § 15 Abs. 1 Nr. 5 AO.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 1.1 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift entspricht wortgleich § 20 Abs. 5 VwVfG und § 16 Abs. 5 SGB X. § 15 AO wurde zunächst durch das AdoptionsG v. 2.7.1976[1] sowie durch das Gesetz zur Anpassung steuerlicher Regelungen an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts v. 18.7.2014[2] geändert. Die Vorschrift galt gem. Art. 97 § 1 Nr. 10 S. 3 EGAO mit Wirkung ab 24.7.2014. Durch das Gesetz...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 2.2 Ehegatten und Lebenspartner (Nr. 2)

Rz. 7 Ehegatten sind Personen unterschiedlichen Geschlechts, die nach deutschem oder ausländischem Recht wirksam eine Ehe eingegangen sind. Die Ehe muss durch Eheschließung so zustande gekommen sein, dass sie als wirksam anerkannt wird. Nach deutschem Recht wird die Ehe gem. § 1310 Abs. 1 BGB dadurch geschlossen, dass die Eheschließenden vor dem Standesbeamten erklären, die ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 1 Allgemeines

1.1 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift entspricht wortgleich § 20 Abs. 5 VwVfG und § 16 Abs. 5 SGB X. § 15 AO wurde zunächst durch das AdoptionsG v. 2.7.1976[1] sowie durch das Gesetz zur Anpassung steuerlicher Regelungen an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts v. 18.7.2014[2] geändert. Die Vorschrift galt gem. Art. 97 § 1 Nr. 10 S. 3 EGAO mit Wirkung ab 24.7....mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 2 Angehörige im Einzelnen

2.1 Verlobte (Nr. 1) Rz. 5 Verlobte sind Personen, die ernsthaft ein Verlöbnis i. S. d. § 1297 BGB – unter Ausschluss einer Klage- oder Strafmöglichkeit – eingegangen sind. Das sind Personen, die einander versprochen haben, die Ehe miteinander einzugehen. Ein entsprechendes Versprechen für eine Lebenspartnerschaft führt zwar nicht zu einem Verlöbnis, da nicht das Eingehen ein...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 2.1 Verlobte (Nr. 1)

Rz. 5 Verlobte sind Personen, die ernsthaft ein Verlöbnis i. S. d. § 1297 BGB – unter Ausschluss einer Klage- oder Strafmöglichkeit – eingegangen sind. Das sind Personen, die einander versprochen haben, die Ehe miteinander einzugehen. Ein entsprechendes Versprechen für eine Lebenspartnerschaft führt zwar nicht zu einem Verlöbnis, da nicht das Eingehen einer Ehe versprochen w...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 2.4.1 Geschwister (Nr. 4)

Rz. 15 § 15 Abs. 1 Nr. 4 AO nennt als Angehörige die Geschwister. Geschwister sind Verwandte zweiten Grades in der Seitenlinie. Auch Halbgeschwister sind Geschwister, da sie von derselben dritten Person (Vater oder Mutter) abstammen.[1] Stiefbruder und Stiefschwester sind keine Geschwister i. S. d. Nr. 4. Die Adoption eines/einer Minderjährigen führt nach § 1754 BGB zum Gesc...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 2.4.3 Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner (Nr. 6)

Rz. 17 Schwager und Schwägerin sind die Verschwägerten zweiten Grades in der Seitenlinie.[1] Das sind die Ehegatten und die Lebenspartner früher in eingetragener Lebenspartnerschaft der Geschwister sowie die Geschwister der Ehegatten und Lebenspartner. Die Angehörigeneigenschaft bleibt nach Abs. 2 Nr. 1 auch dann erhalten, wenn die verbindende Ehe nicht mehr besteht. Das Gle...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 2.4 Verwandte und Verschwägerte in der Seitenlinie

Rz. 14 Die Vorschrift hat in Abs. 1 Nr. 4–7 die Verwandten und Verschwägerten in der Seitenlinie aufgeführt, die Angehörige sein sollen. Diese Aufzählung ist abschließend. In der Seitenlinie verwandt sind Personen, die nicht in gerader Linie verwandt sind, aber von derselben dritten Person abstammen[1], also Schwester, Bruder, Base und Vetter. Entsprechend verschwägert in de...mehr

