Rz. 21

Da das Besitzunternehmen und die Betriebsgesellschaft selbstständige Unternehmen sind, bestehen für sie jeweils eigenständige Aufzeichnungs-, Buchführungs- und Jahresabschlusspflichten.

Für den Regelfall weicht das Wirtschaftsjahr des Besitzunternehmens nicht von dem der Betriebsgesellschaft ab, es sei denn, erkennbare außersteuerliche Gründe liegen vor. Ist das nicht der Fall, wird bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr von einem Gestaltungsmissbrauch i. S. d. § 42 AO auszugehen sein, wenn durch das abweichende Wirtschaftsjahr eine sog. "Steuerpause" eintritt.[1]

2.1 Besitzunternehmen

 

Rz. 22

Handelsrechtlich besteht nur dann eine Buchführungspflicht gemäß §§ 238 ff. HGB, wenn das Besitzunternehmen nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert und damit im Handelsregister eingetragen ist. Bei Personenhandelsgesellschaften wird dies regelmäßig, bei Einzelunternehmen kaum, bei BGB Gesellschaften nie der Fall sein.

Steuerrechtlich kann sich die Pflicht zur Bilanzierung und Buchführung (Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich nach § 5 EStG) ergeben, wenn die Wertgrenzen des § 141 AO überschritten sind.

Die BFH-Rechtsprechung[1] gesteht dem Besitzunternehmen allerdings das Wahlrecht zu, den gewerblichen Gewinn durch eine Einnahmenüberschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) zu ermitteln. Das Besitzunternehmen muss allerdings das Wahlrecht ausüben.

Wird im Rahmen einer Außenprüfung die Betriebsaufspaltung festgestellt, so fehlt eine Voraussetzung für die Ausübung des Wahlrechtes gemäß § 4 Abs. 3 EStG. Dem Besitzunternehmen (Stpfl.) war bis zur Außenprüfung nicht bewusst, dass es gewerbliche Einkünfte erzielt hatte, demzufolge konnte es auch kein Wahlrecht ausüben.[2] Es verbleibt in derartigen Fällen allein der Betriebsvermögensvergleich nach § 5 EStG. In ihn sind die verpachteten wesentlichen Betriebsgrundlagen und die GmbH-Anteile einzubeziehen.

Besteht weder nach Handels- noch nach Steuerrecht eine Buchführungs- und Bilanzierungspflicht, ist der Gewinn des Besitzunternehmens durch eine Überschussrechnung i. S. d. § 4 Abs. 3 EStG zu ermitteln. Das gilt nicht, wie vorstehend angeführt, wenn eine Außenprüfung die Betriebsaufspaltung feststellt; hier verbleibt allein der Betriebsvermögensvergleich nach § 5 EStG.

[1] BFH, Urteil v. 30.9.1980, VIII R 201/78, BStBl 1981 II S. 301: "Das Finanzamt darf den Gewinn aus Gewerbebetrieb durch Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG nur dann ermitteln, wenn die Wahl dieser Ermittlungsart durch den Steuerpflichtigen angenommen werden kann. Dies ist nicht der Fall, wenn der Steuerpflichtige bestreitet, gewerblich tätig geworden zu sein."

2.2 Betriebsgesellschaft

 

Rz. 23

Es besteht handels- und steuerrechtlich Buchführungs- und Bilanzierungspflicht.

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