a) Beteiligung an der Tat (§ 138a Abs. 1 Nr. 1 StPO)

 

Rz. 191

[Autor/Stand] Nach § 138a Abs. 1 Nr. 1 StPO ist der Verteidiger auszuschließen, wenn ein – primär[2] – dringender oder ein die Eröffnung des Hauptverfahrens rechtfertigender (= hinreichender) Verdacht einer vorwerfbaren[3] Tatbeteiligung i.S.d. §§ 2527 StGB besteht (s. dazu grdl. § 370 Rz. 80 ff.). Voraussetzung für eine Ausschließung ist demnach eine Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB), mittelbare Täterschaft (§ 25 Abs. 1 StGB), Anstiftung (§ 26 StGB) oder Beihilfe (§ 27 StGB). Eine Beteiligung i.S.d. § 138a Abs. 1 Nr. 1 StPO liegt aber auch dann vor, wenn der Verteidiger Haupttäter und der Beschuldigte lediglich Teilnehmer (Anstifter oder Gehilfe) ist.[4]

 

Rz. 192

[Autor/Stand]"Dringender Tatverdacht" liegt vor, wenn nach dem jeweiligen Stand der Ermittlungen die Wahrscheinlichkeit groß ist, dass der Verteidiger an der Tat des Beschuldigten beteiligt war (§ 112 Abs. 1 StPO). Dieser ist gegenüber dem hinreichenden Verdacht minderer Natur und genügt stets.[6]

 

Rz. 193

[Autor/Stand] Der die Eröffnung des Hauptverfahrens rechtfertigende Verdacht ist der "hinreichende Verdacht" (§ 203 StPO).[8] Er besteht, wenn bei vorläufiger Tatbewertung eine spätere Verurteilung des Verteidigers wahrscheinlich ist (s. dazu näher § 400 Rz. 45 ff. m.w.N.), wobei allerdings eine geringere Wahrscheinlichkeit als für den dringenden Tatverdacht (s. § 399 Rz. 51) vorausgesetzt wird.

 

Rz. 194

[Autor/Stand] Für den Verdacht der Tatbeteiligung ist nicht erforderlich, dass gegen den Verteidiger bereits ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden oder dieses sogar schon zur Anklagereife gelangt ist.[10] Bei hinreichendem Tatverdacht ist trotz Einstellung des Verfahrens gem. § 154 StPO ein Ausschluss möglich, der Ausschlussprüfung[11] wird auch kein anderer Verdachtsgrad als Prüfungsmaßstab zugrunde gelegt.[12]

 

Rz. 195

[Autor/Stand] Ein Verteidiger kann auch dann nach § 138a Abs. 1 Nr. 1 StPO ausgeschlossen werden, wenn das ihm zur Last gelegte Verhalten mangels Strafantrag nicht strafgerichtlich, sondern nur im berufsgerichtlichen Verfahren geahndet werden kann.[14]

 

Rz. 196

[Autor/Stand] Mit Blick auf den in der Vergangenheit tätigen steuerlichen Berater ist zentral der Ausschlussgrund der Tatbeteiligung. Der Berufsangehörige, der den Beschuldigten bereits vor Einleitung des Strafverfahrens steuerrechtlich beraten hat, gerät leichter als andere Verteidiger in den Verdacht, an der Tat des Beschuldigten beteiligt gewesen zu sein.[16] S. dazu Rz. 746 f.

 

Rz. 197

[Autor/Stand] Ein hinreichender oder dringender Tatverdacht liegt i.d.R. aber noch nicht vor, wenn der Beschuldigte gegenüber der Ermittlungsbehörde zumeist als Schutzbehauptung auf eine angeblich unterbliebene, fehlerhafte oder unrichtige Beratung des verteidigenden Berufsangehörigen verweist, ohne dass weitere konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für eine strafbare Beteiligung vorliegen.[18]

 

Rz. 198

[Autor/Stand] Die Ausschließung des Verteidigers setzt aber stets den dringenden oder hinreichenden Verdacht der vorsätzlichen, auch bedingt vorsätzlichen, Tatbeteiligung voraus.

 

Rz. 199

[Autor/Stand] Der Verdacht einer vorwerfbaren leichtfertigen Steuerverkürzung des steuerlichen Beraters i.S.d. § 378 AO (s. dazu § 378 Rz. 105 ff.) reicht deshalb im Rahmen des § 138a Abs. 1 Nr. 1 StPO nicht aus.

 

Rz. 200

[Autor/Stand] Vor diesem Hintergrund sollten steuerliche Berater, die den Beschuldigten selbst beraten haben und daher leicht in den Verdacht der Tatbeteiligung geraten können, eine Strafverteidigung ihres Mandanten ablehnen. In derartigen Fällen können sie ihm als Entlastungszeuge besser dienlich sein (s. dazu Rz. 746 f.).

 

Rz. 201– 205

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

b) Missbrauch des Verkehrsrechts (§ 138a Abs. 1 Nr. 2 StPO)

 

Rz. 206

[Autor/Stand] Wer als Verteidiger das ihm gem. § 148 StPO gewährte freie Verkehrsrecht mit dem inhaftierten (auch U-Haft) Beschuldigten bewusst dazu zweckentfremdet (missbraucht), als Täter oder Teilnehmer eine Straftat zu begehen oder die Anstaltssicherheit zu gefährden, kann gem. § 138a Abs. 1 Nr. 2 StPO ausgeschlossen werden.

 

Rz. 207

[Autor/Stand] Ob Bagatelldelikte ausscheiden,[25] ist streitig, Vorsatz ist jedenfalls erforderlich (missbraucht).

 

Rz. 208

[Autor/Stand] Auch eine konkrete Gefährdung der Sicherheit von Personen oder Sachen der Vollzugsanstalt führt bei Erheblichkeit zum Ausschluss. Zwar führt nicht jeder Verstoß gegen die Anstaltsauflagen, wohl aber bspw. das Einschleusen von Waffen oder Ausbruchsmaterial zum Ausschluss.

 

Rz. 209– 210

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

c) Begünstigung, Strafvereitelung, Hehlerei (§ 138a Abs. 1 Nr. 3 StPO)

 

Rz. 211

[Autor/Stand] Der hinreichende (§ 400 Rz. 45 ff.) oder dringende (§ 399 Rz. 51) Verdacht einer Begünstigung (§ 257 StGB, dazu § 369 Rz. 50 ff.), Strafvereitelung (§ 258 StGB) oder Hehlerei (§ 259 StGB) in Bezug auf die (Steuerstraf-)Tat, die i.S.d. § 264 StPO Gegenstand des Verfahrens ist, führt zum Verteidigerausschluss.

 

Rz. 212

[Autor/Stand] Nach der Rspr. ist ...

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