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Erwerb eines Geschäftsanteils durch einen Pooltreuhänder: Schenkungsteuer im Managermodell

Leitsatz Veräußert ein Gesellschafter einem vorformulierten Vertragswerk entsprechend seinen Geschäftsanteil an einen Pooltreuhänder, der diesen bis zur Aufnahme eines neuen Gesellschafters treuhänderisch für die verbleibenden Gesellschafter hält, unterliegt der Vorgang bei den verbleibenden Gesellschaftern nicht der Schenkungsteuer. Normenkette § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 7 Abs. 1 N...mehr

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Betriebsaufspaltung: Rechnu... / 2.1 Besitzunternehmen

Rz. 22 Handelsrechtlich besteht nur dann eine Buchführungspflicht gemäß §§ 238 ff. HGB, wenn das Besitzunternehmen nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert und damit im Handelsregister eingetragen ist. Bei Personenhandelsgesellschaften wird dies regelmäßig, bei Einzelunternehmen kaum, bei BGB Gesellschaften nie der Fall sein...mehr

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Betriebsaufspaltung: Rechnu... / 2 Grundsätzliche Behandlung in Buchführung und Bilanz

Rz. 21 Da das Besitzunternehmen und die Betriebsgesellschaft selbstständige Unternehmen sind, bestehen für sie jeweils eigenständige Aufzeichnungs-, Buchführungs- und Jahresabschlusspflichten. Für den Regelfall weicht das Wirtschaftsjahr des Besitzunternehmens nicht von dem der Betriebsgesellschaft ab, es sei denn, erkennbare außersteuerliche Gründe liegen vor. Ist das nicht ...mehr

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Verspätungsgeld II: Anwendung des Rechtsgedankens des § 254 BGB im Steuerrecht

Leitsatz 1. Der in § 254 BGB zum Ausdruck kommende Rechtsgedanke ist im Steuerrecht anzuwenden, wenn Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ein Vertretenmüssen voraussetzen. 2. Die in Verwaltungsanweisungen des BZSt geregelte Möglichkeit, die in § 22a Abs. 1 EStG geforderten Angaben bei unverschuldeter Unkenntnis u.a. der Identifikationsnummer des Leistungsempfängers nicht ...mehr

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Kürzung von als Sonderausgaben abziehbaren Kinderbetreuungskosten um steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse

Leitsatz Nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG als Sonderausgaben abziehbare Kinderbetreuungskosten des Steuerpflichtigen sind um nach § 3 Nr. 33 EStG steuerfreie Kindergarten-Arbeitgeberzuschüsse zu kürzen. Sachverhalt In ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2015 machten die Kläger Kindergartengebühren in Höhe von 926 EUR als Kinderbetreuungskosten geltend, welche das Finanzamt...mehr

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Einkommensteuerliche Behandlung pauschaler Bonuszahlungen einer gesetzlichen Krankenkasse

Leitsatz Die von einer gesetzlichen Krankenkasse auf der Grundlage von § 65a SGB V gewährte Geldprämie (Bonus) für gesundheitsbewusstes Verhalten stellt auch bei pauschaler Ausgestaltung keine den Sonderausgabenabzug mindernde Beitragserstattung dar, sofern durch sie konkret der Gesundheitsmaßnahme zuzuordnender finanzieller Aufwand des Steuerpflichtigen ganz oder teilweise ...mehr

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Umsatzsteuer-Karussell / 2.2 Missing Trader

Im Beispiel oben (Abb. 1) liefern die in Belgien und Italien ansässigen Großhändler "Distributor B" und "Distributor I" an den inländischen MT. Ein solcher MT wird i. d. R. aus zwei Gründen zwischengeschaltet: zur Verbilligung der Ware zur Vorsteuer-Erschleichung. Bei MT handelt es sich zumeist um Scheinfirmen. So wurde z. B. in dem vom FG Nürnberg entschiedenen Fall eine im Ha...mehr

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Umsatzsteuer-Karussell / 3 Reaktionen des Gesetzgebers und der Verwaltung

Zahlreiche gesetzgeberische Maßnahmen der letzten zwei Jahre sind vor dem Hintergrund der in verschiedenen Bereichen angewachsenen USt-Verkürzung zu sehen, z. B.: Annahme eines besonders schweren Falls der Steuerhinterziehung mit erhöhter Strafandrohung (von sechs Monaten bis zu zehn Jahren) wegen Steuerverkürzung in großem Ausmaß oder Erlangung von nicht gerechtfertigten Ste...mehr

