Rz. 186
[Autor/Stand] Die §§ 138a und 138b StPO enthalten fünf Ausschließungstatbestände, deren Aufzählung abschließend ist und die mit dem Grundgesetz vereinbar sind.[2] Ein gerichtlicher Ausschluss des Verteidigers aus anderen Gründen ist nicht zulässig;[3] nach zutreffender Ansicht[4] auch nicht auf der Basis sitzungspolizeilicher Maßnahmen – §§ 177, 178 GVG richten sich nicht gegen Verfahrensbeteiligte. Die Ausschließungsgründe der §§ 138a und 138b StPO gelten in jeder Lage des Verfahrens,[5] also auch bereits im Ermittlungsverfahren sowie entsprechend im Bußgeldverfahren[6] und im ehrengerichtlichen Verfahren.[7] Sie gelten für jeden Verteidiger, also auch für den entsprechend bestellten Steuerberater etc.[8] und auch für den Pflichtverteidiger.[9]
Rz. 187
[Autor/Stand] Gemäß § 138a Abs. 1 StPO "ist (zwingend) auszuschließen"[11] der Verteidiger, der
- sich an der Tat beteiligt hat (§ 138a Abs. 1 Nr. 1 StPO),
- der das Verkehrsrecht mit dem inhaftierten Beschuldigten missbraucht (§ 138a Abs. 1 Nr. 2 StPO) oder
- hinsichtlich der vorgeworfenen Straftat einer Datenhehlerei (§ 202d StGB), Begünstigung (§ 257 StGB) Strafvereitelung (§ 258 StGB) oder Hehlerei (§ 259 StGB) verdächtig ist.
Rz. 188
[Autor/Stand] § 138a Abs. 2 StPO und § 138b StPO sind mit Blick auf Steuerstrafverfahren nicht relevant, sie treffen Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Verteidigung in terroristischen oder Staatsschutzsachen.
Rz. 189
[Autor/Stand] Der Ausschluss bezieht sich nicht nur auf das Verfahren, hinsichtlich dessen der Verdacht besteht, er schließt gem. § 138a Abs. 4 StPO auch die Verteidigung des Beschuldigten in anderen Verfahren und ein diesbezügliches Kontaktrecht mit dem inhaftierten Beschuldigten sowie die Verteidigung von Mitbeschuldigten aus.
Rz. 190
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
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