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Schuldzinsenabzug/Beschränk... / 3.6 Berechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen

Rz. 33 Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden typisierend mit 6 % der Überentnahme des Wirtschaftsjahres zuzüglich der Über- und Unterentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre berechnet. Dabei sind als Bagatellgrenze (Freibetrag) 2.050 EUR Schuldzinsen pro Wirtschaftsjahr in jedem Fall abziehbar. Das heißt, bei tatsächlichen Schuldzinsen bis 2.050 EUR erübrigt sich eine ...mehr

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Schuldzinsenabzug/Beschränk... / 3.4 Überentnahmen

Rz. 25 Zentraler Begriff der Regelung ist die Überentnahme. Nach § 4 Abs. 4a Satz 1 EStG sind Schuldzinsen nur begrenzt abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt werden. Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen übersteigen. Die Vorschrift trifft keine von § 4 Abs. 1 und 3 EStG abweichenden Bestimmungen zu den Begriffen Gewinn, ...mehr

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Gesonderte Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit

Leitsatz Bei einer ausländischen Stiftung muss die Satzung mit der deutschen Mustersatzung vergleichbare Festlegungen enthalten. Sachverhalt Die Klägerin ist eine Stiftung nach österreichischem Recht und mit Sitz in Österreich. Sie ist von den österreichischen Behörden als gemeinnützig anerkannt. Da die Klägerin auch über Vermögen in Deutschland verfügt, beantragte sie beim z...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 2. Alleinverteidigung (§ 392 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AO)

a) Selbständiges Ermittlungsverfahren der FinB Rz. 66 [Autor/Stand] Die Angehörigen der steuerberatenden Berufe können gem. § 392 Abs. 1 Satz 1 AO ohne Genehmigung oder Zulassung durch FinB, StA oder Gericht allein auftreten, soweit die FinB das Strafverfahren selbständig (§ 386 Abs. 2, § 406 AO) durchführt. Rz. 67 [Autor/Stand] Die Befugnis zur Alleinverteidigung durch Berufs...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 4. Gemeinschaftliche Verteidigung (§ 392 Abs. 1 Halbs. 2 AO)

a) Staatsanwaltschaftliches/gerichtliches Steuerstrafverfahren Rz. 91 [Autor/Stand]"Im Übrigen" lässt das Gesetz in § 392 Abs. 1 Halbs. 2 AO die Führung der Verteidigung durch einen Steuerberater etc. nur in Gemeinschaft mit einem Rechtsanwalt oder Rechtslehrer zu (s. Rz. 251).[2] Einer Genehmigung der Mitverteidigung durch das Gericht bedarf es hier nicht. Eine gemeinsame Ve...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / III. Andere Personen i.S.d. § 138 Abs. 2 StPO, § 392 Abs. 2 AO

Rz. 126 [Autor/Stand] Nach § 392 Abs. 2 AO bleibt die allgemeine Vorschrift des § 138 Abs. 2 StPO unberührt. Entsprechend können neben Rechtsanwälten etc. (§ 138 Abs. 1 StPO) und Steuerberatern etc. insb. im Ermittlungsverfahren (§ 392 Abs. 1 StPO) andere Personen als Verteidiger tätig werden. Jedoch setzt dies die Genehmigung des Gerichts voraus (§ 138 Abs. 2 StPO). Zu dies...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 3. Alleinverteidigung mit richterlicher Genehmigung (§ 392 Abs. 2 AO i.V.m. § 138 Abs. 2 StPO)

Rz. 81 [Autor/Stand] Über die gem. § 392 Abs. 1 AO bezeichnete Verteidigungsbefugnis hinaus können die Angehörigen der steuerberatenden Berufe (s. Rz. 61) beim Übergang der Strafverfolgungskompetenz auf die StA sowie im gerichtlichen Verfahren mit Genehmigung des Gerichts nach § 392 Abs. 2 AO i.V.m. § 138 Abs. 2 StPO – und zwar verfahrensmäßig unbeschränkt – gewählt werden, ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / II. Steuerliche Berater als Verteidiger (§ 392 Abs. 1 AO)

1. Überblick Rz. 61 [Autor/Stand] Abweichend von § 138 Abs. 1 StPO können im Steuerstrafverfahren nach § 392 Abs. 1 AO auch Angehörige steuerberatender Berufe, also Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer (hier: Steuerberater etc. genannt) zu Verteidigern gewählt werden, soweit die FinB das Verfahren nach § 386 Abs. 2 AO selbständig f...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht, AO § 392 Verteidigung

Schrifttum: 1. Allgemeines Schrifttum (insbesondere zu §§ 137 ff. StPO): Beulke, Der Verteidiger im Strafverfahren, 1980; Bundesrechtsanwaltskammer, Thesen zur Strafverteidigung; Strafrechtsausschuss der BRAK, Schriftenreihe, Bd. 8, 1992; Eylmann, Die Interessenkollision im Strafverfahren, AnwBl. 1998, 359; Frye, Die Ausschließung des Verteidigers, wistra 2005, 86; Gatzweiler...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / c) Konfliktsituationen

aa) Ausgangsituation Rz. 106 [Autor/Stand] Das Recht des Steuerberaters etc. zur Verteidigung ist – wie dargelegt – gesetzlich begrenzt, es ist teilweise davon abhängig, dass ergänzend ein Rechtsanwalt als geborener Verteidiger mit uneingeschränkten Rechten bestellt wird. Dabei kann es zu Konfliktsituationen zwischen Rechtsanwalt und Steuerberater kommen, z.B. in Fällen, in d...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / b) Eigene Rechte des steuerlichen Beraters

Rz. 101 [Autor/Stand] Die Berufsangehörigen haben auch bei gemeinschaftlicher Verteidigung gem. § 392 Abs. 1 Halbs. 2 AO dem Grunde nach dieselben Rechte wie die gemeinschaftlichen Verteidiger i.S.d. § 138 Abs. 2 StPO (s. dazu Rz. 126 ff.).[2] Umstritten ist jedoch, wieweit die Autonomie des steuerlichen Mitverteidigers reicht. Rz. 102 [Autor/Stand] Unzweifelhaft stehen dem B...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / cc) Umfang der Akteneinsicht

Rz. 406 [Autor/Stand] Der Verteidiger hat nach § 147 Abs. 1 und 3 StPO ein Recht auf vollständige Einsicht in alle be- und entlastenden Akten, die dem Gericht vorliegen oder bei Anklageerhebung vorzulegen wären (§ 199 Abs. 2 StPO).[2] Fraglich ist allerdings, was zu dieser Gesamtheit der Akte gehört, denn der Begriff der Akte ist in der StPO nicht definiert.[3] Rz. 407 [Autor...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 1. Vermeide das Strafmandat

Rz. 516 [Autor/Stand] Jede Tätigkeit braucht eine Orientierung. Die nachfolgenden fünf Grundsätze sind Orientierungspunkte bei der Bearbeitung steuerstrafrechtlicher Mandate. Orientierungspunkte sind keine feststehenden Regeln zur "Verteidigung lege artis", denn solche Regeln kann es angesichts der Komplexität von Fallgestaltungen und der Verschiedenartigkeit von Reaktionswe...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / bb) Ausscheiden oder Fehlen eines Verteidigers

Rz. 107 [Autor/Stand] Im Laufe des Verfahrens kann ein Verteidiger auf vielfältige Weise, sei es durch Mandatsniederlegung, durch Zurückweisung oder durch Ausschluss, ausscheiden (Rz. 191 ff.). Bei gemeinschaftlicher Verteidigung von Rechtsanwalt und Steuerberater etc. wirft das besondere Probleme auf. Rz. 108 [Autor/Stand] Scheidet der Steuerberater etc. aus, ergibt sich kei...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 1. Überblick

Rz. 61 [Autor/Stand] Abweichend von § 138 Abs. 1 StPO können im Steuerstrafverfahren nach § 392 Abs. 1 AO auch Angehörige steuerberatender Berufe, also Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer (hier: Steuerberater etc. genannt) zu Verteidigern gewählt werden, soweit die FinB das Verfahren nach § 386 Abs. 2 AO selbständig führt (= Ermi...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / c) Akteneinsicht im Steuerverfahren

Rz. 471 [Autor/Stand] Der Steuerstrafverteidiger wird sich meist auch mit einem steuerlichen Verfahren konfrontiert sehen. Im Steuerverfahren hat man nach bisher h.M. keinen Akteneinsichtsanspruch.[2] Anders als § 29 VwVfG sieht § 91 AO ein solches Recht nicht vor, es soll aber bei Beraterwechsel gewährt werden (AEAO Nr. 4 zu § 91). Im Übrigen darf das FA nach pflichtgemäßem...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / cc) Divergenzen bei prozessualen Anträgen

Rz. 111 [Autor/Stand] Ein aufgrund der regelmäßig erfolgenden Abstimmung von Verfahrensschritten mit dem Mandanten eher theoretischer Fall ist, dass sich Prozesshandlungen oder prozessualen Erklärungen von "geborenem" Verteidiger und Steuerberater etc. widersprechen. Rz. 112 Beispiel Die BuStra hat gegen A wegen Steuerhinterziehung ermittelt und legt, da sie "genügend Anlass ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 1. Teammitglieder

a) Grundsätzliche Überlegungen Rz. 736 [Autor/Stand] Steuerstrafrecht ist ein Schnittmengenrecht, das nur von demjenigen erfolgreich betrieben werden kann, der sich in beiden Teilmengen auskennt. Trotz juristischer Ausbildung ist man nicht überall dort Spezialist, wo ein Paragraphenzeichen steht, trotz steuerlicher Ausbildung nicht immer dann, wenn es um Zahlen geht. Niemand ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / bb) Vortat

Rz. 711 [Autor/Stand] § 261 StGB kommt überhaupt nur dann zur Anwendung, wenn eine Vortat i.S.d. Katalogs des § 261 StGB im Raum steht. Neben sämtlichen Verbrechen (§ 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB) werden auch bestimmte Vergehen (Taten mit Mindeststrafen unter einem Jahr, § 12 StGB) erfasst, z.B. Betäubungsmitteldelikte, Bestechlichkeit, die Zuhälterei oder der Menschenhandel...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / a) Staatsanwaltschaftliches/gerichtliches Steuerstrafverfahren

Rz. 91 [Autor/Stand]"Im Übrigen" lässt das Gesetz in § 392 Abs. 1 Halbs. 2 AO die Führung der Verteidigung durch einen Steuerberater etc. nur in Gemeinschaft mit einem Rechtsanwalt oder Rechtslehrer zu (s. Rz. 251).[2] Einer Genehmigung der Mitverteidigung durch das Gericht bedarf es hier nicht. Eine gemeinsame Verteidigung ist im Übrigen generell im Steuerstrafverfahren – a...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 1. Überblick

Rz. 156 [Autor/Stand] Die Fälle, in denen ein Verteidiger von der Verteidigung eines Beschuldigten ausgeschlossen ist, sind abschließend in den §§ 138a ff., § 146a i.V.m. § 137 Abs. 1 Satz 2 und § 146 StPO geregelt. Die StPO unterscheidet hierbei zwischen dem gesetzlichen Verteidigerausschluss wegen Überschreitung der zulässigen Anzahl der Verteidiger (§ 137 Abs. 1 Satz 2 St...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 2. Die wichtigsten Ausschließungsgründe

a) Beteiligung an der Tat (§ 138a Abs. 1 Nr. 1 StPO) Rz. 191 [Autor/Stand] Nach § 138a Abs. 1 Nr. 1 StPO ist der Verteidiger auszuschließen, wenn ein – primär[2] – dringender oder ein die Eröffnung des Hauptverfahrens rechtfertigender (= hinreichender) Verdacht einer vorwerfbaren [3] Tatbeteiligung i.S.d. §§ 25–27 StGB besteht (s. dazu grdl. § 370 Rz. 80 ff.). Voraussetzung fü...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 3. Verbot der Mehrfachverteidigung (§ 146 StPO)

Schrifttum: Beulke, Verbot der gemeinschaftlichen Verteidigung nur bei konkreter Interessenkollision?, NStZ 1986, 198; Krekeler, Das Verbot der Mehrfachverteidigung gemäß § 146 StPO und seine extensive Auslegung durch die Rechtsprechung, AnwBl. 1981, 5; E. Müller, Das Verbot der Mehrfachverteidigung und die Selbstanzeige gem. § 371 AO, in FS Kühne, 2013, S. 437; Rebmann, Das ...mehr